Pflanzenschutzgesetz, Änderung
LGBL_VO_20120816_62Pflanzenschutzgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2012 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 65/2012
Gesetzüber eine Änderung des Pflanzenschutzgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflanzenschutzgesetz, LGBl. Nr. 58/2007, in der Fassung LGBl. Nr. 64/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 6
Aufgaben der Gemeinde
„§ 9a
Aktionsplan
§ 9b
Anhörung und Veröffentlichung
(1) Der Entwurf des Aktionsplanes ist dem Amt der
Landesregierung und den sonstigen öffentlichen Stellen, derenInteressen durch den Aktionsplan wesentlich berührt sind, unterEinräumung einer Frist von mindestens vier Wochen zurStellungnahme zu übermitteln. Er ist überdies im Amt derLandesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf derHomepage des Landes im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zuhalten. Die Auflage im Amt der Landesregierung und die Fundstelleim Internet sind im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen.
(2) Während der Auflagefrist können natürliche und juristische
Personen sowie deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen, insbesondere auch Organisationen zur Förderung des Umweltschutzes, zum Entwurf schriftlich Stellung nehmen. Darauf ist in der Kundmachung hinzuweisen. Der Entwurf des Aktionsplanes ist Menschen mit schwerer Sehbehinderung während der Auflagefrist auf Verlangen zu erläutern.
(3) Die einlangenden Stellungnahmen sind zu würdigen und beim
Beschluss des Aktionsplanes angemessen zu berücksichtigen.
(4) Die Landesregierung hat den von ihr beschlossenen
Aktionsplan samt einer zusammenfassenden Erklärung, wie die abgegebenen Stellungnahmen berücksichtigt wurden, im Amt der Landesregierung zur allgemeinen Einsicht aufzulegen und auf der Homepage des Landes im Internet für die Allgemeinheit abrufbar zu halten. Die Auflage im Amt der Landesregierung und die Fundstelle im Internet sind im Amtsblatt des Landes Vorarlberg kundzumachen. Der Abs. 2 letzter Satz ist sinngemäß anzuwenden.
(5) Die Landesregierung hat den Aktionsplan und dessen
Änderungen (§ 9a Abs. 3) der Europäischen Kommission zu übermitteln.
§ 10
Sachliche Voraussetzungen
(1) Es dürfen nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die
im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 eingetragen sind. Die Aufbrauchfrist ist zu beachten.
(2) Pflanzenschutzmittel müssen sachgemäß im Sinne des Art. 55
der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 verwendet werden. Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden, müssen darüber hinaus die allgemeinen Grundsätze des integrierten Pflanzenschutzes gemäß Art. 14 und Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG anwenden.
(3) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens
Oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung unter Bedachtnahme auf den Aktionsplan nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und Pflanzenschutzverfahren im Sinne des integrierten Pflanzenschutzes zu erlassen; insbesondere über
§ 11
Persönliche Voraussetzungen
(1) Personen, die Pflanzenschutzmittel beruflich verwenden,
müssen über einen Pflanzenschutzmittelausweis nach Abs. 2 oderüber eine in einem anderen Land oder Mitgliedstaat derEuropäischen Union nach den dort geltenden Vorschriftenausgestellte Bescheinigung nach Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG
verfügen. Dies gilt nicht für Personen, die Pflanzenschutzmittelim Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses unter der Anleitung undAufsicht einer Person, die über einen Pflanzenschutzmittelausweis oder eine solche Bescheinigung verfügt, verwenden.
(2) Die Landesregierung hat einer Person auf deren Antrag
einen Pflanzenschutzmittelausweis auszustellen, wenn sie nachweist, dass sie
§ 11a
Ausbildungs- und Fortbildungskurs,Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
(1) Der Ausbildungskurs (§ 11 Abs. 3 lit. a) und der
Fortbildungskurs (§ 11 Abs. 7) sind von der Landwirtschaftskammerzu veranstalten. Der jeweilige Lehrplan bedarf der Genehmigungder Landesregierung. Der Ausbildungskurs hat die Kenntnisse undFertigkeiten im Sinne des Anhanges I der Richtlinie 2009/128/EGzu vermitteln. Der Fortbildungskurs hat insbesondere die für dieVerwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuenfachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der § 5 Abs. 4 gilt sinngemäß.
(2) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid andere
Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für eine Ausbildung nach Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung nach Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(3) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 2 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.
(4) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen,
inwieweit Ausbildungsnachweise nach Abs. 2 als gleichwertig zur Ausbildung nach Abs. 1 gelten.“
„§ 13
Aufzeichnungen und Auskünfte
„4. Abschnitt
Gemeinsame Bestimmungen“
„§ 14a
Beratung
Personen, die im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung
„§ 15a
Übertragung von Aufgaben
„§ 17a
Öffentliche Information und Sensibilisierung
§ 17b
Mitteilungs- und Berichtspflichten
(1) Die Landesregierung hat der Europäischen Kommission die
Einrichtungen, die in der Verordnung nach § 10 Abs. 3 lit. g zurDurchführung der Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten bestimmt sind, mitzuteilen.
(2) Die Landesregierung hat die zur Erfüllung
unionsrechtlicher Verpflichtungen erforderlichen Berichte zu erstellen und der Europäischen Kommission zu übermitteln. Dies betrifft insbesondere
„§ 20
Anhörung der Landwirtschaftskammer
Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 7 Abs. 5 und
„5. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
„§ 23
Übergangsbestimmungen zur Novelle LGBl. Nr. 62/2012
*) Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinien 2009/128/EG und
2009/143/EG.
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