Wahlrechtsänderungsgesetz 2012 - Sammelnovelle
LGBL_VO_20120816_61Wahlrechtsänderungsgesetz 2012 - SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.08.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 61/2012 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 63/2012
Gesetzüber eine Änderung des Landtagswahlgesetzes, desGemeindewahlgesetzes, des Landes-Volksabstimmungsgesetzesund des Wählerkarteigesetzes
(Wahlrechtsänderungsgesetz 2012 – Sammelnovelle)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Landtagswahlgesetz, LGBl. Nr. 60/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 36/1994, Nr. 65/1997, Nr. 22/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 15/2004, Nr. 37/2007, Nr. 53/2007, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 20
Ausschluss vom Wahlrecht
§ 21
Wählbarkeit
(1) Wählbar ist jeder Landesbürger, der spätestens am Wahltag
das 18. Lebensjahr vollendet hat und nicht durch ein inländischesGericht wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Ausschluss von der Wählbarkeit endet nach sechs Monaten. Die Frist beginnt, sobald die Strafe vollstreckt ist und mit Freiheitsentziehung verbundene vorbeugende Maßnahmen vollzogen oder weggefallen sind; ist die Strafe nur durch Anrechnung einer Vorhaft verbüßt worden, so beginnt die Frist mit Rechtskraft des Urteils.
(2) Ist nach anderen gesetzlichen Bestimmungen der Eintritt
von Rechtsfolgen ausgeschlossen, sind die Rechtsfolgen erloschen oder sind dem Verurteilten alle Rechtsfolgen nachgesehen worden, so ist er auch von der Wählbarkeit nicht ausgeschlossen. Der Ausschluss von der Wählbarkeit tritt ferner nicht ein, soweit das Gericht die Strafe bedingt nachgesehen hat. Wird die bedingte Nachsicht widerrufen, so tritt mit dem Tag der Rechtskraft dieses Beschlusses der Ausschluss von der Wählbarkeit ein.“
„§ 75
Übergangsbestimmungen“
Artikel II
Das Gemeindewahlgesetz, LGBl. Nr. 30/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 16/2004, Nr. 23/2008, Nr. 36/2009 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 7
Wahlberechtigung
Wahlberechtigt ist, wer am Stichtag der Wahl (§ 10 Abs. 1)
„§ 80
Übergangsbestimmung
Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober
Artikel III
Das Landes-Volksabstimmungsgesetz, LGBl. Nr. 60/1987, in der Fassung LGBl. Nr. 37/1994, Nr. 66/1997, Nr. 1/1999, Nr. 35/1999, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004, Nr. 17/2004, Nr. 27/2005, Nr. 23/2008, Nr. 25/2011 und Nr. 3/2012, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
Das Wählerkarteigesetz, LGBl. Nr. 29/1999, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 18/2004, Nr. 23/2008 und Nr. 25/2011, wird wie folgt geändert:
„§ 18
Übergangsbestimmung
Vom Wahlrecht ausgeschlossene Personen, für die am 1. Oktober
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