Mindestsicherungsgesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_20101209_64Mindestsicherungsgesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.12.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 64/2010 35. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Neukundmachungdes Mindestsicherungsgesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Mindestsicherungsgesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner die Bezeichnungen der Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtiggestellt.
(3) Der § 41 Abs. 1 erster Satz Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 24/2008, der § 41 Abs. 2 Mindestsicherungsgesetz, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 63/2010 (Sammelnovelle), der § 42 Abs. 1 Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 51/2006 und der § 42 Abs. 2 Sozialhilfegesetz, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 33/2009 werden als nicht mehr geltend festgestellt.
Gesetzüber die Mindestsicherung
(Mindestsicherungsgesetz – MSG)
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Allgemeines
(1) Mindestsicherung ist Hilfsbedürftigen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu gewähren.
(2) Mindestsicherung ist die staatliche Hilfe zur Führung eines menschenwürdigen Lebens.
(3) Hilfsbedürftig ist,
(4) Bei der Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nach Abs. 3 sind Leistungen nach dem Familienlastenausgleichsgesetz 1967 (ausgenommen Zuwendungen aus dem Familienhospizkarenz-Härteausgleich), Kinderabsetzbeträge und Familienzuschüsse nicht zu berücksichtigen. Dasselbe gilt für Pflegegeld nach bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften oder andere pflegebezogene Geldleistungen, soweit es sich nicht um Hilfsbedürftige handelt, die nach § 5 Abs. 3 in stationären Einrichtungen untergebracht sind.
(5) Durch dieses Gesetz werden das Landes-Jugendwohlfahrtsgesetz, das Landes-Pflegegeldgesetz, das Chancengesetz sowie Staatsverträge nicht berührt.
§ 2
Grundsätze für die Gewährung der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung ist auf Antrag oder von Amts wegen zu gewähren.
(2) Mindestsicherung ist vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn diese dadurch abgewendet werden kann.
(3) Mindestsicherung ist auch nach Beendigung der Hilfsbedürftigkeit zu gewähren, wenn dies notwendig ist, um die Wirksamkeit der zuvor geleisteten Mindestsicherung zu sichern.
(4) Bei der Gewährung der Mindestsicherung ist nach Maßgabe des Einzelfalles darauf Bedacht zu nehmen, dass bei möglichst geringer Einflussnahme auf die Lebensverhältnisse des Hilfsbedürftigen und seiner Familie sowie bei möglichst zweckmäßigem, wirtschaftlichem und sparsamem Aufwand der Hilfsbedürftige zur Selbsthilfe befähigt wird und eine gründliche und dauernde Beseitigung der Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.
(5) Ansprüche auf Leistungen der Mindestsicherung dürfen weder gepfändet noch verpfändet werden.
§ 3
Personenkreis und Umfang der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung ist hilfsbedürftigen Inländern in vollem Umfang zu gewähren. Den Inländern gleichgestellt sind deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) verfügen, Personen, die zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind, subsidiär Schutzberechtigte sowie sonstige Personen, die aufgrund des Rechts der Europäischen Union oder aufgrund staatsvertraglicher Verpflichtungen gleichzustellen sind. Zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind jedenfalls:
(2) Keine Berechtigung zu einem dauernden Aufenthalt im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor bei:
(3) Einem Hilfsbedürftigen ist, ausgenommen im Falle des Abs. 6, nur so lange Mindestsicherung zu gewähren, als er seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg hat oder mangels eines solchen sich in Vorarlberg aufhält, es sei denn, dass die Verlegung des Hauptwohnsitzes oder die Änderung des Aufenthaltes durch die Gewährung der Mindestsicherung bedingt ist.
(4) Hilfs- und schutzbedürftigen Fremden, die zur Zielgruppe der Grundversorgungsvereinbarung zählen und nicht unter Abs. 1 fallen, sind für die Dauer ihres Aufenthaltes in Vorarlberg Leistungen nach § 7 zu gewähren.
(5) Hilfsbedürftigen Ausländern, die nicht unter die Abs. 1 und 4 fallen, können Kernleistungen gewährt werden, soweit dies aufgrund der persönlichen, familiären oder wirtschaftlichen Verhältnisse dieser Personen zur Vermeidung einer sozialen Härte erforderlich ist.
(6) Einem Inländer, der im Ausland wohnt, kann Mindestsicherung gewährt werden, wenn er vor der Ausreise ins Ausland durch sechs Monate hindurch seinen Hauptwohnsitz in Vorarlberg gehabt hat, ihm aus dem Grunde der Hilfsbedürftigkeit die Abschiebung droht und infolge der Abschiebung dem Land voraussichtlich höhere Kosten erwachsen würden, als sie zu erwarten sind, wenn dem im Ausland wohnenden Inländer Mindestsicherung gewährt wird. Sofern die Abschiebung eine Härte bedeutet, kann Mindestsicherung auch dann gewährt werden, wenn die hiefür erforderlichen Aufwendungen nicht erheblich höher sind als die dem Land im Falle der Abschiebung voraussichtlich erwachsenden Kosten.
(7) Der Abs. 6 gilt sinngemäß auch für Familienangehörige, die gemäß Abs. 1 über einen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ gemäß § 47 NAG verfügen.
Arten, Form und Ausmaß der Mindestsicherung
§ 4
Arten der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung umfasst folgende Leistungen:
(2) Über die Gewährung von Leistungen nach § 5, ausgenommen an Personen gemäß § 3 Abs. 5, ist im Verwaltungsweg zu entscheiden; im Übrigen obliegt die Gewährung von Mindestsicherung dem Land als Träger von Privatrechten. Für die Gewährung von Mindestsicherung an Personen nach § 3 Abs. 4 gilt § 7 Abs. 5.
§ 5
Kernleistungen
(Lebensunterhalt, Wohnbedarf, Schutz bei Krankheit,Schwangerschaft und Entbindung sowie Bestattungskosten)
(1) Der ausreichende Lebensunterhalt umfasst den Aufwand für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung, Strom und andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.
(2) Der Wohnbedarf umfasst den für die Gewährleistung einer angemessenen Wohnsituation erforderlichen regelmäßig wiederkehrenden Aufwand für Miete, allgemeine Betriebskosten und Abgaben. Soweit ansonsten eine angemessene Wohnsituation nicht gewährleistet werden kann, umfasst der Wohnbedarf auch die unbedingt erforderlichen Kosten für eine Wohnraumbeschaffung sowie eine wirtschaftlich gebotene Wohnraumerhaltung.
(3) Bei Hilfsbedürftigen, die in einer stationären Einrichtung untergebracht sind, weil sie nur dort ihre Bedürfnisse nach Abs. 1 und 2 stillen können, umfassen der Lebensunterhalt und der Wohnbedarf jedenfalls auch den Aufwand für die dort anfallenden Unterkunfts- und Verpflegskosten.
(4) Der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung umfasst für Empfänger von Mindestsicherungsleistungen gemäß § 5 Abs. 1 bis 3 den Beitrag für die gesetzliche Krankenversicherung; im Übrigen sind die Kosten für Maßnahmen zur Feststellung und Heilung von Krankheiten sowie für die im Zusammenhang mit einer Schwangerschaft und der Entbindung stehenden notwendigen medizinischen Maßnahmen zu tragen.
(5) Bestattungskosten umfassen die Kosten einer einfachen Bestattung. Anstelle und bis zur Höhe der Kosten einer einfachen Bestattung sind die Kosten für eine allfällige Rückführung zu übernehmen. Der Verstorbene gilt als Empfänger der Mindestsicherung.
§ 6
Sonderleistungen
(Hilfe in besonderen Lebenslagen)
(1) Die Hilfe in besonderen Lebenslagen umfasst Maßnahmen zur Bewältigung von außergewöhnlichen Schwierigkeiten in den persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen eines Menschen. Hiezu gehören insbesondere
(2) Die Hilfe für Familien umfasst Maßnahmen zur Unterstützung anlässlich der Geburt eines Kindes sowie solche, die der Weiterführung des Haushaltes, der Erhaltung eines geordneten Familienlebens und der sozialen Eingliederung von Familien dienen.
(3) Die Hilfe für pflegebedürftige Menschen umfasst Maßnahmen, die aufgrund ihrer Pflegebedürftigkeit notwendig sind. Als pflegebedürftig ist anzusehen, wer aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung einschließlich einer Sinnesbehinderung der Betreuung und Hilfe bedarf. Die Hilfe für betagte Menschen umfasst Maßnahmen zur Überwindung altersbedingter Schwierigkeiten.
(4) Sonderleistungen können nebeneinander gewährt werden.
§ 7
Leistungen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde
(1) Hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach § 3 Abs. 4 haben Anspruch auf die in den Art. 6 und 7 der Grundversorgungsvereinbarung vorgesehenen Leistungen. Für die Dauer einer Anhaltung ruht der Anspruch.
(2) Im Falle einer Massenfluchtbewegung ist eine Beschränkung der Leistungen nach Abs. 1 insoweit zulässig, als die Befriedigung der Grundbedürfnisse nicht gefährdet ist und auf Art. 8 EMRK Bedacht genommen wird.
(3) Bei der Versorgung, vor allem der medizinischen, ist auf ethnische Besonderheiten und individuelle Bedürfnisse der Betreuten sowie die spezielle Situation von besonders schutzbedürftigen Personen Bedacht zu nehmen. Als besonders schutzbedürftig gelten insbesondere allein stehende Frauen und Minderjährige, ältere Menschen, Menschen mit Behinderung oder solche, die Folter, Vergewaltigung oder sonstige schwere Formen psychischer, physischer oder sexueller Gewalt erlitten haben.
(4) Sofern die Unterbringung als Sachleistung gewährt wird, sind das Privat- und Familienleben sowie die Einheit der Familie zu schützen, vor allem sind Minderjährige nach Möglichkeit zusammen mit ihren Eltern oder anderen Angehörigen unterzubringen. Personen in Unterbringungseinrichtungen ist der Kontakt zu Verwandten, Rechtsbeiständen, Vertretern des Amtes des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) und anderen Nichtregierungsorganisationen, die sich um Fremde, insbesondere Asylwerber, kümmern, zu ermöglichen. Insbesondere darf den genannten Personen bzw. den Vertretern der genannten Organisationen der Zugang zu den Unterbringungseinrichtungen nicht verwehrt werden.
(5) Die Gewährung von Leistungen für Personen nach Abs. 1 obliegt dem Land als Träger von Privatrechten; das Land kann sich dabei einer gemeinnützigen Einrichtung der freien Wohlfahrtspflege (§ 18 Abs. 1) bedienen. Im Verwaltungsweg ist nur dann zu entscheiden, wenn
§ 8
Form und Ausmaß der Mindestsicherung
(1) Mindestsicherung wird grundsätzlich in Form von Geldleistungen gewährt. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen auch durch Zahlung an diejenige Person erbracht werden, der gegenüber der Hilfsbedürftige zwecks Bedarfsdeckung eine Leistung in Anspruch nimmt oder nehmen kann; weiters kann eine Geldleistung an einen Hilfsbedürftigen, der nach § 5 Abs. 3 in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, durch Zahlung an den Rechtsträger der stationären Einrichtung erbracht werden. Geldleistungen können im Falle des § 6 und des Abs. 4 auch als Darlehen gewährt werden. Sofern ansonsten der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde, können anstelle von Geldleistungen Sachleistungen gewährt werden. Das Ausmaß der Mindestsicherungsleistung ist im Einzelfall unter Berücksichtigung eines zumutbaren Einsatzes der eigenen Kräfte, insbesondere der eigenen Arbeitskraft, und Mittel zu bestimmen.
(2) Beim Einsatz der eigenen Kräfte ist auf die persönliche und familiäre Situation des Hilfsbedürftigen, insbesondere auf den Gesundheitszustand, das Lebensalter, die Arbeitsfähigkeit, die Zumutbarkeit einer Beschäftigung, die geordnete Erziehung der Kinder, die Führung eines Haushaltes und die Pflege von Angehörigen Bedacht zu nehmen.
(3) Die eigenen Mittel, wozu das gesamte verwertbare Vermögen und Einkommen gehört, dürfen bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit nicht berücksichtigt werden, als dies mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbar wäre oder für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde. Kleinere Einkommen und Vermögen, insbesondere solche, die der Berufsausübung dienen, sind nicht zu berücksichtigen. Bei der Gewährung von Sonderleistungen (Hilfe in besonderen Lebenslagen) ist überdies darauf Bedacht zu nehmen, dass eine angemessene Lebensführung und die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung nicht wesentlich erschwert werden.
(4) Nach Abs. 3 zu berücksichtigendes Vermögen ist einer unmittelbaren Verwertung dann nicht zuzuführen, wenn dies für den Hilfsbedürftigen oder dessen Angehörige eine besondere Härte bedeuten würde oder die Verwertung des Vermögens unwirtschaftlich wäre.
(5) Das Einkommen eines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten, eingetragenen Partners oder Lebensgefährten ist bei der Bemessung der Mindestsicherung insoweit zu berücksichtigen, als es dessen eigenen Bedarf nach Kernleistungen sowie allfällige Unterhaltsverpflichtungen gegenüber Dritten übersteigt. Das Einkommen eines unterhaltsverpflichteten Kindes ist nicht zu berücksichtigen.
(6) Wenn ein Hilfsbedürftiger trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft zeigt, ist die Mindestsicherung stufenweise um bis zu 50 % einzuschränken; eine weitergehende Kürzung oder der Entfall sind nur ausnahmsweise und in besonders gravierenden Fällen zulässig. Durch die Kürzung oder den Entfall darf aber weder die Deckung seines Wohnbedarfes noch die Deckung des Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes unterhaltsberechtigter Angehöriger beeinträchtigt werden.
(7) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Vorschriften über die Arten, die Form und das Ausmaß der Mindestsicherung zu erlassen; weiters darüber, inwieweit das Vermögen und das Einkommen nicht zu berücksichtigen sind. Für die Bemessung des Aufwandes im Rahmen des ausreichenden Lebensunterhaltes sind pauschale Sätze festzusetzen. Die Vorgaben der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung sind zu berücksichtigen.
Ersatzansprüche
§ 9
Ersatz durch den Empfänger der Mindestsicherung
(1) Der Empfänger von Mindestsicherung hat die hiefür aufgewendeten Kosten einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen, wenn
(2) Der Ersatz der Kosten nach Abs. 1 darf insoweit nicht verlangt werden, als dadurch der Erfolg der Mindestsicherung gefährdet würde.
(3) Die Verbindlichkeit zum Ersatz der Kosten nach Abs. 1 und 2 geht gleich einer anderen Schuld auf den Nachlass des Empfängers der Mindestsicherung über.
§ 10
Ersatz durch Dritte
(1) Die zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen, ausgenommen Eltern von volljährigen Kindern, Kinder, Großeltern und Enkelkinder, haben im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht die Kosten der Mindestsicherung einschließlich der Kosten im Sinne des § 13 Abs. 3 zu ersetzen.
(2) Die Landesregierung kann das Ausmaß des Ersatzes nach Abs. 1 durch Verordnung herabsetzen, soweit dies erforderlich ist, um mit der Aufgabe der Mindestsicherung unvereinbare Ergebnisse oder besondere Härten zu vermeiden.
§ 11
Geltendmachung von Ersatzansprüchen
(1) Ersatzansprüche nach den §§ 9 und 10 können nicht mehr gestellt werden, wenn seit dem Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Mindestsicherung gewährt worden ist, in den Fällen des § 9 mehr als zehn Jahre und im Falle des § 10 mehr als drei Jahre verstrichen sind, wobei für die Wahrung der Frist sinngemäß die Regeln über die Unterbrechung der Verjährung (§ 1497 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches) gelten. Ausgenommen hievon sind grundbücherlich sichergestellte Ersatzansprüche.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung die Fristen nach Abs. 1 zu verkürzen, soweit sich hierzu eine Verpflichtung aufgrund der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung ergibt.
(3) Über den Kostenersatz nach § 10 können mit den Ersatzpflichtigen Vergleiche abgeschlossen werden. Solchen Vergleichen kommt, wenn sie von der Bezirkshauptmannschaft beurkundet werden, die Wirkung gerichtlicher Vergleiche (§ 1 Z. 15 der Exekutionsordnung) zu.
(4) Über den Kostenersatz nach § 9 und, wenn kein Vergleich zustande kommt, über den Kostenersatz nach § 10 ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
§ 12
Übergang von Rechtsansprüchen
(1) Hat ein Empfänger der Mindestsicherung für die Zeit, für die ihm Mindestsicherung gewährt wird, gegen einen Dritten einen öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen vermögensrechtlichen Anspruch zur Deckung von Bedürfnissen, wie sie durch Leistungen der Mindestsicherung befriedigt werden, so kann die Bezirkshauptmannschaft (§ 16), sofern sich aus den Vorschriften im Sinne des § 36 nichts anderes ergibt, durch schriftliche Anzeige an den Dritten bewirken, dass der Anspruch bis zur Höhe ihrer Aufwendungen für Mindestsicherung auf das Land übergeht.
(2) Die schriftliche Anzeige bewirkt mit ihrem Einlangen beim Dritten den Übergang des Anspruches für die Aufwendungen, die in der Zeit zwischen dem Einsatz der Mindestsicherung, höchstens aber sechs Monate vor Erstattung der Anzeige, und der Beendigung der Mindestsicherung entstanden sind bzw. entstehen.
§ 13
Ersatzansprüche Dritter
(1) Musste einem Hilfsbedürftigen so dringend Hilfe gewährt werden, dass die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) nicht vorher benachrichtigt werden konnte, so sind demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten zu ersetzen.
(2) Ersatzfähig sind nur die Kosten, die innerhalb von fünf Monaten vor ihrer Geltendmachung entstanden sind. Nach diesem Zeitpunkt aufgewendete Kosten sind nur insoweit ersatzfähig, als sie noch vor der Entscheidung über die Gewährung der Mindestsicherung aufgewendet wurden.
(3) Kosten nach Abs. 2 sind nur bis zu jenem Betrag zu ersetzen, der aufgelaufen wäre, wenn die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) Mindestsicherung hätte leisten müssen.
(4) Über den Kostenersatz ist im Verwaltungsweg zu entscheiden.
§ 14
Fortsetzung des Verfahrens bei Tod des Hilfsbedürftigen
(1) Ist ein Verfahren zur Gewährung von Mindestsicherung im Zeitpunkt des Todes des Hilfsbedürftigen noch nicht abgeschlossen, so ist derjenige Rechtsträger einer stationären Einrichtung, in der der Hilfsbedürftige untergebracht war, auf Antrag zur Fortsetzung des Verfahrens berechtigt. Der Antrag ist binnen drei Monaten nach dem Tod des Hilfsbedürftigen bzw. nach dem Ende des Verlassenschaftsverfahrens zu stellen.
(2) Voraussetzung für die Antragstellung ist, dass ein allfällig durchzuführendes Verlassenschaftsverfahren bereits abgeschlossen und eine Befriedigung der Ansprüche in diesem Rahmen zumindest teilweise erfolglos geblieben ist.
(3) Im fortgesetzten Verfahren sind höchstens jene Kosten zu ersetzen, die dem Rechtsträger, der Hilfe geleistet hat, entstanden sind. Der Ersatz der Kosten ist weiters insofern beschränkt, als Mindestsicherung nur in dem Umfang geleistet werden darf, in dem sie der verstorbenen Person gebührt hätte.
Organisation der Mindestsicherung
§ 15
Träger der Mindestsicherung
Das Land ist Träger der Mindestsicherung und hat die Aufgaben nach diesem Gesetz, soweit sie nicht ausdrücklich den Gemeinden oder dem Sozialfonds übertragen sind, zu besorgen.
§ 16
Bezirkshauptmannschaft, Landesregierung
(1) Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen sind von der Landesregierung nach Anhörung des Sozialfonds zu erlassen. Im Übrigen ist für behördliche Maßnahmen aufgrund dieses Gesetzes, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Bezirkshauptmannschaft sachlich zuständig.
(2) Für andere als behördliche Maßnahmen des Landes ist, soweit es sich um die Gewährung von Kernleistungen an Personen gemäß § 3 Abs. 5, Sonderleistungen (ausgenommen jene für Personen nach § 3 Abs. 4), den Abschluss von Vergleichen nach § 11 Abs. 3, die Geltendmachung der nach § 12 auf das Land übergegangenen Rechtsansprüche, die Geltendmachung der Rechte des Landes nach den Vorschriften im Sinne des § 36 und die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern handelt, die Bezirkshauptmannschaft, ansonsten die Landesregierung sachlich zuständig.
(3) Die örtliche Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft richtet sich
(4) Die nach Abs. 3 lit. a zuständige Bezirkshauptmannschaft kann, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit gelegen ist, ihre Zuständigkeit im Einzelfall der nach Abs. 3 lit. b zuständigen Bezirkshauptmannschaft übertragen.
(5) Bei Gefahr im Verzug hat jede Bezirkshauptmannschaft die in ihrem Bereich notwendigen und unaufschiebbaren Maßnahmen zu treffen und sodann das Verfahren zur Weiterführung der nach Abs. 3 zuständigen Bezirkshauptmannschaft abzutreten, wenn das Verfahren aber bereits abgeschlossen ist, die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung alle oder einzelne Gemeinden damit betrauen, nach Abs. 1 und 2 in die Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft fallende Angelegenheiten, ausgenommen die Geltendmachung von Kostenersatzansprüchen aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern, im Namen der Bezirkshauptmannschaft zu besorgen, wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist. Die Betrauung einer Gemeinde ist überdies nur zulässig, wenn sie zur Besorgung der betreffenden Angelegenheiten bereit ist und über fachlich geeignetes Personal in der erforderlichen Anzahl und die erforderliche sachliche Ausstattung verfügt.
(7) Die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 über die örtliche Zuständigkeit werden durch die Abs. 3 bis 5 nicht berührt.
(8) Zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Bezirkshauptmannschaft ist, soweit es sich nicht um Entscheidungen über Leistungen für hilfs- und schutzbedürftige Fremde nach § 7 oder die Geltendmachung von Ersatzansprüchen nach § 10 handelt, die Landesregierung zuständig.
§ 17
Schiedskommission
(1) Die Schiedskommission entscheidet auf Antrag des Sozialfonds oder einer Gemeinde über den Ersatz des Zweckaufwandes (§ 23 Abs. 2) und auf Antrag des Sozialfonds, des Landes oder einer Gemeinde über die Leistung der Beiträge und Vorschüsse (§ 25). Der Antrag ist spätestens sechs Monate nach Entstehung des Zweckaufwandes bzw. nach Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge und Vorschüsse auf das Land und die einzelnen Gemeinden zu stellen.
(2) Die Schiedskommission besteht aus einem Richter als Vorsitzendem und zwei weiteren Mitgliedern. Alle Mitglieder müssen zum Landtag wählbar sein. Der Richter ist von der Landesregierung mit Zustimmung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch auf fünf Jahre zu bestellen. Je ein weiteres Mitglied ist von der Landesregierung und vom Vorarlberger Gemeindeverband auf fünf Jahre zu bestellen. Wenn der Vorarlberger Gemeindeverband das Mitglied nicht innerhalb von zwei Monaten nach Aufforderung durch die Landesregierung bestellt, so ist die Bestellung von der Landesregierung vorzunehmen. Für jedes Mitglied der Kommission ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Verhinderungsfall zu vertreten hat. Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) durch Verzicht, Tod oder Abberufung.
(3) Die Schiedskommission hat ihren Sitz beim Amt der Landesregierung, das auch die Geschäfte der Schiedskommission zu besorgen hat. Zu einem gültigen Beschluss ist die Anwesenheit aller Mitglieder bzw. deren Ersatzmitglieder und die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. Die Bescheide der Schiedskommission sind endgültig und können im Verwaltungsweg weder aufgehoben noch abgeändert werden.
(4) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Schiedskommission sind in Ausübung ihrer Funktion an keine Weisungen gebunden. Die Kommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung nachträglich weggefallen sind. Das abberufene Mitglied oder Ersatzmitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(5) Den Mitgliedern und Ersatzmitgliedern der Kommission gebührt der Ersatz der notwendigen Fahrtauslagen und für Zeitversäumnis eine Entschädigung. Die Höhe der Entschädigung ist von der Landesregierung unter Bedachtnahme auf die durchschnittliche Dauer der Sitzungen durch Verordnung festzusetzen.
(6) Für das Verfahren vor der Schiedskommission gelten die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991.
§ 18
Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege
(1) Das Land als Träger von Privatrechten hat die Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und andere Einrichtungen zur Mitarbeit in der Mindestsicherung heranzuziehen, soweit sie dazu geeignet und bereit sind und ihre Heranziehung der Erreichung des damit angestrebten Zweckes förderlich erscheint.
(2) Die nach Abs. 1 herangezogenen Einrichtungen haben sich bei ihrer Tätigkeit entsprechend geeigneter Personen zu bedienen und diese vertraglich zur Verschwiegenheit zu verpflichten.
(3) Das Land und die Gemeinden als Träger von Privatrechten und der Sozialfonds können Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel fördern.
(4) Falls bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege Missstände auftreten, hat die Landesregierung für deren Beseitigung zu sorgen und erforderlichenfalls den Betrieb einzustellen. Bei Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, die regelmäßig zur Mitarbeit herangezogen werden, hat die Landesregierung überdies die zweckentsprechende Verwendung der Förderungsmittel (Abs. 3) zu prüfen und sich in geeigneten Abständen davon zu überzeugen, ob die Einrichtungen fachgerechte Leistungen erbringen. Die Organe der Behörde sind berechtigt, fremde Grundstücke und Räume zu betreten. Die Anwendung unmittelbaren Zwanges ohne vorausgegangenes Verfahren ist zulässig.
(5) Die Landesregierung kann durch Verordnung für Personen, die in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätig sind, Berufsabzeichen und Berufsbezeichnungen schaffen. Die Landesregierung hat das Recht zum Tragen eines solchen Berufsabzeichens bzw. zur Führung einer solchen Berufsbezeichnung zu verleihen, wenn die besondere Eignung für den Dienst in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege durch eine entsprechende Ausbildung oder eine längere praktische Tätigkeit nachgewiesen wird. Die Landesregierung hat durch Verordnung zu bestimmen, durch welche Ausbildung oder praktische Tätigkeit die erforderliche Eignung insbesondere nachgewiesen werden kann.
§ 19
Gemeinden, eigener Wirkungsbereich
(1) Den Gemeinden obliegt die örtliche Planung von Maßnahmen zur Vermeidung und Beseitigung von Hilfsbedürftigkeit. Dabei haben sie auf Planungen des Landes und benachbarter Gemeinden Bedacht zu nehmen. Die Planung der Gemeinden muss den Bestimmungen dieses Gesetzes, insbesondere den §§ 1, 2 und 8, entsprechen.
(2) Die Gemeinden haben auf eine zweckmäßige Zusammenarbeit jener Einrichtungen und Personen in der Gemeinde hinzuwirken, die soziale Dienstleistungen für Hilfsbedürftige erbringen.
(3) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde, ausgenommen jene der §§ 16 Abs. 6 und 35 Abs. 1, sind solche des eigenen Wirkungsbereiches. Die im § 35 Abs. 2 bis 5 und 8 geregelten Aufgaben sind vom Bürgermeister zu besorgen.
§ 20
Mitwirkung von Bundesorganen und Dienststellen des Landes
(1) Die österreichischen Vertretungsbehörden haben im Falle des § 3 Abs. 6 und 7 Anträge entgegenzunehmen sowie auf Ersuchen der Behörde (§ 16) insbesonders bei der Durchführung von Erhebungen und bei der Gewährung von Mindestsicherungsleistungen mitzuwirken.
(2) Die Gerichte haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) Auskünfte aus Akten zu erteilen, die einen Hilfsbedürftigen oder Ersatzpflichtigen betreffen, oder Einsicht in solche Akten zu gewähren, soweit dies zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung oder für Kostenersatzverfahren erforderlich ist.
(3) Die Sozialversicherungsträger, der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice, die Finanz-, Fremden- und Asylbehörden haben auf Ersuchen der Behörde (§ 16) die zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung sowie für Kostenersatzverfahren erforderlichen Daten zu übermitteln. Erforderlich sind Daten der Hilfsbedürftigen betreffend
(4) Der zuständige Bundesminister hat der Behörde (§ 16) zur Feststellung der Voraussetzungen und der Höhe einer Leistung eine Möglichkeit zu Verknüpfungsabfragen im Zentralen Melderegister nach dem Kriterium Wohnsitz zu eröffnen.
(5) Der Abs. 3 gilt sinngemäß für Dienststellen des Landes, denen einschlägige Daten aufgrund des Vollzugs anderer landesrechtlicher Vorschriften zur Verfügung stehen.
Sozialfonds, Kosten der Mindestsicherung
§ 21
Errichtung und Zweck des Sozialfonds
(1) Zur gemeinschaftlichen Finanzierung der Kosten der Mindestsicherung durch das Land und die Gemeinden sowie zur Steuerung der Entwicklung dieser Kosten wird ein Fonds eingerichtet. Er führt die Bezeichnung „Sozialfonds“.
(2) Der Sozialfonds besitzt Rechtspersönlichkeit und hat seinen Sitz in Bregenz.
§ 22
Aufgaben des Sozialfonds
Aufgaben des Sozialfonds sind
§ 23
Kostentragung
(1) Zu den Kosten der Mindestsicherung gehört der gesamte sich aus der Besorgung der in diesem Gesetz geregelten Aufgaben ergebende Zweckaufwand einschließlich der Förderungen nach § 18 Abs. 3 und des Aufwandes, der aufgrund von Verordnungen nach § 34 zu tragen ist. Zu den Kosten der Mindestsicherung gehören auch die Kosten, die aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung zu tragen sind.
(2) Der Sozialfonds hat, soweit im Abs. 4 nichts anderes bestimmt ist, die Kosten der Mindestsicherung, die nicht durch Einnahmen nach Abs. 3 gedeckt sind, zu tragen. Er hat den Gemeinden im Falle der Mitwirkung bei der Gewährung der Mindestsicherungsleistungen (§§ 16 Abs. 6 und 35 Abs. 1) den hiedurch entstandenen Zweckaufwand vierteljährlich im Nachhinein zu ersetzen. Diese Kostenersätze können mit den nach § 25 Abs. 5 zu leistenden Vorschüssen verrechnet werden.
(3) Leistungen, die das Land aufgrund der §§ 9, 10 und 12, der Vorschriften im Sinne des § 36, aufgrund von staatsrechtlichen Vereinbarungen im Sinne des § 34 oder aufgrund der Grundversorgungsvereinbarung erhalten hat, sowie sonstige für Zwecke der Mindestsicherung oder der öffentlichen Fürsorge bestimmte Einnahmen des Landes sind in der durchlaufenden Gebarung dem Sozialfonds zu überweisen.
(4) Das Land und die Gemeinden haben die Kosten ihrer Förderungstätigkeit (§ 18 Abs. 3) zu tragen. Die Gemeinden haben außerdem, soweit nicht Förderungen des Sozialfonds geleistet werden, die sich aus der Besorgung der in § 19 Abs. 1 und 2 geregelten Aufgaben ergebenden Kosten zu tragen.
§ 24
Mittel des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds erhält seine Mittel aus
(2) Die Mittel des Sozialfonds sind unter Beachtung der Grundsätze der Zweckmäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu verwalten.
§ 25
Beiträge des Landes und der Gemeinden
(1) Zu den vom Sozialfonds nach § 23 Abs. 2 zu tragenden oder zu ersetzenden Kosten, die nicht durch andere Einnahmen gedeckt sind, haben jährlich das Land einen Beitrag in Höhe von 60 % und die Gemeinden einen Beitrag in Höhe von 40 % zu leisten.
(2) Der Beitrag der Gemeinden ist auf die einzelnen Gemeinden nach deren Finanzkraft aufzuteilen, soweit die Aufteilung nicht in Form von Einzelfallbeiträgen (Abs. 3) zu erfolgen hat. Die Finanzkraft ist unter Heranziehung der Beträge des dem Beitragsjahr zweitvorangegangenen Jahres zu berechnen, und zwar sind die Beträge nach lit. a bis e zusammen zu zählen und jene nach lit. f bis h abzuziehen:
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die einzelnen Gemeinden als Teil des Beitrages nach Abs. 1 einzelfallbezogene Beiträge nach Maßgabe der ihnen zuzurechnenden Hilfsbedürftigen (Abs. 4) zu leisten haben (Einzelfallbeiträge). Einzelfallbeiträge dürfen nur hinsichtlich der vom Sozialfonds zu tragenden Kosten für Unterkunft im Rahmen der Gewährung des ausreichenden Lebensunterhaltes und für die Unterbringung in Anstalten, Heimen und anderen Einrichtungen im Rahmen einer Hilfe für betagte und pflegebedürftige Menschen vorgesehen werden. Die Höhe des Einzelfallbeitrages ist in einem Prozentsatz dieser Kosten, der 10 % nicht übersteigen darf, festzulegen. Einzelfallbeiträge sind nicht zu leisten, wenn der Einsatz der Mindestsicherung vor dem Inkrafttreten der Verordnung erfolgt ist. Einzelfallbeiträge sind von den in einem Beitragsjahr anfallenden Kosten zu ermitteln.
(4) Einer Gemeinde sind jene Hilfsbedürftigen zuzurechnen, die dort den Hauptwohnsitz haben. Abweichend davon sind Hilfsbedürftige, die nur aufgrund ihres Aufenthaltes in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde haben, jener Gemeinde des Landes zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung ihren Hauptwohnsitz hatten. Wenn sich Hilfsbedürftige unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung in weiteren derartigen Einrichtungen aufgehalten haben, so sind sie jener Gemeinde des Landes zuzurechnen, in der sie unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in diesen Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz hatten. Diese abweichende Regelung gilt nicht für Hilfsbedürftige, die bereits seit dem Stichtag einer Volkszählung in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen untergebracht sind, hinsichtlich der Zeit ab dem 1. Jänner des diesem Stichtag folgenden Kalenderjahres sowie für Hilfsbedürftige, die sich in diesen Einrichtungen vor Eintritt der Hilfsbedürftigkeit bereits seit mehr als zwei Jahren aufgehalten haben. Hilfsbedürftige, die nur aufgrund ihres Aufenthaltes in einer der im Abs. 3 genannten Einrichtungen ihren Hauptwohnsitz in einer Gemeinde haben und unmittelbar vor ihrem Aufenthalt in dieser Einrichtung ihren Hauptwohnsitz außerhalb des Landes hatten, sind dieser Gemeinde ab dem 1. Jänner des auf den Stichtag einer Volkszählung folgenden Kalenderjahres zuzurechnen.
(5) Der Beitrag des Landes (Abs. 1) und die Beitragsanteile der Gemeinden (Abs. 2 und 3) werden mit Ablauf von zwei Monaten nach dem Einlangen der Mitteilung über die Aufteilung der Beiträge auf das Land und die einzelnen Gemeinden fällig. Das Land hat dem Sozialfonds jeweils bis zum 1. jeden Monats des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Zwölftels des zu erwartenden Beitrages gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Die Gemeinden haben dem Fonds jeweils bis 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember des Beitragsjahres Vorschüsse in der Höhe je eines Sechstels des zu erwartenden Beitragsanteiles gegen nachträgliche Verrechnung zu überweisen. Bei der Berechnung der Vorschüsse ist vom Voranschlag des Fonds auszugehen.
(6) Soweit dem Sozialfonds die finanzielle Bedeckung fehlt, hat das Land vorübergehend gegen nachträgliche Verrechnung mit seinen Vorschüssen und Beiträgen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu stellen.
§ 26
Voranschlag und Rechnungsabschluss des Sozialfonds
(1) Der Sozialfonds ist verpflichtet, hinsichtlich Form und Gliederung des Voranschlags und des Rechnungsabschlusses die für das Land geltenden Vorschriften anzuwenden.
(2) Der Beitrag des Landes darf höchstens in jener Höhe in den entsprechenden Einnahmenansätzen des Voranschlags ausgewiesen werden, in der ihn das Land dem Fonds zur Verfügung stellt. Der Beitrag der Gemeinden ist entsprechend dem Anteilsverhältnis nach § 25 Abs. 1 auszuweisen.
(3) Das Kuratorium kann festlegen, innerhalb welcher Schranken einzelne Ausgabenansätze des Voranschlags überschritten werden können, wenn eine solche Überschreitung durch die gegebenen Umstände notwendig ist und den dadurch entstehenden Mehrausgaben entsprechende Minderausgaben oder Mehreinnahmen bei anderen Ansätzen gegenüberstehen. Das Kuratorium kann den Vorsitzenden zu solchen Kreditüberschreitungen ermächtigen.
§ 27
Organe des Sozialfonds
Organe des Sozialfonds sind
§ 28
Kuratorium
(1) Dem Kuratorium gehören mit beschließender Stimme an:
(2) Dem Kuratorium gehören weiters vier Mitglieder aus dem Kreise der in Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege tätigen, fachlich besonders befähigten Personen mit beratender Stimme an. Sie sind von der Landesregierung auf fünf Jahre zu bestellen.
(3) Die Mitglieder nach Abs. 1 lit. b sind für die Dauer der Landtagsperiode, die Mitglieder nach Abs. 1 lit. c für die Dauer der durch die allgemeinen Gemeindevertretungswahlen bestimmten Periode zu entsenden bzw. zu bestellen. Sie führen ihre Geschäfte bis zur Entsendung bzw. Bestellung der neuen Mitglieder weiter.
(4) Für jedes Mitglied nach Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen, welches das Mitglied im Fall der Verhinderung oder Befangenheit vertritt. Die Vertretung des Mitgliedes nach Abs. 1 lit. a richtet sich nach der Geschäftsverteilung der Landesregierung.
(5) Vor Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Mitgliedschaft (Ersatzmitgliedschaft) nach Abs. 1 lit. b und c und Abs. 2 durch Verzicht, Tod oder Abberufung durch die Landesregierung. Ein Mitglied (Ersatzmitglied) nach Abs. 2 ist von der Landesregierung abzuberufen, wenn die Voraussetzungen für die Bestellung nicht mehr vorliegen.
(6) Dem Kuratorium obliegt die Verwaltung des Sozialfonds, soweit nicht für einzelne Aufgaben etwas anderes bestimmt ist. In den Wirkungsbereich des Kuratoriums fallen insbesondere
(7) Alle Beratungsgegenstände sind einer Vorberatung zu unterziehen, in der den beratenden Mitgliedern Gelegenheit zur Äußerung ihrer Standpunkte zu geben ist. Eine Vorberatung kann nur durchgeführt werden, wenn die Einladung ordnungs-gemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
(8) Nach der Vorberatung ist in Anwesenheit der stimmberechtigten Mitglieder, wenn erforderlich nach einer weiteren Beratung, die Beschlussfassung durchzuführen. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn die Einladung ordnungsgemäß erfolgt und mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Zu einem gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit der Stimmen erforderlich. Stimmenthaltung ist nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 29
Vorsitzender
(1) Vorsitzender des Kuratoriums ist jenes Mitglied der Landesregierung (§ 28 Abs. 1 lit. a), das durch die Landesregierung bestimmt wird.
(2) Dem Vorsitzenden obliegen
(3) Der Vorsitzende hat das Kuratorium nach Bedarf einzuberufen. Eine Einberufung hat auch binnen drei Wochen zu erfolgen, wenn dies mindestens drei stimmberechtigte Mitglieder unter gleichzeitiger Angabe des Grundes schriftlich verlangen.
(4) Der Vorsitzende kann zu den Vorberatungen (§ 28 Abs. 7) erforderlichenfalls weitere Fachleute, insbesondere auch Vertreter von Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege, beiziehen.
(5) Kann in dringenden Fällen der Beschluss des Kuratoriums nicht ohne Nachteil für die Sache oder ohne Gefahr eines Schadens für den Sozialfonds abgewartet werden, so ist der Vorsitzende berechtigt, namens des Kuratoriums tätig zu werden.
(6) Verfügungen gemäß Abs. 5 sind unter ausdrücklicher Berufung auf diese Bestimmung zu treffen und vom Vorsitzenden dem Kuratorium in der nächstfolgenden Sitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen.
§ 30
Zuständiges Mitglied der Landesregierung
Dem für die Angelegenheiten der Mindestsicherung zuständigen Mitglied der Landesregierung obliegen
§ 31
Geschäftsführung, Geschäftsordnung
(1) Die Geschäftsführung des Sozialfonds obliegt dem Amt der Landesregierung.
(2) Die Landesregierung hat durch Verordnung eine Geschäftsordnung für den Sozialfonds zu erlassen, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen des Kuratoriums, das Antragsrecht, die Abstimmung, die Geschäftsbehandlung sowie die Entschädigung für Zeitversäumnis und Fahrtkosten der Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Kuratoriums nach § 28 Abs. 1 lit. c und Abs. 2 und, soweit sie weder Mitglieder der Landesregierung noch Landesbedienstete sind, nach § 28 Abs. 1 lit. b zu enthalten hat.
(3) Beschlüsse des Kuratoriums sind vom Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt. Das Kuratorium kann beschließen, dass bestimmte Beschlüsse aus öffentlichen Rücksichten nicht verlautbart werden dürfen.
§ 32
Förderungsverfahren
(1) Die Förderungswerber haben dem Sozialfonds oder von ihm beauftragten Personen zur Beurteilung der Förderungswürdigkeit auf Verlangen nähere Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Nachweise zu erbringen.
(2) Förderungen durch den Sozialfonds sind in Form von Förderungszusagen zu erteilen. Die Förderungszusagen haben die Verpflichtung des Förderungsempfängers zu enthalten, dem Sozialfonds auf Verlangen Rechenschaft über die Verwendung der Förderung zu geben sowie im Einzelfall eine Prüfung an Ort und Stelle durch den Fonds oder von ihm beauftragte Personen zu dulden.
§ 33
Aufsicht über den Sozialfonds
(1) Die Landesregierung hat das Recht, die Gebarung des Sozialfonds auf ihre Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit sowie auf die ziffernmäßige Richtigkeit und die Übereinstimmung mit den bestehenden Vorschriften zu überprüfen.
(2) Der Sozialfonds hat der Landesregierung auf Verlangen alle zur Ausübung der Gebarungskontrolle erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Bücher, Belege und sonstige Behelfe vorzulegen und Einschauhandlungen zu ermöglichen sowie ihr spätestens fünf Monate nach Ablauf jedes Geschäftsjahres den Rechnungsabschluss und einen Tätigkeitsbericht vorzulegen.
(3) Die Landesregierung hat dem Landtag jährlich den Rechnungsabschluss des Sozialfonds zur Kenntnis zu bringen und über die Tätigkeit des Fonds zu berichten. Eine Ausfertigung des Rechnungsabschlusses und des Berichtes ist dem Vorarlberger Gemeindeverband zu übermitteln.
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 34
Vereinbarungen mit anderen Ländern
Die Landesregierung hat die in staatsrechtlichen Vereinbarungen mit anderen Ländern über einen Kostenersatz zwischen dem Land und Mindestsicherungsträgern anderer Länder sowie über den Umfang der zu leistenden Amtshilfe festgelegten Verpflichtungen des Landes durch Verordnung in Kraft zu setzen, sofern nach diesen Vereinbarungen
§ 35
Mitwirkung der Gemeinden in Verfahren
(1) Die Gemeinden sind unbeschadet der Bestimmung des § 19 Abs. 2 des Gemeindegesetzes verpflichtet, Anträge entgegenzunehmen und unverzüglich an die zuständige Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten, Erhebungen durchzuführen und bei der Gewährung der Mindestsicherungsleistungen mitzuwirken.
(2) Die Gemeinden können den nach Abs. 1 weiterzuleitenden Anträgen eine Stellungnahme anschließen, in der auch ein begründeter Lösungsvorschlag enthalten sein kann.
(3) Wenn anzunehmen ist, dass im Falle der Gewährung von Mindestsicherung Einzelfallbeiträge (§ 25 Abs. 3) zu leisten sind, hat die Bezirkshauptmannschaft der voraussichtlich zur Leistung verpflichteten Gemeinde unverzüglich nach Einleitung des Verfahrens unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Stellungnahme im Sinne des Abs. 2 zu geben, wenn
(4) Wenn die Gemeinde, die voraussichtlich zur Leistung von Einzelfallbeiträgen verpflichtet ist, eine Stellungnahme mit einem begründeten Lösungsvorschlag abgibt, kann sie zugleich verlangen, dass sie vor einer abweichenden Entscheidung noch einmal gehört wird.
(5) Weicht die Entscheidung in der Sache von der fristgerecht abgegebenen, mit einem begründeten Lösungsvorschlag verbundenen Stellungnahme der voraussichtlich zur Leistung von Einzelfallbeiträgen verpflichteten Gemeinde ab oder wurde diese entgegen Abs. 3 und 7 nicht gehört, so kann sie dagegen Berufung einbringen oder, falls es sich nicht um einen Bescheid handelt, binnen zwei Wochen nach Zustellung eine Überprüfung der Entscheidung durch die Landesregierung beantragen. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Wird aufgrund einer Berufung nach Abs. 5 der angefochtene Bescheid aufgehoben oder abgeändert, so sind bereits erbrachte Mindestsicherungsleistungen nicht zu ersetzen.
(7) Im Falle der Unaufschiebbarkeit kann die Bezirkshauptmannschaft abweichend von Abs. 3 ohne Anhörung der Gemeinde entscheiden. Diesfalls ist die Gewährung von Mindestsicherung auf die unbedingt notwendige Dauer zu begrenzen.
(8) Wenn dies für die Ermittlung der zu gewährenden Mindestsicherung zweckmäßig und im Interesse eines möglichst wirtschaftlichen und sparsamen Aufwandes gelegen ist, kann die Landesregierung durch Verordnung festlegen, in welchen weiteren Fällen die Gemeinden nach Maßgabe der Abs. 3 und 7 mitwirken.
§ 36
Beziehungen zu den Trägern der Sozialversicherung
Für die Beziehungen des Landes zu den Trägern der Sozialversicherung gelten die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen über die Beziehungen der Versicherungsträger zu den Trägern der Mindestsicherung einschließlich der darauf Bezug nehmenden Verfahrensvorschriften.
§ 37
Antragsrecht
(1) Jeder Hilfsbedürftige kann in seinem Namen Mindestsicherung beantragen. Die allgemeinen Regelungen über die Vertretung bleiben unberührt.
(2) Volljährige Hilfsbedürftige können Mindestsicherung auch im Namen der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden, ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten oder mit ihnen in einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft lebenden Personen beantragen.
§ 38
Informationspflicht, Mitwirkungspflicht
(1) Die Bezirkshauptmannschaft (§ 16) hat die antragstellende Person der jeweiligen Sachlage entsprechend über mögliche Leistungen nach dem 2. Abschnitt sowie über Möglichkeiten zur Überwindung der sozialen Notlage bzw. zur nachhaltigen sozialen Stabilisierung zu informieren, zu beraten und anzuleiten.
(2) Personen nach § 3 Abs. 4 sind bei ihrer Übernahme in die Betreuung über die ihnen zustehenden Leistungen sowie die sie treffenden Verpflichtungen zu informieren; es ist ihnen mitzuteilen, wo sie betreut werden, medizinische Versorgung in Anspruch nehmen können und welche Organisationen oder Personengruppen ihnen einen spezifischen Rechtsbeistand gewähren oder ihnen sonst behilflich sind. Nach Möglichkeit haben alle Informationen schriftlich und in einer der betreffenden Person verständlichen Sprache zu erfolgen.
(3) Der Hilfsbedürftige ist verpflichtet, an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht sind die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen und die dafür erforderlichen Urkunden oder Unterlagen beizubringen. Weiters hat sich der Hilfsbedürftige den für die Entscheidungsfindung unerlässlichen Untersuchungen zu unterziehen.
(4) Kommt der Hilfsbedürftige seiner Mitwirkungspflicht ohne triftigen Grund nicht nach, können die Leistungen der Mindestsicherung, ausgenommen der Schutz bei Krankheit, Schwangerschaft und Entbindung (gesetzliche Krankenversicherung), abgelehnt oder niedriger gewährt werden, nachdem er auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist.
§ 39
Entscheidungsfrist, Bescheide,Unwirksamkeit des Berufungsverzichts
(1) Über den Antrag auf Gewährung von Mindestsicherung ist ohne unnötigen Aufschub zu entscheiden; ausgenommen in den Fällen des § 5 Abs. 3 ist in erster Instanz spätestens innerhalb von drei Monaten zu entscheiden. Über einen Antrag auf eine unmittelbar erforderliche Bedarfsdeckung einer Kernleistung ist sofort zu entscheiden.
(2) Bescheide nach diesem Gesetz sind schriftlich zu erlassen.
(3) Der Hilfsbedürftige kann auf das Recht zur Einbringung einer Berufung nicht verzichten. Eine Berufung des Hilfsbedürftigen hat keine aufschiebende Wirkung, soweit eine solche Wirkung zu seinem Nachteile wäre; dies gilt nicht in Verfahren betreffend § 5 Abs. 3.
§ 40
Nachträgliche Änderungen
(1) Der Empfänger von Mindestsicherung ist verpflichtet, jede Änderung in den für die Weitergewährung der Mindestsicherung maßgebenden Verhältnissen der Bezirkshauptmannschaft (§ 16) binnen zwei Wochen anzuzeigen.
(2) Die Mindestsicherungsleistung ist einzustellen, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung wegfällt. Sie ist herabzusetzen, wenn sie aufgrund geänderter Umstände, insbesondere auch bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 6, zu hoch bemessen ist.
§ 38 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäß.
(3) Einer Person nach § 3 Abs. 4 kann eine Leistung auch dann eingestellt oder herabgesetzt werden, wenn diese
§ 41
Auskunftspflicht des Arbeitgebers
Der Arbeitgeber eines Hilfsbedürftigen oder eines Ersatzpflichtigen hat der Behörde (§ 16) auf Ersuchen innerhalb angemessener Frist über alle Tatsachen, die das Beschäftigungsverhältnis eines Hilfsbedürftigen oder eines Ersatzpflichtigen betreffen, Auskunft zu erteilen, soweit diese Information unabdingbare Voraussetzung zur Feststellung der Höhe einer Leistung oder eines Kostenersatzes ist.
§ 42
Verwenden von Daten
(1) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften und die Organe der Gemeinden sind ermächtigt, bei der Vollziehung dieses Gesetzes Daten der Hilfsbedürftigen, der mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Personen und der ihnen gegenüber zum Unterhalt verpflichteten Angehörigen betreffend Personalien, Versicherungsnummer, Arbeitsfähigkeit sowie sonstige in den persönlichen Umständen gelegene Tatsachen, die für die ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben wesentlich sind, automationsunterstützt zu verwenden.
(2) Die Übermittlung von gemäß Abs. 1 verwendeten Daten an den Bund, die Sozialversicherungsträger, die Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice sowie Einrichtungen der freien Wohlfahrtspflege und an andere Einrichtungen, die zur Mitarbeit in der Mindestsicherung herangezogen werden, ist zulässig, soweit die Daten unabdingbare Voraussetzung für die Erfüllung der diesen übertragenen Aufgaben sind. Dies gilt im Besonderen für Daten gemäß Art. 18 der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung, soweit diese unabdingbare Voraussetzungen für die Feststellung der Arbeitsfähigkeit, zur Feststellung der Voraussetzungen einer Leistung sowie für Kostenerstattungs- und Rückersatzverfahren sind.
(3) Die Landesregierung hat organisatorische Vorkehrungen zu treffen, die den Schutz der Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen garantieren. Als Vorkehrungen sind insbesondere der Schutz der Daten vor unbefugtem Zugriff und die Protokollierung der Zugriffe auf die Daten vorzusehen.
(4) Daten nach Abs. 1 sind spätestens zehn Jahre nach Beendigung der Gewährung der Mindestsicherung zu löschen, soweit sie nicht in anhängigen Verfahren oder zur Geltendmachung von Ersatzansprüchen benötigt werden.
§ 43
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu 700 Euro oder mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen zu ahnden, wenn das Verhalten nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet.
§ 44
Abgabenfreiheit
In den Angelegenheiten dieses Gesetzes sowie für die Ausstellung von Zeugnissen, sonstigen Bestätigungen, Beglaubigungen und Überbeglaubigungen, soweit sie in einem Verfahren auf Gewährung von Mindestsicherung verwendet werden sollen, sind keine Landes- und Gemeindeverwaltungsabgaben zu entrichten.
§ 45
Übergangsbestimmungen
(1) Leistungen nach § 5 Abs. 1, 2 oder 4 dürfen für die Geltungsdauer der staatsrechtlichen Vereinbarung über eine Bedarfsorientierte Mindestsicherung haushaltsbezogen nicht niedriger sein, als sie vor dem 8. Dezember 2010 waren.
(2) Für den Ersatz von Kosten der Sozialhilfe, die vor dem 1. Jänner 2008 entstanden sind, gilt § 10 des Sozialhilfegesetzes, LGBl. Nr. 1/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 3/2006.
(3) Die Behörde hat alle ab 1. September 2010 gewährten Leistungen im Sinne des § 5 Abs. 1, 2 oder 4 an die neue Rechtslage rückwirkend ab 1. September 2010 zugunsten des Hilfsbedürftigen anzupassen. Die neue Rechtslage umfasst auch die neu zu erlassende Verordnung nach § 8 Abs. 7. Die Anpassung hat spätestens bis zum 8. März 2011 zu erfolgen.
(4) Die Behörde hat Leistungen nach § 5 Abs. 1, 2 und 4 unter Berücksichtigung der neu zu erlassenden Verordnung nach § 8 Abs. 7 auf Antrag rückwirkend ab 1. September 2010 zu gewähren, sofern bei Anwendung der neuen Rechtslage ein Anspruch auf solche Leistungen bestanden hätte und nicht ohnehin von Amts wegen nach Abs. 3 vorzugehen ist. Ein solcher Antrag ist spätestens bis zum 8. Februar 2011 zu stellen.
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