Geschäftsordnung für die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen
LGBL_VO_20120816_67Geschäftsordnung für die Kulturbeiräte und KunstkommissionenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 67/2012 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Geschäftsordnung für dieKulturbeiräte und Kunstkommissionen
Auf Grund des § 10 Abs. 8 des Kulturförderungsgesetzes, LGBl. Nr. 38/2009, wird verordnet:
§ 1
Allgemeines
(1) Die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten für die Kulturbeiräte gemäß § 7 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes (Wissenschaftsbeirat, Weiterbildungsbeirat, Beirat für sonstige kulturelle Angelegenheiten), die Kunstkommissionen gemäß § 8 Abs. 1 und 2 des Kulturförderungsgesetzes und allenfalls weitere von der Landesregierung gemäß § 9 Abs. 1 des Kulturförderungsgesetzes eingerichtete Kunstkommissionen.
(2) Die Geschäftsbehandlung für die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen obliegt der nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Angelegenheiten der Wissenschaft, Weiterbildung bzw. Kunst jeweils zuständigen Abteilung.
(3) Die Kulturbeiräte haben die Landesregierung in grundsätzlichen oder sonst bedeutsamen Fragen der Kulturförderung zu beraten. Die Kunstkommissionen haben die Aufgabe, die Landesregierung in Einzelfragen der Kunstförderung zu beraten.
§ 2
Einberufung der Sitzungen
(1) Die Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind nach Bedarf, die Kulturbeiräte jedoch mindestens ein Mal jährlich, von der vorsitzenden Person einzuberufen. Die Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn dies zwei Drittel der Mitglieder des jeweiligen Gremiums unter Angabe des Grundes verlangen.
(2) Die Mitglieder der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen sind mindestens zwei Wochen vor der Sitzung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuladen.
(3) Die vorsitzende Person hat zu einer Sitzung erforderlichenfalls Sachverständige und Auskunftspersonen beizuziehen.
(4) Das zuständige Mitglied der Landesregierung ist berechtigt, an den Sitzungen einer Kunstkommission teilzunehmen.
§ 3
Beschlüsse
(1) Die Beschlussfähigkeit der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt ist und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(2) Zu einem Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich.
(3) Unter dem Tagesordnungspunkt „Allfälliges“ dürfen keine Beschlüsse gefasst werden.
(4) Die Anhörung der Kulturbeiräte zu den Richtlinien gemäß § 6 Abs. 3 des Kulturförderungsgesetzes ist auch im Umlaufweg zulässig. Zu diesem Zweck ist den Mitgliedern der Entwurf der Förderrichtlinien vorzulegen. Die vorsitzende Person hat in diesem Fall für die Abstimmung eine Frist von mindestens zwei Wochen festzusetzen, nach deren ungenütztem Ablauf die Zustimmung anzunehmen ist.
§ 4
Abstimmung
(1) In den Kulturbeiräten sind die vorsitzende Person und die berichtende Person nicht stimmberechtigt.
(2) In einer Kunstkommission hat sich ein Mitglied, das im Sinne des § 7 AVG befangen ist, seiner Stimme zu enthalten.
(3) Eine schriftliche Abstimmung ist dann durchzuführen, wenn dies die vorsitzende Person anordnet oder mindestens ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangt.
§ 5
Niederschrift
(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu verfassen, die den Ort und die Zeit der Sitzung, die anwesenden Personen, die Tagesordnung und die gefassten Beschlüsse zu enthalten hat.
(2) Die Niederschrift ist von der vorsitzenden Person zu unterfertigen.
§ 6
Informationsveranstaltungen der Kunstkommissionen
(1) Die gemäß den §§ 8 Abs. 3 und 9 Abs. 3 des Kulturförderungsgesetzes einmal jährlich durchzuführenden Veranstaltungen zur Information über die Beratungspraxis der Kunstkommissionen sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.
(2) Die Mitglieder der jeweiligen Kunstkommission und alle förderungswerbenden Personen, die im Berichtsjahr ein Förderansuchen eingebracht haben, sind über diese öffentlichen Veranstaltungen schriftlich zu verständigen.
§ 7
Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten
(1) Den Mitgliedern der Kulturbeiräte und Kunstkommissionen gebührt eine Entschädigung für Zeitversäumnis und der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Entschädigung von Mitgliedern von Kollegialbehörden, Kunstkommissionen und Beiräten, LGBl. Nr. 33/2002, in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Der vorsitzenden Person und der berichtenden Person sowie Landesbediensteten, die als fachlich befähigte Mitglieder bestellt sind und diese Funktion im Rahmen ihrer dienstlichen Tätigkeit wahrnehmen, gebührt keine Entschädigung.
(3) Mit den zu einer Sitzung beigezogenen Sachverständigen oder Auskunftspersonen sowie
mit jenen Mitgliedern einer Kunstkommission, die bei der Ausschreibung von Wettbewerben als Juroren tätig sind, kann die gemäß § 1 Abs. 2 zuständige Abteilung privatrechtliche Honorarvereinbarungen abschließen.
§ 8
Außerkrafttreten
Die Verordnung über die Geschäftsordnung für die Wissenschafts- und die Heimatpflegekommission, LGBl. Nr. 28/1982, die Verordnung der Landesregierung über die Bildung einer Heimatpflegekommission, LGBl. Nr. 14/1975, die Verordnung über die Bildung einer Wissenschaftskommission, LGBl. Nr. 13/1975 und die Verordnung über die Geschäftsordnung für den Kulturbeirat, die Volksbildungs- und die Kunstkommission, LGBl. Nr. 14/1974, werden aufgehoben.
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