Ruhezone „Vergaldatal“ in St. Gallenkirch
LGBL_VO_20091217_75Ruhezone „Vergaldatal“ in St. GallenkirchGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.12.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 75/2009 36. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Ruhezone „Vergaldatal“
in St. Gallenkirch
Auf Grund der §§ 26 und 35 Abs. 5 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, wird verordnet:
§ 1
Geschütze Gebietsteile
(1) Die Ruhezone umfasst die GST-NRN 4608, 4609/1, 4609/2, 1114/7, 1398 und 1362, alle GB St. Gallenkirch.
(2) Die Grenze der Ruhezone ist in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Landesregierung vom 14. September 2009, Zl. IVe- 132.13,*) ersichtlich gemacht.
§ 2
Schutzzweck
Zweck der Errichtung der Ruhezone ist es, durch eine artgerechte und naturnahe Jagdwirtschaft und eine rücksichtsvolle touristische Nutzung möglichst störungsarme, natürliche Lebensbedingungen für die Tierwelt zu schaffen.
§ 3
Beschränkungen in der Ruhezone
(1) Im Gebiet der Ruhezone sind alle Einwirkungen zu vermeiden, die dem Schutzzweck zuwiderlaufen. Deshalb ist es in der Ruhezone verboten,
(2) Nicht verboten sind Einwirkungen, die notwendigerweise verbunden sind mit:
§ 4
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Von den Verboten des § 3 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben aus Gründen der öffentlichen Sicherheit notwendig ist oder wenn es die Natur oder Landschaft nur vorübergehend beeinträchtigt und die Vorteile für das Gemeinwohl überwiegen.
(2) Durch Bedingungen, Auflagen und Befristungen ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
§ 5
Gebietsbetreuer
(1) Für die Ruhezone ist durch Bescheid der Behörde ein Gebietsbetreuer einzusetzen, dem die Aufgabe zukommt,
(2) Als Gebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegen gestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erlischt durch Widerruf, durch Tod oder Verzicht. Der Verzicht ist der Behörde schriftlich zu erklären.
§ 6
Außerkrafttreten
Die Verordnung tritt am 1. Jänner 2015 außer Kraft.
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.