Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-Walgau
LGBL_VO_20100114_2Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-WalgauGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.01.2010
Fundstelle
LGBl. Nr. 2/2010 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung betreffend die Genehmigung einer
Änderung der Vereinbarung über die Bildung desGemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-Walgau
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Der in der Anlage wiedergegebene Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr Blumenegg-Walgau vom 5. Juni 2009 betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg-Walgau“ wird genehmigt.
Anlage
Beschluss
der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes Personennahverkehr
Blumenegg-Walgau vom 5. Juni 2009 betreffend eine Änderung
der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Blumenegg-Walgau
Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“ wird wie folgt abgeändert:
(1) Die Stadt Bludenz und die Gemeinden Nüziders, Ludesch,
Bludesch, Thüringen, Schlins, Nenzing, Düns, Röns, Schnifis, Dünserberg, Satteins und Frastanz bilden einen Gemeindeverband.
(2) Der Gemeindeverband führt den Namen „Gemeindeverband
Personennahverkehr Walgau“. Er hat seinen Sitz in der Bludesch.
(1) Die Aufteilung der Aufwendungen bzw. des Abganges auf die Gemeinden nach § 1 Abs. 1 erfolgt ab 1. Jänner 2009 nach Betriebs-, Verbands- und Infrastrukturkosten.
(2) Betriebskosten sind jene vom Gemeindeverband
Personennahverkehr abzugeltenden Kosten für die von den Verkehrsunternehmen an den ÖPNV erbrachten Verkehrsleistungen. Die Betriebskosten werden nach dem Haltestellenschlüssel aufgeteilt. Der Haltestellenschlüssel fußt auf dem jeweils gültigen Fahrplan jeder Gemeinde für ein Jahr. Die Haltestellenpunkte ergeben sich aus der Summe der Abfahrten von den jeweiligen Haltestellen. Die letzte Haltestelle (Endpunkt) einer Linie wird nicht in die Berechnung einbezogen.
(3) Als Infrastrukturkosten gelten die Kosten für
Investitionen, die für die Fahrzeugausstattung und für die technische Ausstattung vor Ort notwendig sind. Sie werden je zur Hälfte nach den Abs. 2 und 4 aufgeteilt.
(4) Verbandskosten sind jene Aufwendungen, die nicht zu den Infrastrukturkosten und Betriebskosten gehören. Die Verbandskosten werden nach dem Einwohnerschlüssel aufgeteilt. Der Einwohnerschlüssel bestimmt sich nach der Verwaltungszählung des Landes Vorarlberg, wobei als Wert der Jahresdurchschnitt der Hauptwohnsitze und weiteren Wohnsitze des jeweiligen Vorjahres herangezogen wird.
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