Schutz der Gebietsteile „Gleggen-Köblern“ im Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“
LGBL_VO_20120410_28Schutz der Gebietsteile „Gleggen-Köblern“ im Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
10.04.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 28/2012 12. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Schutz der Gebietsteile
„Gleggen-Köblern“ im Natura 2000 Gebiet „Soren,
Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Schutzgebiet
Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 20.01.2012, Zl. IVe-131.54*), Maßstab 1:15.000, dargestellten Gebietsteile „Gleggen-Köblern“ sind nach dieser Verordnung geschützt.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie in den Gemeindeämtern von Dornbirn und Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist die Bewahrung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustandes jener natürlichen Lebensräume und wildlebenden Tier- und Pflanzenarten im Schutzgebiet, die gemäß Z. 6 der Anlage zur Naturschutzverordnung für die Erklärung zum Vogelschutzgebiet und gemäß Z. 20 der Anlage zur Naturschutzverordnung für die Erklärung zum FFH-Schutzgebiet maßgeblich sind.
§ 3
Schutzmaßnahmen
(1) Im Schutzgebiet sind Hunde an einer Leine zu führen, deren Länge 3 Meter nicht überschreitet. Bienenkästen dürfen nur im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz aufgestellt werden.
(2) Im Schutzgebiet ist es verboten:
(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.
(4) Rechtmäßig bestehende Verrohrungen, Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März gereinigt und instandgesetzt werden, darüber hinaus im Einvernehmen mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis 30. April. Ausgenommen von dieser zeitlichen Beschränkung ist die Grabenräumung im Rheintal-Binnenkanal zu Hochwasserschutzzwecken.
(5) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen sowie der jagdlichen Nutzung ergeben, steht diese Verordnung nicht entgegen. Die Gebietsbetreuung, behördliche Amtshandlungen sowie notwendige Verrichtungen in Ausübung des Grundeigentums sind von den Verboten des Abs. 2 lit. d dieser Verordnung ausgenommen.
§ 4
Bewilligung von Ausnahmen
Von den Geboten und Verboten nach § 3 dieser Verordnung können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
§ 5
Gebietsbetreuer
(1) Die Behörde bestellt nach Anhörung der Landesregierung, der betroffenen Gemeinden so-wie des Natura 2000 Beirats „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug“ einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen,
(2) Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erfolgt auf fünf Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, Tod oder Verzicht.
§ 6
Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. März 2017 außer Kraft.
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