Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs
LGBL_VO_20101019_54Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in BürsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.10.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 54/2010 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungeiner besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Bürs*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
§ 1
Im Bereich der Liegenschaft GST-NR 1808/3, GB Bürs, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von
4.500 m², hievon höchstens 1.500 m² Verkaufsfläche für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 80 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
§ 2
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung LGBl. Nr. 12/1999 außer Kraft.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während
der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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