Öffnungszeiten aus Anlass der Kunstnacht 2009 in Schruns
LGBL_VO_20090813_47Öffnungszeiten aus Anlass der Kunstnacht 2009 in SchrunsGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 47/2009 24. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Offenhaltezeiten
aus Anlass der „Kunstnacht 2009“ in Schruns
Auf Grund des § 4a Abs. 1 Z. 3 des Öffnungszeitengesetzes 2003, BGBl. I Nr. 48/2003, in der Fassung BGBl. I Nr. 62/2007, wird verordnet:
Aus Anlass der „Kunstnacht 2009“ dürfen die im Lageplan der Marktgemeinde Schruns vom 7. Mai 2009, M 1:1800, innerhalb der grünen Umrandung gelegenen Verkaufsstellen*) im Sinne des § 1 des Öffnungszeitengesetzes am 9. Oktober 2009 bis 23.00 Uhr offen gehalten werden.
*) Der Lageplan liegt im Amt der Landesregierung, in der Bezirkshauptmannschaft Bludenz sowie im Marktgemeindeamt Schruns während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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