Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
LGBL_VO_20110324_21Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der StaatsbürgerschaftsevidenzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
24.03.2011
Fundstelle
LGBl. Nr. 21/2011 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Höhe des Kostenersatzes
an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz
Auf Grund des § 48 Abs. 2 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 311/1985, in der Fassung BGBl. Nr. 386/1986, wird verordnet:
§ 1
Der Bauschbetrag für den Ersatz der Kosten, die den Gemeinden (Staatsbürgerschaftsverbänden) aus der Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz erwachsen, wird mit Euro 33,70 für jedes begonnene Hundert der am Ende des jeweiligen Rechnungsjahres in der Staatsbürgerschaftsevidenz verzeichneten Personen festgesetzt.
§ 2
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 2011 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Höhe des Kostenersatzes an die Gemeinden für die Führung der Staatsbürgerschaftsevidenz, LGBl. Nr. 19/2006, außer Kraft.
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