Gemeindebedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBL_VO_20101214_66Gemeindebedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 66/2010 37. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 71/2010
Gesetzüber eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gemeindebedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 29/1991, Nr. 30/1993, Nr. 41/1993, Nr. 28/1994, Nr. 5/1995, Nr. 50/1995, Nr. 5/1997, Nr. 61/1997, Nr. 64/1997, Nr. 6/1998, Nr. 26/1998, Nr. 20/1999, Nr. 24/2001, Nr. 58/2001, Nr. 23/2002, Nr. 53/2002, Nr. 27/2003, Nr. 20/2005, Nr. 44/2006, Nr. 40/2007, Nr. 22/2009 und Nr. 36/2009, wird geändert wie folgt:
„§ 43
Alterskarenz
Geburtsjahrgänge für Bezugsteile bis für Bezugsteile über
zur monatlichen der montlichen
Höchstbeitragsgrundlage Höchstbeitragsgrundlage
nach § 45 ASVG nach § 45 ASVG
1961 11,61 % 10,98 %
1962 11,56 % 10,63 %
1963 11,52 % 10,27 %
1964 11,47 % 9,92 %
1965 11,42 % 9,57 %
1966 11,38 % 9,21 %
1967 11,33 % 8,86 %
1968 11,28 % 8,50 %
1969 11,23 % 8,15 %
1970 11,19 % 7,79 %
1971 11,14 % 7,44 %
1972 11,09 % 7,09 %
1973 11,05 % 6,73 %
1974 11,00 % 6,38 %
1975 10,95 % 6,02 %
1976 10,91 % 5,67 %
1977 10,86 % 5,31 %
1978 10,81 % 4,96 %
1979 10,77 % 4,61 %
1980 10,72 % 4,25 %
1981 10,67 % 3,90 %
1982 10,63 % 3,54 %
1983 10,58 % 3,19 %
1984 10,53 % 2,83 %
1985 10,48 % 2,48 %
1986 10,44 % 2,13 %
1987 10,39 % 1,77 %
1988 10,34 % 1,42 %
1989 10,30 % 1,06 %
1990 10,25 % 0,71 %
1991 10,25 % 0,35 %
1992 10,25 % 0,00 %“
„1. Unterabschnitt
Bezüge während des Ruhestandes,Allgemeine Bestimmungen“
„§ 79a
Abschläge
kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand gemäß § 23 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
„§ 79b
Ruhebezugssicherungsbeitrag
„§ 85a
Anpassung des Ruhebezuges
Der Ruhebezug samt Ruhebezugszulage (§ 82) und
§ 85b
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die
Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichenKranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträger haben derDienstbehörde auf Verlangen Daten über die Höhe von Einkünftenund der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zuübermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung vonAnsprüchen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach
Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.“
„2. Unterabschnitt
Bezüge während des Ruhestandes,Sonderbestimmungen für nach dem31. Dezember 1960 geborene Gemeindebeamte
§ 85c
Parallelrechnung
(1) Bei Gemeindebeamten, die nach dem 31. Dezember 1960
geboren sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.
(2) Dem Gemeindebeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 79 Abs. 9 und 155 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Gemeindebeamten bis zum 31. Dezember 2010 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Gemeindebeamten ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 85d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.
(4) Nach § 80 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung
der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen nach § 81 ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
(5) Der Gesamtruhebezug des Gemeindebeamten setzt sich aus
den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.
(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 79b ist nur vom
anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.
(7) Die §§ 78a, 82 bis 85b sind sinngemäß anzuwenden.
§ 85d
Ruhebezugskonto
(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 85c Abs. 3) führt dieDienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.
(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen
Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zurmonatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG;
Teilbeträge sind erhöht um einen Dienstgeberbeitrag im Ausmaßdes für den jeweiligen Zeitraum in der gesetzlichenRuhebezugsversicherung geltenden Prozentsatzes der Beitragsgrundlage auszuweisen.
„§ 97a
Anpassung des Versorgungsgenusses
Der Versorgungsgenuss erhöht sich um die Teuerungszulage nach
„§ 155
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl. Nr. 66/2010
Geburtsjahrgänge Vollendung von
bis 1954 61 Lebensjahren und sechs Monaten
1955 62 Lebensjahren
1956 62 Lebensjahren und sechs Monaten
1957 63 Lebensjahren
1958 63 Lebensjahren und sechs Monaten
1959 64 Lebensjahren
1960 64 Lebensjahren und sechs Monaten
Beginn des Ruhestandes Durchrechnungszeitraum
(im Jahr) (in Monaten)
2011 12
2012 20
2013 28
2014 36
2015 44
2016 52
2017 60
2018 68
2019 76
2020 84
2021 92
2022 100
2023 108
2024 116
2025 124
2026 132
2027 140
2028 148
2029 156
2030 164
2031 172
Beginn des Ruhestands Ruhebezugssicherungsbeitrag
(im Jahr) (v.H. des Ruhebezuges einschließlich
der Sonderzahlungen)
2011 3,17 v.H.
2012 3,04 v.H.
2013 2,92 v.H.
2014 2,79 v.H.
2015 2,66 v.H.
2016 2,53 v.H.
2017 2,41 v.H.
2018 2,28 v.H.
2019 2,15 v.H.
2020 2,02 v.H.
2021 1,89 v.H.
2022 1,77 v.H.
2023 1,64 v.H.
2024 1,51 v.H.
2025 1,38 v.H.
2026 1,26 v.H.
2027 1,13 v.H.
ab 2028 0,00 v.H.
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