Schischulgesetz, Änderung
LGBL_VO_20110908_40Schischulgesetz, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.09.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 40/2011 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 89/2011
Gesetzüber eine Änderung des Schischulgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008, Nr. 36/2009 und Nr. 12/2010, wird wie folgt geändert:
„(4) Personen, die sich auf eine Ausnahme nach Abs. 3 berufen,
haben auf Verlangen eines Kontrollorgans des Schilehrerverbandes (§ 34) oder eines Pistenwächters die entsprechenden Umstände glaubhaft zu machen. Ist zweifelhaft, ob ihre Tätigkeit nach Abs. 3 vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen ist, sind sie zum Nachweis ihrer Identität aufzufordern; der Pistenwächter hat den Schilehrerverband darüber zu informieren. Der schriftlichen Aufforderung des Schilehrerverbandes, die erforderlichen Nachweise vorzulegen, ist binnen zwei Wochen zu entsprechen.
(5) Für die Tätigkeit von nach diesem Gesetz konzessionierten
Schilehrern und bewilligten Schischulen außerhalb des Landesgebietes gelten, soweit das dort jeweils geltende Recht nicht entgegensteht, sinngemäß:
§ 3d – Pflichten des konzessionierten Schilehrers –
§ 3e – Versicherungspflicht –
§ 11 Abs. 1 und 2 – Allgemeines –
§ 13 Abs. 1, 2 und 5 – Gruppeneinteilung, Schigelände –
§ 14 Abs. 1 – Lehrkräfte –
§ 15 – Pflichten der Lehrkräfte –, der Abs. 5 jedoch nur
hinsichtlich der dort genannten §§ 10 Abs. 1 und 12 Abs. 2
des Bergführergesetzes,
§ 16 – Versicherungspflicht – .“
„2. Abschnitt
Konzession für Schilehrer
§ 3a
Konzession
(1) Die Erteilung von Unterricht in den Fertigkeiten und
Kenntnissen des Schilaufes sowie das Führen und Begleiten beimSchilaufen außerhalb einer Schischule bedarf einer behördlichen Bewilligung (Konzession).
(2) Die Konzession, ausgenommen die eingeschränkte Konzession
für die Erteilung von Schiunterricht im Langlauf, berechtigt auch zum Führen von Schitouren; Schiführer sind zur Führung von Schitouren mit alpinem Schwierigkeitsgrad jedoch nur berechtigt, soweit sie aufgrund ihrer Ausbildung und Prüfung (§ 24) dazu qualifiziert sind.
(3) Die Konzession berechtigt, der Bezeichnung nach § 30a Abs. 1 das Wort ‚konzessionierter’ voranzustellen.
(4) Wer keine Konzession besitzt, darf sich nicht nach Abs. 3
bezeichnen.
§ 3b
Voraussetzungen für die Konzession
Die Konzession ist von der Landesregierung auf Antrag Personen
zu erteilen, die
§ 3c
Ausweis
(1) Dem konzessionierten Schilehrer ist bei der Erteilung der
Konzession ein Ausweis zu übergeben. Der Ausweis muss mit einemLichtbild versehen sein und den Namen, die Geburtsdaten und Angaben über die erteilte Konzession enthalten.
(2) Der konzessionierte Schilehrer hat bei der Ausübung seines
Berufes den Ausweis mitzuführen.
(3) Die Landesregierung hat durch Verordnung die näheren
Bestimmungen über den Inhalt und die Form des Ausweises zu erlassen.
§ 3d
Pflichten des konzessionierten Schilehrers
(1) Der konzessionierte Schilehrer ist verpflichtet, den
Schiunterricht sowie das Führen und Begleiten beim Schilaufen persönlich durchzuführen.
(2) Der Schiunterricht ist hinsichtlich Inhalt und Methode
nach den vom Vorarlberger Schilehrerverband anerkannten Regeln des Schilehrwesens zu erteilen. Die Schüler sind auch über richtiges Verhalten im Schigelände sowie im erforderlichen Umfang über alpine Gefahren und den Schutz der Natur aufzuklären.
(3) Bei der Auswahl des Schigeländes sind die Interessen der Sicherheit zu wahren. Dabei sind insbesondere die Schnee- und Wetterverhältnisse, die Ausbildung und die Erfahrung des konzessionierten Schilehrers sowie das schiläuferische Können der Schüler zu berücksichtigen. Die Gruppe der Schüler darf nur bei Vorliegen besonderer Gründe kurzfristig mehr als zwölf Personen umfassen.
(4) Der konzessionierte Schilehrer ist zur Hilfeleistung bei
Unfällen verpflichtet, die in einem Zusammenhang mit der Ausübung seines Berufes stehen. Er hat die erforderliche Ausrüstung und Material für erste Hilfe mitzuführen.
(5) Der konzessionierte Schilehrer hat wahrgenommene
gefährliche Mängel an Wegen, Sicherungen oder Unterkünften unverzüglich dem Erhalter anzuzeigen und der Zerstörung von Markierungen, Weganlagen, Wegbezeichnungen, Einfriedungen, dem Ablassen von Steinen, der Beschädigung von Jungwuchs, dem Hetzen von Wild, der Erregung störenden Lärms, dem Wegwerfen von Abfällen und anderem Unrecht oder Unfug entgegenzutreten.
(6) Bei der Führung von Schitouren sind die folgenden
Bestimmungen des Bergführergesetzes sinngemäß anzuwenden:
§ 10 Abs. 1 – Vorbereitung einer Bergtour –
§ 12 Abs. 2 – Durchführung einer Bergtour –.
(7) Der konzessionierte Schilehrer ist verpflichtet, dem Schilehrerverband jährlich den Zeitpunkt der Aufnahme seiner Tätigkeit im Voraus anzuzeigen.
§ 3e
Versicherungspflicht
(1) Jeder konzessionierte Schilehrer ist verpflichtet, sich
gegen Haftpflicht zu versichern.
(2) Die Landesregierung hat unter Bedachtnahme auf das Berufsrisiko durch Verordnung die Mindestversicherungssumme je Schadensfall zu bestimmen.
(3) Die Einhaltung der Versicherungspflicht ist vom
Schilehrerverband zu überwachen.
§ 3f
Ende der Konzession
(1) Der konzessionierte Schilehrer kann auf die Konzession
verzichten. Der Verzicht ist der Landesregierung schriftlich mitzuteilen.
(2) Die Konzession ist von der Landesregierung zu widerrufen,
wenn
§ 3g
Ruhen der Konzession
Wenn ein konzessionierter Schilehrer den vorgeschriebenenFortbildungskurs (§ 30) nicht besucht hat, ruht seine Konzession bis zum späteren Besuch eines solchen Kurses. Der konzessionierte Schilehrer hat in diesem Fall seinen Ausweis (§ 3c) bei der Landesregierung zu hinterlegen.“
„§ 36
Aufsicht über die konzessionierten Schilehrerund die Schischulen“
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