Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - Sammelnovelle
LGBL_VO_20100413_12Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie - SammelnovelleGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.04.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2010 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 34/2009/XXIX
Gesetz
zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie – Sammelnovelle*)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Bergführergesetz, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, Nr. 15/2006, Nr. 1/2008 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Das Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007, Nr. 18/2007, Nr. 1/2008 und Nr. 36/2009, wird wie folgt geändert:
„§ 30a
Bezeichnung
§ 4 – Bewilligungspflicht, Voraussetzungen –
§ 5 Abs. 3 – Name der Schischule, Standort –
§ 13 Abs. 4 – Gruppeneinteilung, Schigelände –
§ 36 Abs. 3 letzter Satz – Aufsicht über die Schischulen –.
Artikel III
Das Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 1/2009, wird wie folgt geändert:
Artikel IV
Das Land- und forstwirtschaftliche Berufsausbildungsgesetz, LGBl. Nr. 22/1992, in der Fassung LGBl. Nr. 52/1995, Nr. 37/2001 und Nr. 59/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel V
Das Elektrizitätswirtschaftsgesetz, LGBl. Nr. 59/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 2/2006 und Nr. 51/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel VI
Das Campingplatzgesetz, LGBl. Nr. 34/1981, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
Dem § 9 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Ausgenommen sind feste Unterbauten innerhalb von Vorzelten im Eingangsbereich von Wohnwagen, sofern die Unterbauten keine Fundamente haben, leicht demontierbar sind und aus Gründen der Standsicherheit des Vorzeltes bei Winterbetrieb notwendig sind.“
Artikel VII
Das Bauproduktegesetz, LGBl. Nr. 33/1994, in der Fassung LGBl. Nr. 65/2000, wird wie folgt geändert:
„4. Abschnitt
Schlussbestimmungen“
„§ 37a
Österreichisches Institut für Bautechnik,Aufsicht der Landesregierung
Das Österreichische Institut für Bautechnik unterliegt bei der
Erfüllung der ihm nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben der Aufsicht der Landesregierung. In Ausübung ihres Aufsichtsrechtes kann die Landesregierung dem Österreichischen Institut für Bautechnik Weisungen erteilen. Der Landesregierung sind auf Verlangen unverzüglich, längstens aber binnen zwei Wochen, alle zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die entsprechenden Unterlagen zu übermitteln.“
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