Verordnung über das Moorgebiet „Bizau-Stocka-Untere Moos“
LGBL_VO_20120724_56Verordnung über das Moorgebiet „Bizau-Stocka-Untere Moos“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.07.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 56/2012 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Moorgebiet
„Bizau-Stocka-Unteres Moos“
Auf Grund des § 25 Abs. 3 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Geschützte Gebietsteile
Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung im Maßstab 1:1000 vom 12.3.2012, Zl. IVe-118.03*), blau umrandeten Moore, Streue- und Magerwiesen sind nach dieser Verordnung geschützt.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz, Bregenz, Feldkirch und Dornbirn sowie im Gemeindeamt von Bizau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist es, das großflächige Moorgebiet „Bizau-Stocka-Unteres Moos“ mit seinen Hoch-, Zwischen- und Flachmooren als Lebensraum dauerhaft zu erhalten und vor Düngungen und seitlichen Nährstoffeinträgen zu bewahren.
§ 3
Schutzmaßnahmen
(1) Die nach § 1 geschützten Gebietsteile dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt werden.
(2) Beim Düngen im Nahbereich der nach § 1 geschützten Gebietsteile ist ein Abstand von mindestens 2 m einzuhalten, sodass diese durch seitlichen Nährstoffeintrag nicht beeinträchtigt werden können.
§ 4
Ausnahmen
(1) Der § 3 gilt nicht für Naturschutzmaßnahmen, welche im Rahmen des österreichischen Programms zur Förderung einer umweltgerechten, extensiven und den natürlichen Lebensraum schützenden Landwirtschaft (ÖPUL) durchzuführen sind.
(2) Der § 3 gilt nicht für die Durchführung von Pflegemaßnahmen im Interesse des Natur- und Landschaftsschutzes. Vor Durchführung der Pflegemaßnahmen ist das Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz herzustellen.
§ 5
Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Juli 2017 außer Kraft.
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