Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
LGBL_VO_20120918_75Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-CertGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.09.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2012 32. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die staatsrechtliche Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländernüber die Anerkennung des Qualitätsrahmens für dieErwachsenenbildung Ö-Cert
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über die Anerkennung des Qualitätsrahmens für die Erwachsenenbildung Ö-Cert kundgemacht.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 7 Abs. 1 am 1. Dezember 2011 in Kraft getreten.
Vereinbarunggemäß Art. 15a B-VG zwischen dem Bund und den Ländernüber die Anerkennung des Qualitätsrahmens für dieErwachsenenbildung Ö-Cert
Der Bund – vertreten durch die Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur – und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann bzw. die Landeshauptfrau – im Folgenden Vertragsparteien genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a des Bundes-Verfassungsgesetzes nachstehende Vereinbarung über Angelegenheiten der Privatwirtschaftsverwaltung zu schließen:
Artikel 1
Zielsetzung und Anerkennung
(1) Der Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert (im Folgenden „Ö-Cert“ genannt) hat das Ziel, die österreichweite Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung zwischen den einzelnen Ländern sowie zwischen dem Bund und den Ländern sicher zu stellen.
(2) Durch Ö-Cert soll Klarheit für Teilnehmerinnen und Teilnehmer an Bildungsmaßnahmen, Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen darüber geschaffen werden, welche Qualitätsmanagement-Systeme und Qualitätssicherungsverfahren in der Erwachsenenbildung im gesamten Bundesgebiet von den Vertragsparteien anerkannt sind, sowie eine Verwaltungsvereinfachung für Fördergeber und Erwachsenenbildungsorganisationen bewirkt werden.
(3) Zur Erreichung der im Abs. 1 und 2 festgelegten Ziele verpflichten sich die Vertragsparteien, bei der Vergabe von Förderungen entsprechend ihren jeweiligen Bestimmungen, sofern diese für Erwachsenenbildungsorganisationen ein Qualitätsmanagement-System oder ein Qualitätssicherungsverfahren vorsehen, die Erfüllung von Ö-Cert jedenfalls als ausreichenden Nachweis anzuerkennen.
Artikel 2
Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
(1) Es wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen zwischen den Vertragsparteien Ö-Cert vereinbart.
(2) Ö-Cert ist von einer Erwachsenenbildungsorganisation erfüllt, wenn die folgenden Voraussetzungen vorliegen:
(3) Die Erfüllung von Ö-Cert wird durch den Eintrag in ein Verzeichnis der Qualitätsanbieter, unter Beachtung des Datenschutzes, kenntlich gemacht. Der Eintrag in das Verzeichnis erfolgt für die Dauer der jeweiligen Zertifizierung zuzüglich sechs Monate. Dieses Verzeichnis wird über die Website www.oe-cert.at veröffentlicht.
(4) Eine Aberkennung von Ö-Cert und eine Streichung aus dem Verzeichnis erfolgt bei Überschreitung der sechsmonatigen Toleranzgrenze nach Ablauf des jeweiligen Zertifikats oder wenn die Grundvoraussetzungen nicht mehr erfüllt werden.
(5) Die Vertragsparteien vereinbaren die Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemen und Qualitätssicherungsverfahren gemäß Anlage 3 als Grundlage für allfällige Aktualisierungen der Anlage 1.
(6) Zur Umsetzung von Ö-Cert werden eine Lenkungs- und eine Akkreditierungsgruppe eingerichtet.
Artikel 3
Lenkungsgruppe
(1) Der Lenkungsgruppe gehören als Mitglieder eine Vertreterin oder ein Vertreter pro Land und vier Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes an; Fachexpertinnen oder Fachexperten können mit beratender Stimme beigezogen werden. Die Vertreterinnen oder Vertreter der Länder werden von den jeweiligen Ländern nominiert. Die Vertreterinnen oder Vertreter des Bundes werden von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur nominiert.
(2) Die Aufgaben der Lenkungsgruppe sind:
(3) Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z. 2, 3 und 4 werden bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder getroffen. Entscheidungen gemäß Abs. 2 Z. 1 bedürfen der Zustimmung aller Mitglieder der Lenkungsgruppe. Die Vorsitzende oder den Vorsitzenden wählt die Lenkungsgruppe aus ihrer Mitte.
Artikel 4
Akkreditierungsgruppe
(1) Der Akkreditierungsgruppe gehören fünf Mitglieder an, die wissenschaftlich im Bereich der Erwachsenenbildung tätig oder Expertinnen oder Experten im Bereich der Erwachsenenbildung sind. Die Funktionsperiode der Mitglieder beträgt zwei Jahre. Entscheidungen werden bei Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern einstimmig getroffen.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierungsgruppe sind:
Artikel 5
Geschäftsstelle und Finanzierung
Die Geschäftsstelle als operative Ebene wird von der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur eingerichtet und finanziert. Die Geschäftsstelle stellt auch die Infrastruktur für die Tätigkeit der Lenkungs- und Akkreditierungsgruppe bereit. Die Kosten für die Akkreditierungsgruppe trägt das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur. Die Dienstreisekosten der Ländervertreterinnen oder Ländervertreter in der Lenkungsgruppe werden von den entsendenden Ländern getragen.
Artikel 6
Verhältnis zu Rechtsvorschriften
Von dieser Vereinbarung bleibt § 8 des Bundesgesetzes über die Berufsreifeprüfung, BGBl. I Nr. 68/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 45/2010 unberührt.
Artikel 7
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt für alle Vertragsparteien, deren Mitteilungen über die Erfüllung der nach der Bundesverfassung bzw. nach den Landesverfassungen für das Inkrafttreten erforderlichen Voraussetzungen bis zu diesem Zeitpunkt beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur eingelangt sind, mit 1. Dezember 2011 in Kraft, sofern bis zu diesem Zeitpunkt die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind. Ist dies nicht der Fall, tritt sie zu jenem folgenden Monatsersten in Kraft, an dem die Mitteilungen des Bundes und von zumindest sechs Ländern eingelangt sind.
(2) Für jede andere Vertragspartei tritt diese Vereinbarung mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilung in Kraft.
(3) Das Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur informiert die Länder über das Inkrafttreten.
Artikel 8
Geltungsdauer
Die Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann jederzeit unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten von jeder Vertragspartei schriftlich gekündigt werden. Im Falle einer Kündigung bleibt die Vereinbarung für die verbleibenden Vertragsparteien aufrecht, sofern der Bund und mindestens sechs Länder Vertragsparteien bleiben.
Artikel 9
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur hinterlegt. Dieses hat allen Vertragsparteien beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
Liste der für den Qualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung
Ö-Cert anerkannten Qualitätsmanagement-Systeme undQualitätssicherungsverfahren
9001:2008 International Organisation for Standardization
9001:2008
„committed to”, „recognised for excellence”
Weiterbildung
Bildungseinrichtungen
Weiterbildungsinstitutionen
Erwachsenen- und Weiterbildungseinrichtungen
Aus- und Weiterbildungsanbieter Donau-Universität
Krems
Qualitätsentwicklungsverfahren
Wiener ArbeitnehmerInnen Förderungsfonds – ein Fonds der Stadt Wien
Grundvoraussetzungen für die Aufnahme in denQualitätsrahmen für die Erwachsenenbildung Ö-Cert
A.) Allgemeine Grundvoraussetzungen - Leitende Paradigmen der Erwachsenenbildungseinrichtung
B.) Organisationsbezogene Grundvoraussetzungen
C.) Angebotsbezogene Grundvoraussetzungen
D.) Grundvoraussetzungen hinsichtlich ethischer und demokratischer
Prinzipien
E.) Grundvoraussetzungen hinsichtlich Qualität
Kriterien für die Anerkennung von Qualitätsmanagement-Systemenund Qualitätssicherungsverfahren als Grundlage fürallfällige Aktualisierungen der Anlage 1
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