Verordnung über Gemeindehaftungen
LGBL_VO_20120327_21Verordnung über GemeindehaftungenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
27.03.2012
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2012 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über Gemeindehaftungen
Auf Grund des § 70 Abs. 5 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, in der Fassung LGBl. Nr. 4/2012, wird verordnet:
§ 1
Obergrenze
(1) Der Wert der Haftungen aller Gemeinden zusammen einschließlich jener Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinden liegen, dürfen insgesamt im Jahr eine Obergrenze nicht überschreiten (gesamtheitliche Haftungsobergrenze).
(2) Diese Obergrenze beträgt 50 % der Gemeindeeinnahmen nach Abschnitt 92 des Rechnungsabschlusses des dem Haushaltsjahr jeweils zweitvorangegangenen Jahres.
(3) Haftungen der Gemeinden für jene Verpflichtungen, die bereits in ihrem Schuldenstand enthalten sind, werden in die Obergrenze gemäß Abs. 2 nicht eingerechnet.
(4) Weiters nicht in die Obergrenze gemäß Abs. 2 eingerechnet werden die abreifenden Haftungen gemäß § 2 Sparkassengesetz, BGBl. Nr. 64/1979, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2004, als Ausfallsbürgen gemäß § 1356 ABGB für Verbindlichkeiten der Gemeindesparkassen im Falle der Zahlungsunfähigkeit, wenn die Verbindlichkeiten bis zum 2. April 2003 entstanden sind oder nach dem 2. April 2003 bis zum 1. April 2007 entstandene Verbindlichkeiten, sofern die vereinbarten Laufzeiten nicht über den 30. September 2017 hinausgehen.
(5) Der Gesamtstand der Haftungen gemäß Abs. 4 verringert sich im Ausmaß der Abreifung der Haftungen und darf für neue Haftungsübernahmen nicht verwendet werden.
§ 2
Risikoklassen
Die Haftungen werden in folgende Risikoklassen eingeteilt:
§ 3
Ermittlung des Wertes einer Haftung
(1) Der Wert einer Haftung entspricht jenem Betrag, für den gehaftet wird, vervielfacht mit einem Risikofaktor.
(2) Der Risikofaktor beträgt:
a) bei Haftungen der Risikoklasse I: 0,25;
b) bei Haftungen der Risikoklasse II: 0,5;
c) bei Haftungen der Risikoklasse III: 1,0.
§ 4
Bewertungszeitpunkt
(1) Der Wert einer bereits bestehenden Haftung ist am Beginn eines jeden Jahres zu ermitteln.
(2) Haftungen, die während des Jahres übernommen werden, sind zum Zeitpunkt der Übernahme zu bewerten.
(3) Die nach den Abs. 1 und 2 ermittelten Werte gelten für das gesamte Jahr.
§ 5
Übernahme von Haftungen
Eine Gemeinde darf eine Haftung nur eingehen, wenn
§ 6
Risikovorsorge
(1) Die Gemeinde muss für Haftungen, bei denen eine Inanspruchnahme überwiegend wahrscheinlich ist, Risikovorsorgen durch Dotierung zweckgewidmeter Rücklagen oder Zweckwidmung sonstiger Vermögenswerte bilden.
(2) Eine Inanspruchnahme ist insbesondere dann überwiegend wahrscheinlich, wenn eine Haftung für den jeweiligen Rechtsträger bereits einmal in Anspruch genommen wurde.
(3) Die Höhe der Risikovorsorge muss in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko einer Inanspruchnahme stehen und entspricht bei Haftungen der Risikoklasse II mindestens 5 %, bei Haftungen der Risikoklasse III mindestens 10 % des Wertes der Haftung. Eine etwaige höhere Risikovorsorge kann sich aufgrund der Prüfung der Bonität des betreffenden Rechtsträgers ergeben.
§ 7
Haftungen von Ausgliederungen
(1) Die Gemeinde muss sicherstellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und in ihrem Verantwortungsbereich liegen, eine Haftung nur dann eingehen, wenn
(2) Die Gemeinde muss der Aufsichtsbehörde unverzüglich Mitteilung machen, wenn eine Ausgliederung gemäß Abs. 1 eine Haftungsübernahme beabsichtigt.
§ 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2012 in Kraft.
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