Schutz und Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“
LGBL_VO_20100518_19Schutz und Erhaltung der „Bludescher Magerwiesen“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 19/2010 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über den Schutz und dieErhaltung der „Bludescher Magerwiesen“
Auf Grund der §§ 25 Abs. 3, 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Geschützte Flächen
Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 29.01.2010, Zl. IVe-131.43*) ausgewiesenen Flächen in den Hanglagen der Gemeinde Bludesch sind nach dieser Verordnung als Magerwiesen zu schützen. Die geschützten Flächen umfassen ganz oder teilweise die in der Anlage angeführten Grundstücke.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Dornbirn und Feldkirch sowie im Gemeindeamt Bludesch während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzbestimmungen
(1) Auf den geschützten Flächen dürfen keine Veränderungen oder sonstigen Einwirkungen vorgenommen werden, die geeignet sind, Interessen des Naturschutzes und der Landschaftsentwicklung zu beeinträchtigen. Danach ist es verboten,
(2) Vom Abs. 1 bleiben Einwirkungen unberührt, die notwendigerweise verbunden sind mit
(3) Die geschützten Flächen sind in herkömmlicher Weise als Magerwiesen zu pflegen und zu nutzen. Sie dürfen nicht umgebrochen, beweidet, gedüngt oder mit Chemikalien behandelt und nur einmal jährlich in der Zeit vom 1. Juli bis zum 15. März gemäht werden. Wird eine Grundfläche, die im vergangenen Jahr nicht gemäht worden ist, trotz Aufforderung nicht bis zum 30. November gemäht, so hat der Grundeigentümer oder Nutzungsberechtigte zu dulden, dass die Behörde auf eigene Rechnung und Gefahr die Mahd durchführt und das Mähgut beseitigt.
§ 3
Ausnahmebewilligung
(1) Von den Schutzbestimmungen des § 2 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen der Natur oder der Landschaft, vor allem in Bezug auf den Zweck der Schutzmaßnahme, nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt und andere öffentliche Interessen überwiegen.
(2) Durch Bedingungen oder Auflagen oder durch eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass die Interessen der Natur und der Landschaft durch das Vorhaben nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 4
Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 15. Mai 2015 außer Kraft.
Anlage
(zu § 1)
Grundstücksverzeichnis
48/1*, 55, 56*, 58*, 60, 61*, 62, 63, 64, 65, 69/1*, 70, 74*, 75*, 77, 83, 146, 147, 148, 153, 219*, 220*, 221, 222, 223, 227, 229, 232, 236, 238, 239*, 240*, 242, 243*, 245/1*, 721, 726, 727, 728, 743*, 751*, 753*, 754*, 756*, 845/1*, 848*, 849/1*, 851*, 852*, 854, 856, 858, 859, 860, 861*, 862, 863, 873, 874*, 877*, 878*, 898*, 899, 900*, 901*, 906*, 907*, 909*, 916*, 917*, 918*, 921*, 922*, 923, 926, 938*, 941*, 942*, 943*, 944*, 957*, 961*, 963*, 964*, 965*, 966*, 967*, 968, 970, 974/1*, 975/1*, 976/1, 977/1*, 978/1, 986/3*, 987/1*, 989*, 990*, 991/1*, 992/1*, 993*, 995/1*, 996*, 1001*, 1003*, 1004*, 1005*, 1006*, 1007*, 1008, 1009, 1010, 1011*, 1012, 1014/1*, 1017*, 1018/1*, 1020*, 1024*, 1025*, 1027*, 1057*, 1058*, 1059*, 1086/1*, 1088/1*, 1098/1*, 1109/1*, 1110*, 1111*, 1164*, 1509*, 1516*
der Bezirkshauptmannschaft Feldkirch sowie im Gemeindeamt Zwischenwasser während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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