Öltankverordnung, Änderung
LGBL_VO_20110726_35Öltankverordnung, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
26.07.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2011 17. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über eine Änderung derÖltankverordnung
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 44/2007, wird verordnet:
Die Öltankverordnung, LGBl. Nr. 51/2009, wird wie folgt geändert:
Der § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Ölfeuerungsanlagen müssen mit einer Explosionsklappe ausgestattet sein, es sei denn, die erforderliche Druckfestigkeit und Betriebsdichtheit von Feuerstätte, Verbindungsstück und Abgasanlage wird nachgewiesen. Explosionsklappen sind so anzuordnen, dass Personen nicht gefährdet werden können.“
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