Verwaltungsabgabenverordnung
LGBL_VO_20111222_66VerwaltungsabgabenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
22.12.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2011 36. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über das Ausmaß der Verwaltungsabgabenin den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltungund über die Art der Einhebung der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltungbei den Behörden des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände
(Verwaltungsabgabenverordnung)
Auf Grund der §§ 2 und 5 Abs. 3 des Verwaltungsabgabengesetzes, LGBl. Nr. 10/1974, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2000 und Nr. 58/2001, und des § 78 Abs. 5 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008, wird verordnet:
§ 1
Ausmaß der Verwaltungsabgaben
(1) Für das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung ist der in der Anlage angeschlossene und einen Bestandteil dieser Verordnung bildende Tarif maßgebend.
(2) Eine im besonderen Teil des Tarifs vorgesehene Verwaltungsabgabe ist auch dann zu entrichten, wenn die bei der in Betracht kommenden Tarifpost angegebenen Rechtsvorschriften zwar geändert wurden, die abgabepflichtige Amtshandlung jedoch im Wesentlichen unverändert geblieben ist.
(3) Werden mehrere Berechtigungen mit einem Bescheid verliehen, so ist die Verwaltungsabgabe für jede dieser Berechtigungen zu entrichten.
(4) Treffen bei einer Amtshandlung mehrere Sätze des Tarifs zu, so ist die Verwaltungsabgabe nur einmal, und zwar mit dem höchsten Satz, einzuheben.
§ 2
Art der Einhebung von Verwaltungsabgaben
(1) Die Verwaltungsabgaben in den Angelegenheiten der Bundes-, Landes- und Gemeindeverwaltung sind bei den Behörden des Landes und bei den Behörden der Gemeinden und Gemeindeverbände durch Barzahlung, Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein) sowie nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Voraussetzungen durch Verwendung einer Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder einer Kreditkarte zu entrichten.
(2) Die Entrichtung der Verwaltungsabgabe in bar, durch Erlag- oder Zahlschein, mittels Eurochequekarte mit Bankomatfunktion oder Kreditkarte ist in geeigneter Weise zu vermerken.
§ 3
Schlussbestimmungen
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2012 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verwaltungsabgabenverordnung, LGBl. Nr. 21/2010, außer Kraft.
(3) Bei Genehmigung des Rechtserwerbs durch Ausländer nach dem Grundverkehrsgesetz, die nach § 3 des Grundverkehrsgesetzes mit Inländern gleich zu behandeln sind, gelten die Tarifposten 39, 40 und 42.
TARIF
über das Ausmaß der Verwaltungsabgaben in denAngelegenheiten der Landes- und Gemeindeverwaltung
Allgemeiner Teil
Berechtigung verliehen oder eine Bewilligung erteilt
oder eine Berechtigung oder Bewilligung verlängert
wird, sofern die Amtshandlung nicht unter eine andere
Tarifpost des besonderen Teiles dieses Tarifes fällt 7,70 Euro
im Privatinteresse der Partei liegen, soweit nicht
eine andere Tarifpost Anwendung findet 7,70 Euro
Zeugnissen und sonstigen Bestätigungen (jedoch nicht
von einfachen kanzleimäßigen Übernahmebestätigungen,
Rechtskraftbestätigungen oder dergleichen), sofern
die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse der
Partei gelegen ist und nicht unter eine andere
Tarifpost fällt 3,00 Euro
wesentlich im Privatinteresse der Partei liegenden
Anbringen, für jeden Bogen der Niederschrift 3,00 Euro
Zweitausfertigungen, wenn sie von der Behörde
ausgestellt werden, sofern die Amtshandlung wesentlich
im Privatinteresse der Partei gelegen ist und nicht
unter eine andere Tarifpost des besonderen Teiles
dieses Tarifs fällt, für jeden Bogen der Abschrift
(des Duplikats) frei
sofern die Amtshandlung wesentlich im Privatinteresse
der Partei gelegen ist 3,90 Euro
Privatinteresse der Partei gelegen ist 3,90 Euro
Besonderer Teil
Vorarlberger Abfallwirtschaftsgesetz
Baugesetz
Baugrundlagenbestimmung (§ 3 Abs. 4) 25,40 Euro
Gewährung von Erleichterungen oder Ausnahmen von
der Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen
(§ 12 Abs. 7) je Stellplatz, 12,70 Euro
höchstens jedoch 126,90 Euro
Einhaltung einer festgelegten Höchstzahl an
Stellplätzen (§ 12 Abs. 11)
je Stellplatz 12,70 Euro
höchstens jedoch 126,90 Euro
der Pflicht zur Schaffung von Mindestflächen für
das Abstellen von Fahrrädern (§ 13a Abs. 3)
je m² Stellfläche 4,30 Euro
höchstens jedoch 84,20 Euro
Vorhaben (§ 18 Abs. 1 lit. a, b, c, d und f),
1 v.T. der Baukosten, bei ganz oder überwiegend
nach wohnbauförderungsrechtlichen Bestimmungen
geförderten Bauvorhaben, 0,5 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 25,40 Euro
und höchstens
a) bei Ein- und Zweifamilienhäusern 512,20 Euro
b) bei anderen 2.591,60 Euro
wesentliche Änderung von ortsfesten Maschinen oder
sonstigen ortsfesten technischen Einrichtungen
(§ 18 Abs. 1 lit. e), 5 v.T. der Gesamtkosten,
mindestens jedoch 25,40 Euro
und höchstens 258,40 Euro
wesentliche Änderung von Ankündigungen und
Werbeanlagen innerhalb bebauter Bereiche
(§ 18 Abs. 2) 25,40 Euro
§ 34 Abs. 4 zur Ausführung des anzeigepflichtigen
Bauvorhabens (§ 19 lit. a, b, c und d), 0,4 v.T.
der Baukosten, mindestens jedoch 25,40 Euro
und höchstens 2.591,60 Euro
Durchführung einer Vorprüfung (§ 23 Abs. 1) 19,50 Euro
Bewilligung von Planabweichungen (§ 35), 25 v.H.
der Verwaltungsabgabe nach Tarifpost 13 und 14,
mindestens jedoch ................. 25,40 Euro
Bergführergesetz
Bestattungsgesetz
Bienenzuchtgesetz
Bodenseefischereigesetz
Campingplatzgesetz
Campingplatzes (§ 3 Abs. 1),
je Standplatz, 6,80 Euro
mindestens jedoch 64,00 Euro
und höchstens 634,50 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Campingplatzgesetz 12,70 Euro
Elektrizitätswirtschaftsgesetz
Erzeugungsanlage sowie zur Änderung von bewilligten
Erzeugungsanlagen (§ 5 Abs. 1 und 2), 1 v.T. der
Gesamtkosten,
mindestens jedoch 51,30 Euro
und höchstens 1.090,00 Euro
Anschlusspflicht (§ 33 Abs. 3), über das Vorliegen
eines Übertragungsnetzes (§ 35 Abs. 2) 136,10 Euro
Konzession zum Betrieb eines Verteilernetzes
(§ 39) bzw. Bewilligung der Übertragung der
Konzession (§ 40 Abs. 3) 385,20 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Elektrizitätswirtschaftsgesetz 38,10 Euro
Fischereigesetz
(§ 7 Abs. 1 und 2)
a) im Bestand 353,50 Euro
b) in der Abgrenzung 117,80 Euro
fischereipolizeilichen Vorschriften (§ 15 Abs. 4) 59,00 Euro
(§ 16 Abs. 2) 59,00 Euro
bestimmten Fischgewässer ihren natürlichen
Lebensraum hat (§ 16 Abs. 3) 59,00 Euro
Gasgesetz
Änderung einer Anlage zur Erzeugung brennbarer
Gase, einer Anlage zur Lagerung brennbarer Gase
oder einer Anlage, in welcher Gas ab- oder umgefüllt
wird (§ 3 Abs. 1 bis 3), 1 v.H. der Gesamtkosten,
mindestens jedoch 25,40 Euro
und höchstens 534,70 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Gasgesetz 74,80 Euro
Gemeindegesetz
Gewerbeordnung 1994
eine spätere Sperrstunde in Gastgewerbebetrieben
(§ 113 Abs. 3)
a) für einen oder zwei Tage frei
b) für mehr als zwei Tage 12,70 Euro
Grundverkehrsgesetz
forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1
lit. a bis c), bei einem Wert des Rechts für die
gesamte Vertragsdauer
a) bis 7.270 Euro 15,90 Euro
b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 31,80 Euro
c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 48,10 Euro
d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 74,80 Euro
e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 108,80 Euro
f) über 727.000 Euro 158,60 Euro
forstwirtschaftlichen Grundstücken (§ 4 Abs. 1
lit. e) zu Ferienzwecken, bei einem Wert des Rechts
für die gesamte Vertragsdauer
a) bis 7.270 Euro 34,40 Euro
b) über 7.270 Euro bis 36.340 Euro 64,00 Euro
c) über 36.340 Euro bis 72.700 Euro 95,30 Euro
d) über 72.700 Euro bis 363.400 Euro 145,00 Euro
e) über 363.400 Euro bis 727.000 Euro 217,60 Euro
f) über 727.000 Euro 317,30 Euro
(§ 7 Abs. 1), 5 v.T. vom Wert des Rechts für die
gesamte Vertragsdauer bzw. des Pfandrechts oder
5 v.T. vom Wert der Beteiligung, gemessen am
achtfachen Einheitswert des Grundvermögens dieser
Gesellschaft in Vorarlberg,
mindestens jedoch 53,10 Euro
und höchstens 3.600,00 Euro
Gesetz über Betreiberpflichten zum Schutz der Umwelt
Änderung von nach dem 2. Abschnitt dieses Gesetzes
erfassten Anlagen (§ 4 Abs. 1), 1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 40,90 Euro
und höchstens 407,90 Euro
Jagdgesetz
Abs. 1)
a) im Bestand 353,50 Euro
b) in der Abgrenzung 117,80 Euro
Einrichtung von Jagdgenossenschaften (§ 11 Abs. 2) 117,80 Euro
Ausstellung oder Verlängerung einer Jagdkarte
(§ 24 Abs. 2)
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und
Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem
Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind,
für ein Jahr 23,60 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrags hinzu;
b) für Jagdschutzorgane, Ausbildungsjäger und
Jagdverwalter
für ein Jahr 6,80 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrages hinzu;
c) für alle anderen Personen
für ein Jahr 59,00 Euro
für jedes weitere Jahr kommen jeweils 50 v.H.
dieses Grundbetrages hinzu.
a) für Personen mit Hauptwohnsitz im Inland und
Unionsbürger sowie Personen, die diesen nach dem
Recht der Europäischen Union gleichgestellt sind, 11,80 Euro
b) für alle anderen Personen 31,80 Euro
Verboten für das Jagen (§ 27 Abs. 3) 59,00 Euro
Wildes und das Einfangen und lebend Inverkehrbringen
von Wild (§ 46 Abs. 1 und 3) 59,00 Euro
Kanalisationsgesetz
Landesforstgesetz
Gesetz über die Landessymbole
Lichtspielgesetz
Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung
gemäß § 19 Abs. 1 7,70 Euro
lit a 1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 25,40 Euro
und höchstens 385,20 Euro
lit b
je angefangene 100 m² 25,40 Euro
und höchstens 385,20 Euro
Abs. 1 und 2
a) für die Errichtung oder Änderung von Bauwerken,
1 v.T. der Baukosten,
mindestens jedoch 25,40 Euro
und höchstens 385,20 Euro
b) für die Errichtung oder Änderung von
Ankündigungen und Werbeanlagen sowie sonstigen
Anlagen
für ein Ausmaß bis 3 m² 19,50 Euro
für ein Ausmaß über 3 m² bis 15 m² 38,10 Euro
für ein Ausmaß über 15 m² bis 30 m² 57,20 Euro
für ein Ausmaß über 30 m² 76,70 Euro
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. des
betreffenden Tarifs
c) bei sonstigen Vorhaben 25,40 Euro
Änderung von Vorhaben gemäß § 33 Abs. 1
a) bei Vorhaben gemäß lit. a, b, c, d, e,
ausgenommen Schipisten, g, h und n, 1 v.T. der
Baukosten,
mindestens jedoch 51,30 Euro
und höchstens 512,20 Euro
b) bei Vorhaben gemäß lit. f und i, mit Ausnahme
von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen
(Gesetz über landwirtschaftliche
Materialseilbahnen), Seilwegeanlagen (Güter-
und Seilwegegesetz) und forstlichen
Materialseilbahnen (Forstgesetz 1975) 1 v.T.
der Baukosten
mindestens jedoch 25,40 Euro
höchstens jedoch 385,20 Euro
c) bei Vorhaben gemäß lit. e, soweit es Anlagen
für Schipisten betrifft,
je angefangenes Hektar der beeinflussten Fläche, 126,90 Euro
höchstens jedoch 634,50 Euro
d) bei Vorhaben gemäß lit. k 385,20 Euro
e) bei Vorhaben gemäß lit. l
höchstens jedoch 385,20 Euro
höchstens jedoch 385,20 Euro
f) bei Vorhaben gemäß lit. m je Stück 38,10 Euro
Zuschlag für Beleuchtung: 50 v.H. dieses Tarifs
Bodenabbauanlage (§ 33 Abs. 1 lit. j) je m³
bewilligtem Materialabbau, 0,80 Euro
mindestens jedoch 21,80 Euro
und höchstens 1.090,00 Euro
§ 30 Abs. 1 und 2 und gemäß § 59 Abs. 9 in Geltung
stehender Verordnungen 25,40 Euro
Bescheinigungen gemäß § 36 Abs. 6 25,40 Euro
Alle anderen Bewilligungen, Berechtigungen,
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Gesetz über Naturschutz und
Landschaftsentwicklung 64,00 Euro
Naturschutzverordnung
Raumplanungsgesetz
(§ 7 Abs. 2) je angefangenes Ar, 18,10 Euro
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
(§ 22 Abs. 2)
je m², 9,10 Euro
höchstens jedoch 271,90 Euro
und 31 bis 34 des Raumplanungsgesetzes
(§ 35 Abs. 2) 90,60 Euro
Ferienwohnungen oder Ferienwohnhäusern
(§ 16 Abs. 1 und 4) 64,00 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Raumplanungsgesetz 12,70 Euro
Sammlungsgesetz
Schifffahrtsgesetz
(§ 78 Abs. 1 i.V.m. § 86 Abs. 1 Z. 4) 199,40 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Schifffahrtsgesetz 64,00 Euro
Schischulgesetz
(§ 4 Abs. 1) 126,90 Euro
3b und § 41 Abs. 6) 64,00 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Schischulgesetz 12,70 Euro
Spielapparategesetz
Spitalgesetz
Sportgesetz
dazu bestimmten Geräten und Mitteln die
Voraussetzungen für die Ausübung des Schi- und
Rodelsports zu verbessern (§ 4 Abs. 1 lit. a) 38,10 Euro
Schneegeländefahrzeugs außerhalb von Straßen, die
dem öffentlichen Verkehr dienen (§ 6 Abs. 2),
a) für Zwecke der Land-, Forst- und Jagdwirtschaft
(Wildfütterung) 19,50 Euro
b) für andere Zwecke 57,20 Euro
Staatsbürgerschaftsgesetz 1985
Rechtsanspruch besteht (§ 10), einschließlich einer
allfälligen Erstreckung der Verleihung der
Staatsbürgerschaft auf Kinder gemäß § 17, bei einem
Jahresbruttoeinkommen des Verleihungswerbers
a) bis 7.270 Euro 108,80 Euro
b) über 7.270 Euro bis 10.900 Euro 217,60 Euro
c) über 10.900 Euro bis 14.540 Euro 317,30 Euro
d) über 14.540 Euro bis 18.170 Euro 425,90 Euro
e) über 18.170 Euro bis 21.800 Euro 634,50 Euro
f) über 21.800 Euro bis 29.070 Euro 951,70 Euro
g) über 29.070 Euro 1.090,00 Euro
wobei vom Jahresbruttoeinkommen für jede Person,
für welche der Verleihungswerber in Erfüllung
einer gesetzlichen oder sonst obliegenden
Verpflichtung überwiegend aufkommt, abzusetzen
sind:
a) für den Ehegatten: 4.360,40 Euro
b) für sonstige Personen: 2.761,60 Euro
Rechtsanspruch besteht (§§ 11a bis 14),
einschließlich einer allfälligen Erstreckung der
Verleihung der Staatsbürgerschaft auf Kinder
gemäß § 17, 50 v.H. der Verwaltungsabgabe nach
Tarifpost 82
Staatsbürgerschaft auf den Ehegatten (§ 16), wenn
auf die Verleihung der Staatsbürgerschaft
a) kein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 82
b) ein Rechtsanspruch besteht, wie Tarifpost 83
(§ 28 Abs. 1 und 2) 194,90 Euro
Staatsbürgerschaftsnachweises (§ 44 Abs. 1) und
sonstige Bestätigungen für Personen ab zwei Jahren
(§ 43 Abs. 1) 7,70 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Staatsbürgerschaftsgesetz 1985 25,40 Euro
Starkstromwegegesetz
Errichtung, Änderung, Erweiterung oder den Betrieb
einer Leitungsanlage (§ 3 Abs. 1), 1 v.T. der
Baukosten,
höchstens jedoch 770,40 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Starkstromwegegesetz 38,10 Euro
Straßengesetz
§ 55a i.V.m. § 21 Abs. 2 BStG i.d.F. BGBl. I
Nr. 142/2000 12,70 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden Amtshandlungen
nach dem Straßengesetz 25,40 Euro
Straßenverkehrsordnung 1960
Anbringung eines Amtssiegels (§ 24 Abs. 5 und 5a) frei
Ausstellung eines Ausweises für Schülerlotsen
(§ 29a Abs. 3) und für dauernd stark gehbehinderte
Personen (§ 29b Abs. 1) frei
Fahrzeug oder einer Ladung mit größeren als den
zulässigen Maßen und Gewichten (§ 45 Abs. 1)
a) für Personen, die Eigentümer oder Miteigentümer
der Straße sind, und ihre Auftragnehmer je
Fahrzeug (auch mit Anhänger) 19,50 Euro
b) für andere Personen
Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 19,50 Euro
Anhänger) und für jeden angefangenen Monat
der Bewilligungsdauer 39,60 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 126,90 Euro
-verboten oder -beschränkungen (§ 45 Abs. 2 und 2a),
a) soweit es sich um Ausnahmen vom Fahrverbot für
Lastkraftfahrzeuge handelt (§ 42),
Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 19,50 Euro
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat
der Bewilligungsdauer 39,60 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 194,90 Euro
b) soweit es sich um Ausnahmen von
Verkehrsbeschränkungen und -verboten für die
ausschließliche Beförderung von Schlacht- und
Stechvieh, leicht verderblichen Lebensmitteln,
von periodischen Druckwerken und unaufschiebbaren
Reparaturen an Kühlanlagen handelt,
Rückfahrt je Fahrzeug (auch mit Anhänger) 6,80 Euro
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat
der Bewilligungsdauer 12,70 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 39,60 Euro
c) soweit es sich um Ausnahmen von
Verkehrsbeschränkungen und -verboten für den
Einsatz von Fahrzeugen des Straßenerhalters
oder seines Auftragnehmers (im Sinne des § 27
StVO 1960) handelt frei
d) soweit es sich um andere Bewilligungen handelt,
(auch mit Anhänger) 19,50 Euro
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat
der Bewilligungsdauer 39,60 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 194,90 Euro
für Schüler, Lehrlinge, Präsenz- und
Zivildiener, höchstens jedoch 53,10 Euro
Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine
schwere Körperbehinderung (schwere
Gehbehinderung) der begünstigten Person frei
(Anwohnerparkbewilligung) und Berechtigungsschein
(Bestätigung darüber, dass eine im Gesetz oder in
einer Verordnung vorgesehene Ausnahme gegeben ist) frei
Straßenstellen oder Gehsteigen, wo das Halten
verboten ist (§ 62 Abs. 4),
a) für eine einmalige Ladetätigkeit je Fahrzeug
(auch mit Anhänger) 6,80 Euro
b) für mehrmalige Ladetätigkeiten je Fahrzeug
(auch mit Anhänger) und angefangenem Monat der
Bewilligungsdauer 12,70 Euro
höchstens jedoch je Fahrzeug 64,00 Euro
c) bei Erteilung einer derartigen
Ausnahmebewilligung im Hinblick auf eine schwere
Körperbehinderung (schwere Gehbehinderung) der
begünstigten Person frei
Straßen (§ 64 Abs. 1)
a) für Fahrrad-, Motorfahrrad-, Motorrad- oder
Autorennveranstaltungen 194,90 Euro
b) für sonstige Sportveranstaltungen 31,80 Euro
einschließlich der Personen- und Güterbeförderung
mittels Fahrrädern (auch mit Anhängern), und zum
Lenken eines Fahrrades (§ 65 Abs. 1) frei
verkehrsfremden Zwecken (§ 82 Abs. 1)
a) Aufstellung von Selbstverkaufseinrichtungen
für Zeitungen je Stück 12,70 Euro
b) Aufstellung von anderen Verkaufseinrichtungen
je m² der in Anspruch genommenen Fläche 6,80 Euro
höchstens jedoch 126,90 Euro
c) für sonstige Zwecke je Stück 12,70 Euro
Anbringens von Werbeeinrichtungen und
Ankündigungen an Straßen außerhalb von
Ortsgebieten (§ 84 Abs. 3)
a) für kürzere Zeit als Jahresfrist je
angefangenen m² Werbe- oder Ankündigungsfläche 12,70 Euro
höchstens jedoch 126,90 Euro
b) für den Zeitraum eines Jahres und darüber bzw.
von unbestimmter Dauer je angefangenen m²
Werbe- oder Ankündigungsfläche, 25,40 Euro
höchstens jedoch 258,40 Euro
neben der Straße (§ 90 Abs. 1)
a) bis zur Dauer einer Woche 19,50 Euro
b) bis zur Dauer eines Monats 39,60 Euro
c) darüber 95,30 Euro
d) bei gleichzeitiger Beauftragung von
unternehmenseigenen Personen gemäß § 40 Abs. 2 frei
(§ 97 Abs. 2 und 3),
a) bei Organen einer Gemeindesicherheitswache,
auch wenn keine Verordnung gemäß § 94c Abs. 1
oder 3 erlassen wurde frei
b) sofern es sich nicht um Organe im Dienst einer
Gemeindesicherheitswache handelt,
für unternehmenseigene Personen 12,70 Euro
für unternehmensfremde oder für mehrere
Unternehmen tätige Personen 95,30 Euro
gemäß § 97a Abs. 1 (Elternlotsen) frei
Gesetz über Maßnahmen gegen Lärmstörungen undüber das Halten von Tieren
Tierzuchtgesetz
Veranstaltungsgesetz
für jede angefangene Woche und je angefangene
100 Plätze Fassungsraum 3,90 Euro
mindestens jedoch 35,40 Euro
und höchstens 353,50 Euro
b) Schaustellungen, Darbietungen und Belustigungen:
für jeden angefangenen Tag 3,90 Euro
mindestens jedoch 11,80 Euro
und höchstens 235,70 Euro
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz
UVP-Verfahrens (§ 3 Abs. 7), 0,3 v.T. der
Gesamtkosten,
höchstens jedoch 453,10 Euro
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
1 v.T. der Gesamtkosten,
höchstens jedoch 1.090,00 Euro
Gesamtkosten,
höchstens jedoch 679,70 Euro
der Gesamtkosten,
höchstens jedoch 339,90 Euro
sonstigen Bescheide und wesentlich im
Privatinteresse der Partei liegenden
Amtshandlungen nach dem
Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 74,80 Euro
Wettengesetz
Buchmachers oder eines Totalisateurs (§ 3) 235,70 Euro
Anzeige über die Verlegung oder Hinzunahme eines
Standortes (§ 4) 25,40 Euro
Programmgesteuerter Zugriff
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