Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt
LGBL_VO_20100518_18Zulässigerklärung der Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in WolfurtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.05.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2010 11. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnungder Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmungbesonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
Die Widmung besonderer Flächen für Einkaufszentren in Wolfurt wird für zulässig erklärt auf Grundstücken, soweit diese
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Vorarlberger
Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz sowie im Amt der Marktgemeinde Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.