Vergabegebührenverordnung
LGBL_VO_20101019_52VergabegebührenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.10.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2010 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Höhe und Einzahlungder Gebühren in Vergabenachprüfungsverfahren
(Vergabegebührenverordnung)
Auf Grund des § 23 Abs. 1, 3 und 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes, LGBl. Nr. 1/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 53/2006 und Nr. 17/2010, wird verordnet:
§ 1
Gebührenpflicht
(1) Für Nachprüfungsanträge und Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung muss die antragstellende Person jeweils eine Gebühr entrichten. Ausgenommen sind Anträge auf Überführung eines Nichtigerklärungsverfahrens in ein Feststellungsverfahren gemäß § 19 Abs. 1, Anträge auf Erstreckung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 20 Abs. 6 und Anträge auf Unwirksamerklärung des Vertrages oder Widerrufes gemäß § 4 Abs. 4 des Vergabenachprüfungsgesetzes.
(2) Die Gebühr muss bei der Antragstellung entrichtet werden. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften müssen die Gebühr nur einmal bezahlen.
§ 2
Gebührenhöhe
(1) Für Nachprüfungsanträge hat die antragstellende Person bei der Einbringung des Antrages jeweils eine Gebühr in nachstehender Höhe zu entrichten:
a) Direktvergaben
Anträge bei Direktvergaben 153 Euro
b) Anträge in einem Verhandlungsverfahren ohne vorherige
Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 306 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 230 Euro
c) Anträge in einem nicht offenen Verfahren ohne
vorherige Bekanntmachung im Unterschwellenbereich
Bauaufträge 459 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 268 Euro
d) Anträge in sonstigen Verfahren im
Unterschwellenbereich
Bauaufträge 1.914 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 613 Euro
e) Anträge in sonstigen Verfahren im
Oberschwellenbereich
Bauaufträge 3.800 Euro
Liefer- und Dienstleistungsaufträge 1.225 Euro
(2) Für Anträge auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist jeweils die Hälfte der Gebühr nach Abs. 1 und 3 zu bezahlen.
(3) Für einen Antrag, der sich lediglich auf die Vergabe eines Loses bezieht, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert nach den §§ 12 und 180 des Bundesvergabegesetzes 2006 nicht erreicht, ist nur die Gebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu bezahlen.
(4) Die von der antragstellenden Person für Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibungs- oder Wettbewerbsunterlagen oder der Aufforderung zur Abgabe eines Teilnahmeantrages zu entrichtende Gebühr beträgt 25 % der jeweils gemäß § 2 Abs. 1 festgesetzten Gebühr.
(5) Die Gebühr für einen Nachprüfungsantrag beträgt 80 % der Gebühr nach Abs. 1, 3 und 4, wenn dieselbe antragstellende Person im selben Vergabeverfahren bereits einen Nachprüfungsantrag gestellt hat.
§ 3
Indexanpassung der Gebühren
Die im § 2 angeführten Gebührensätze ändern sich jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres in dem Ausmaß, in dem sich der durchschnittliche österreichische Verbraucherpreisindex des zweitvorangegangenen Jahres im Verhältnis zum Jahr 2008 geändert hat. Der Höchstbetrag gemäß § 23 Abs. 3 des Vergabenachprüfungsgesetzes von 3.800 Euro darf dabei nicht überschritten werden. Die Gebührensätze sind auf ganze Euro ab- oder aufzurunden.
§ 4
Art der Einzahlung der Gebühren
Die Gebühren sind an den Unabhängigen Verwaltungssenat durch Überweisung im bargeldlosen Zahlungsverkehr (Erlag- oder Zahlschein, E-Banking) einzuzahlen. Die Einzahlung der Gebühren muss bei Antragstellung nachgewiesen werden.
§ 5
Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vergabegebührenverordnung, LGBl. Nr. 43/2008, außer Kraft.
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