Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
LGBL_VO_20091001_60Vereinbarung, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.10.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2009 29. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Kundmachung
des Landeshauptmannes über die Vereinbarung gemäß
Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend denLandesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird, kundgemacht.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 1 am 1. September 2008 in Kraft getreten.
Anlage
Vereinbarung,
mit der die Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen
überschreitenden Berufsschulbesuch geändert wird
Die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann, - im Folgenden Vertragsparteien genannt - sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung betreffend den Landesgrenzen
überschreitenden Berufsschulbesuch
Die Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG betreffend den Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulbesuch wird wie folgt geändert:
Der Artikel 4 lautet:
„Artikel 4
Kostenbeitrag
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, für jene von ihren Schülerinnen und Schülern, die auf Grund eines Landesgrenzen überschreitenden Berufsschulsprengels eine Berufsschule in einem anderen Land besuchen, diesem Land einen Beitrag zum Personal- und Sachaufwand in der Höhe von 42,50 Euro pro Lehrgangswoche zu entrichten. Ganzjährige Berufsschulen mit einem ganzen Schultag in jeder Woche entsprechen einem achtwöchigen Lehrgang. Bei Übersteigen bzw. bei Unterschreiten dieses Unterrichtsausmaßes erhöht oder vermindert sich der zu entrichtende Beitrag entsprechend.
(2) Der im Abs. 1 festgesetzte Beitrag ist wertbeständig zu entrichten. Als Maß zur Bemessung der Wertbeständigkeit dient der von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarte Verbraucherpreisindex 2005 oder ein an dessen Stelle tretender Index. Es sind jeweils die Indexzahlen für den Monat Juli zweier aufeinanderfolgender Jahre miteinander zu vergleichen, wobei Ausgangsbasis die Indexzahl für den Monat Juli 2008 ist. Die ermittelten Beträge sind auf volle zehn Cent Beträge aufzurunden.“
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Einlangen der schriftlichen Mitteilungen aller Vertragsparteien bei der Verbindungsstelle der Bundesländer, dass die nach den Landesverfassungen erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, rückwirkend mit 1. September 2008 in Kraft.
(2) Die Verbindungsstelle der Bundesländer wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 mitteilen.
Artikel III
Ausfertigung und Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt und bei der Verbindungsstelle der Bundesländer (Depositar) hinterlegt. Allen Vertragsparteien ist eine beglaubigte Abschrift der Vereinbarung durch den Depositar zu übermitteln.
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