Bekämpfung von Kartoffelzystennematoden
LGBL_VO_20100715_36Bekämpfung von KartoffelzystennematodenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 36/2010 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung betreffend die Bekämpfungvon Kartoffelzystennematoden*)
Auf Grund des § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 58/2007, wird verordnet:
§ 1
Regelungszweck und Ziel
Diese Verordnung regelt Maßnahmen gegen die Schadorganismen Globodera pallida (Stone) Behrens (europäische Populationen) und Globodera rostochiensis (Wollenweber) Behrens (europäische Populationen), im Folgenden „Kartoffelzystennematoden“ genannt, mit dem Ziel deren Verbreitung festzustellen, ihre Ausbreitung zu verhindern und sie zu bekämpfen.
§ 2
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung ist
§ 3
Amtliche Untersuchungen von Feldern zur Pflanzgutproduktion
(1) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes haben der Gemeinde unmittelbar nach der Ernte der letzten Kultur zu melden, wenn sie auf einem Feld
(2) Die Gemeinde hat auf einem Feld nach Abs. 1 eine amtliche Untersuchung auf Kartoffelzystennematoden durchzuführen. Die amtliche Untersuchung ist in dem Zeitraum zwischen Ernte der letzten Kultur auf dem Feld und dem Anpflanzen von Pflanzen im Sinne des Abs. 1 durchzuführen. Sie kann auch früher durchgeführt werden. In diesem Fall müssen Nachweise über die Ergebnisse der Untersuchung vorliegen, aus denen hervorgeht, dass
(3) Als Nachweis gemäß Abs. 2 gelten auch die Ergebnisse anderer amtlicher Untersuchungen als solche des Abs. 2, die vor dem 1. Juli 2010 durchgeführt wurden.
(4) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Pflanzkartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden sollen, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG.
(5) Im Fall von einem Feld, auf dem in Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden soll, umfasst die amtliche Untersuchung gemäß Abs. 2 die Probenahme und die Tests auf Kartoffelzystennematoden gemäß Anhang II der Richtlinie 2007/33/EG oder die Bestätigung gemäß Anhang III Abschnitt I der Richtlinie 2007/33/EG.
(6) Hat die Gemeinde festgestellt, dass keine Gefahr einer Ausbreitung von Kartoffelzystennematoden besteht, so ist eine amtliche Untersuchung nach Abs. 2 nicht erforderlich für das Anpflanzen
(3) Wird bei einer Untersuchung nach Abs. 2 bis 5 festgestellt, dass ein Feld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
§ 4
Amtliche Erhebungen auf Feldern zur Kartoffelproduktion
(1) Auf Kartoffelanbaufeldern, die nicht zur Erzeugung von Pflanzkartoffeln bestimmt sind, hat die Gemeinde amtliche Erhebungen zur Feststellung der Verbreitung von Kartoffelzystennematoden durchzuführen.
(2) Die amtlichen Erhebungen nach Abs. 1 umfassen die Probenahme und Tests auf Kartoffelzystennematoden nach Anhang II Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG und werden gemäß Anhang III Abschnitt II der Richtlinie 2007/33/EG durchgeführt.
(3) Wird bei einer amtlichen Erhebung gemäß Abs. 1 festgestellt, dass ein Kartoffelanbaufeld mit Kartoffelzystennematoden befallen ist, hat die Gemeinde diese Feststellung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
§ 5
Meldepflichten,Maßnahmen im Verdachtsfall
Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte eines Feldes, auf dem in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG genanntes Pflanzgut oder Kartoffeln angepflanzt oder unmittelbar darauf gelagert werden, sind verpflichtet, dieses auf das Auftreten von Kartoffelzystennematoden zu überwachen und jedes Auftreten oder jeden Verdacht eines solchen Auftretens unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Diese hat die Anzeigen entgegenzunehmen und unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten.
§ 6
Maßnahmen bei befallenen Feldern
(1) Ab der Feststellung des Befalls (§ 3 Abs. 7, § 4 Abs. 3, § 5) dürfen auf den befallenen Feldern
(2) Neben den in Abs. 1 genannten Maßnahmen hat die Bezirkshauptmannschaft zur Bekämpfung und zur Verhütung der weiteren Verbreitung von Kartoffelzystennematoden mit Verordnung geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen anzuordnen, die Bedacht nehmen auf:
(3) Eine Verordnung gemäß Abs. 2 ist von der Landesregierung der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zu übermitteln.
§ 7
Maßnahmen bei befallenen Pflanzen
(1) Kartoffeln oder in Anhang I der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die von einem Feld stammen, dessen Befall festgestellt wurde oder die mit Erde in Berührung gekommen sind, in der Kartoffelzystennematoden nachgewiesen wurden, sind von der Bezirkshauptmannschaft als kontaminiert zu erklären.
(2) Pflanzkartoffeln oder in Anhang I Nummer 1 der Richtlinie 2007/33/EG angeführtes Pflanzgut, die nach Abs. 1 für kontaminiert erklärt wurden, dürfen nicht angepflanzt werden.
(3) Zur industriellen Verarbeitung oder Sortierung bestimmte Industrie- und Speisekartoffeln, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), sind amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe B der Richtlinie 2007/33/EG zu unterziehen.
(4) Im Anhang I Nummer 2 der Richtlinie 2007/33/EG angeführte Pflanzen, die als kontaminiert erklärt wurden (Abs. 1), dürfen nur angepflanzt werden, wenn sie den amtlich anerkannten Maßnahmen gemäß Anhang III Abschnitt III Buchstabe A der Richtlinie 2007/33/EG unterzogen wurden, so dass sie nicht mehr kontaminiert sind.
§ 8
Mitteilungspflichten,Verzeichnis
(1) Die Gemeinde hat der Landesregierung folgende Angaben mitzuteilen:
(2) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis zu führen, in das die Angaben nach Abs. 1 einzutragen sind.
(3) Die Landesregierung hat die Angaben nach Abs. 1 lit. c der Europäischen Kommission mitzuteilen.
§ 9
Schlussbestimmungen
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung betreffend die Bekämpfung von Kartoffelnematoden, LGBl. Nr. 54/1998, außer Kraft.
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