Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Lochau
LGBL_VO_20100715_35Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in LochauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 35/2010 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärungder Widmung einer besonderen Fläche für einEinkaufszentrum in Lochau*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 209/1, 224/1, 224/2 und .345, GB Lochau, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 1.000 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG) für zulässig erklärt; eine Verkaufsfläche für Lebensmittel ist nicht zulässig.
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