Landwirtschaftskammergesetz
LGBL_VO_20090813_44LandwirtschaftskammergesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 44/2009 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 55/2009
Gesetzüber eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, Nr. 21/2004 und Nr. 1/2008, wird wie folgt geändert:
„§ 10
Verwenden von Daten
„4. Abschnitt
Wahlen in die Landwirtschaftskammer
Allgemeine Bestimmungen
§ 34
Art und Ausschreibung der Wahlen
(1) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer finden
unmittelbar, frei und geheim nach den Grundsätzen derVerhältniswahl, getrennt für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte und den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer, statt. Die Wahlen sind in beiden Wahlkörpern gleichzeitig durchzuführen.
(2) Die Wahlen in die Landwirtschaftskammer werden innerhalb
von acht Monaten vor Ablauf der fünfjährigen Amtsdauer der Kammerfunktionäre, in den Fällen der §§ 13 Abs. 5 und 30 Abs. 1 lit. d binnen vier Wochen nach der vorzeitigen Auflösung der Vollversammlung, von der Landesregierung mit Verordnung ausgeschrieben.
(3) Die Verordnung nach Abs. 2 hat den Stichtag, den Auszählungstag und die Anschrift der Wahlkommission zu enthalten. Der Stichtag darf nicht vor dem Tag der Wahlausschreibung liegen. Der Auszählungstag muss ein Samstag sein, wobei der vorangehende Freitag kein Feiertag sein darf.
(4) Das Landesgebiet bildet einen Wahlkreis für jeden der
beiden Wahlkörper.
§ 35
Wahlrecht und Wählbarkeit
(1) Wahlberechtigt sind:
Wahlkommission
§ 36
Wahlkommission
(1) Für die Wahlen in die Landwirtschaftskammer wird eine
Wahlkommission eingerichtet. Sie hat ihren Sitz in Bregenz.
(2) Die Wahlkommission besteht aus dem nach der
Geschäftsverteilung der Landesregierung für die Angelegenheitender Landwirtschaft zuständigen Mitglied der Landesregierung oderdem von ihm ständig entsendeten Stellvertreter als Vorsitzendemund acht Beisitzern, von denen fünf dem Wahlkörper der Land- und Forstwirte und drei dem Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer zu entnehmen sind. Der § 37 Abs. 2 bleibt unberührt.
(3) Für jeden Beisitzer ist ein Ersatzbeisitzer zu bestellen.
Der Vorsitzende hat für den Fall seiner vorübergehenden Verhinderung einen Stellvertreter zu bestellen. Für die Ersatzbeisitzer gelten die Bestimmungen betreffend die Mitglieder bzw. Beisitzer sinngemäß; für den Stellvertreter des Vorsitzenden gelten jene betreffend die Mitglieder bzw. den Vorsitzenden sinngemäß.
(4) Die Wahlkommission ist spätestens fünf Wochen nach dem Stichtag von der Landesregierung zu bestellen (§ 37). Die Mitglieder der Wahlkommission sind im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen. Die Wahlkommission bleibt bis zur Neubestellung nach der Ausschreibung der folgenden Wahl in die Landwirtschaftskammer im Amt.
(5) Die Mitglieder der Wahlkommission sind in Ausübung ihres
Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Wahlkommission muss die Landesregierung auf Verlangen über alle Gegenstände ihrer Geschäftsführung informieren. Die Landesregierung kann ein Mitglied der Wahlkommission aus wichtigem Grund abberufen, insbesondere wenn es seine Funktion nicht mehr ausüben kann oder die Voraussetzungen für seine Bestellung weggefallen sind. Ein Mitglied kraft Amtes ist diesfalls durch seine Vertretung im Amt, ein bestelltes Mitglied ist für den Rest der Funktionsdauer durch ein neues zu ersetzen.
(6) Der Wahlkommission sind das notwendige Hilfspersonal und
die notwendigen Hilfsmittel von der Landwirtschaftskammer zur Verfügung zu stellen.
§ 37
Bestellung der Beisitzer
(1) Die Beisitzer sind aufgrund der Vorschläge der in der
Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden Wählergruppen insinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des § 64 Abs. 1 bis 4 nach der Zahl der bei der letzten Wahl in die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Wahlkörper für diese Wählergruppen abgegebenen Stimmen von der Landesregierung zu bestellen.
(2) Hat eine in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende
Wählergruppe aufgrund des nach Abs. 1 durchgeführten Verfahrens keinen Anspruch auf Bestellung eines Beisitzers, so ist sie berechtigt, einen Beisitzer vorzuschlagen. In diesem Fall erhöht sich die im § 36 Abs. 2 vorgesehene Anzahl an Beisitzern.
(3) Die in der Vollversammlung vertretenen wahlwerbenden
Wählergruppen, welche Vorschläge für die Bestellung von Beisitzern erstatten wollen, haben ihre Vorschläge, getrennt für jeden Wahlkörper, spätestens drei Wochen nach dem Stichtag schriftlich bei der Landesregierung einzubringen.
(4) Als Beisitzer können nur wahlberechtigte natürliche
Personen bestellt werden.
(5) Die Landesregierung hat zu prüfen, ob die eingebrachten
Vorschläge von den hiezu berufenen Wählergruppen stammen und ob die vorgeschlagenen Personen bestellt werden können. Nach Ablauf der im Abs. 3 bestimmten Frist sind die vorgeschlagenen Personen, soweit sie die Voraussetzungen nach Abs. 4 erfüllen, von der Landesregierung zu Beisitzern zu bestellen.
(6) Erstattet eine hiezu berufene Wählergruppe keinen
Vorschlag oder dürfen die vorgeschlagenen Personen nicht bestellt werden, so hat die Landesregierung die erforderliche Anzahl an Beisitzern nach freiem Ermessen zu bestellen.
§ 38
Aufgaben
(1) Die Wahlkommission ist zuständig für
§ 39
Beschlussfähigkeit, Beschlusserfordernisse
(1) Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn außer dem
Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der Beisitzer anwesend ist.
(2) Die Wahlkommission fasst ihre Beschlüsse mit
Stimmenmehrheit. Der Vorsitzende stimmt mit. Bei Stimmengleichheit gilt die Anschauung als zum Beschluss erhoben, welcher der Vorsitzende beigetreten ist.
§ 40
Vertrauenspersonen
(1) Eine nicht in der Vollversammlung vertretene wahlwerbende
Wählergruppe ist berechtigt, einen Vertreter als Vertrauensperson in die Wahlkommission zu entsenden.
(2) Vertrauenspersonen sind zu den Sitzungen der Wahlkommission einzuladen. Sie nehmen daran ohne Stimmrecht teil.
Wählerverzeichnis
§ 41
Erstellung des Wählerverzeichnisses
(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von
sechs Wochen nach dem Stichtag ein Wählerverzeichnis für denWahlkörper der Land- und Forstwirte und ein Wählerverzeichnisfür den Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichenDienstnehmer nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweilsdargestellten Muster anzulegen und die Wahlberechtigten nach§ 35 Abs. 1 lit. a und b in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen.
(2) Die beiden Wählerverzeichnisse sind
automationsunterstützt zu führen. Jeder Wahlberechtigte ist in das jeweilige Wählerverzeichnis geordnet nach dem Namensalphabet einzutragen, wobei im Wählerverzeichnis für den Wahlkörper der Land- und Forstwirte die wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten getrennt von den wahlberechtigten natürlichen Personen und weiters untergliedert nach ihrer Rechtsform zu führen sind.
(3) Von wahlberechtigten natürlichen Personen sind der Familien- und Vorname, das Geburtsjahr und die Wohnanschrift in das jeweilige Wählerverzeichnis einzutragen. Bei Personen, die in Vorarlberg ihren Hauptwohnsitz haben, gilt als Wohnanschrift die Hauptwohnsitzadresse. Liegt der Hauptwohnsitz nicht in Vorarlberg, so gilt als Wohnanschrift jene Anschrift, die bei der gesetzlichen Kranken-, Pensions- oder Unfallversicherung gemeldet ist, sofern dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer keine andere Anschrift bekannt gegeben wird.
(4) Von wahlberechtigten juristischen Personen und
rechtsfähigen Personenmehrheiten sind der Name und der Sitz sowie der Name und die Wohnanschrift ihres wahlberechtigten Vertreters einzutragen. Als wahlberechtigter Vertreter kommen nur Personen in Betracht, die zur Vertretung der juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit befugt sind. Die wahlberechtigten juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten haben dem Präsidenten der Landwirtschaftskammer ihren wahlberechtigten Vertreter samt Wohnanschrift bis spätestens drei Wochen nach dem Stichtag mitzuteilen.
(5) Jeder Wahlberechtigte darf nur einmal in ein Wählerverzeichnis desselben Wahlkörpers eingetragen werden.
§ 42
Kundmachung und Auflegung des Wählerverzeichnisses
(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat innerhalb von
sechs Wochen nach dem Stichtag die beiden Wählerverzeichnisse(§ 41) im Internet auf der Homepage der Landwirtschaftskammer zuveröffentlichen sowie in einem allgemein zugänglichen Raum amSitz der Landwirtschaftskammer zur öffentlichen Einsichtaufzulegen. Die Frist für die Veröffentlichung und Einsicht(Einsichtsfrist) beträgt zwei Wochen, wobei an Sonn- undFeiertagen keine Gelegenheit zur Einsicht geboten werden muss.
Während der Einsichtsfrist und der für die Einsicht bestimmten Stunden können Auskünfte über die Aufnahme in das Wählerverzeichnis auch telefonisch eingeholt werden.
(2) Die Veröffentlichung im Internet und die Auflegung des Wählerverzeichnisses am Sitz der Landwirtschaftskammer sind in einer Vorarlberger Tageszeitung, deren Erscheinungsort in Vorarlberg liegt, kundzumachen. Die Kundmachung hat Beginn und Ende der Einsichtsfrist, die Homepage der Landwirtschaftskammer, die für die Einsicht bestimmten Stunden, die Bezeichnung des Raumes, in dem das Wählerverzeichnis aufliegt, und eine Information über die Möglichkeit zur Erhebung von Einsprüchen zu enthalten.
(3) Vom ersten Tag der Auflegung an dürfen Änderungen im Wählerverzeichnis nur mehr aufgrund des Einspruchsverfahrens vorgenommen werden. Ausgenommen hievon sind Schreibfehler und ähnliche Formgebrechen.
(4) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat auf Verlangen
jeder Wählergruppe, die in der zuletzt gewählten Vollversammlung vertreten ist, eine Ausfertigung des Wählerverzeichnisses unverzüglich, frühestens jedoch am ersten Tag seiner Auflegung kostenlos auszufolgen. Gleiches gilt für in der Vollversammlung nicht vertretene Wählergruppen, wenn das Verlangen frühestens gleichzeitig mit der Einbringung des Wahlvorschlages gestellt wird.
§ 43
Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis
(1) Innerhalb der Einsichtsfrist kann jede Person, die als
wahlberechtigt eingetragen ist oder für sich das Wahlrecht inAnspruch nimmt, gegen das Wählerverzeichnis wegen Aufnahmevermeintlich Nichtwahlberechtigter, wegen Nichtaufnahmevermeintlich Wahlberechtigter und – bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personenmehrheiten – auch wegen Richtigstellung des wahlberechtigten Vertreters (§ 41 Abs. 4) schriftlich beim Präsidenten der Landwirtschaftskammer Einspruch erheben.
(2) Der Einspruch ist für jeden einzelnen Fall gesondert zu
erheben und zu begründen.
§ 44
Entscheidung über Einsprüche
(1) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat die Person,
gegen deren Aufnahme in das Wählerverzeichnis Einspruch erhobenwurde, oder die juristische Person bzw. rechtsfähigePersonenmehrheit, hinsichtlich deren wahlberechtigten Vertreter
(§ 41 Abs. 4) Einspruch erhoben wurde, hievon unverzüglich unterBekanntgabe der Gründe mit der Belehrung zu verständigen, dasssie innerhalb von drei Tagen ab Zustellung der Verständigung schriftlich Stellung nehmen kann.
(2) Der Präsident der Landwirtschaftskammer hat spätestens
innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Einsichtsfrist alle eingelangten Einsprüche samt den eingelangten Stellungnahmen gesammelt der Wahlkommission zu übergeben.
(3) Über einen Einspruch hat die Wahlkommission spätestens
innerhalb von zwei Wochen nach Ablauf der Einsichtsfrist zu entscheiden. Die Entscheidung ist dem Einspruchswerber und jener Person, deren Aufnahme oder Streichung oder – bei einer juristischen Person oder rechtsfähigen Personenmehrheit – deren Richtigstellung in der Person des wahlberechtigten Vertreters (§ 41 Abs. 4) im Einspruch begehrt wurde, zuzustellen.
§ 45
Richtigstellung und Abschluss des Wählerverzeichnisses
(1) Sofern eine Entscheidung nach § 44 Abs. 3 eine
Richtigstellung des Wählerverzeichnisses erfordert, hat derPräsident der Landwirtschaftskammer diese sofort durchzuführen.
(2) Nach Beendigung des Einspruchsverfahrens hat der
Präsident der Landwirtschaftskammer unverzüglich die beidenWählerverzeichnisse abzuschließen und der Wahlkommission zu übergeben.
Wahlwerbung
§ 46
Wahlvorschläge
(1) Wahlwerbende Wählergruppen – in der Folge als Parteien
bezeichnet – haben ihre Wahlvorschläge, getrennt für jedenWahlkörper, spätestens acht Wochen vor dem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission einzubringen.
(2) Jeder Wahlvorschlag muss enthalten:
§ 47
Prüfung der Wahlvorschläge
(1) Die Wahlkommission hat die einlangenden Wahlvorschläge zu
überprüfen.
(2) Wahlvorschläge sind unverzüglich zurückzuweisen, wenn sie
§ 48
Unterscheidende Parteibezeichnung
Wenn die Wahlvorschläge zweier oder mehrerer Parteiendieselben oder schwer unterscheidbare Parteibezeichnungen
aufweisen, so hat der Vorsitzende der Wahlkommission die aufdiesen Wahlvorschlägen genannten zustellungsbevollmächtigtenVertreter zu einer gemeinsamen Besprechung zu laden und einEinvernehmen über die Unterscheidung der Parteibezeichnungen
anzubahnen. Wird ein Einvernehmen nicht erreicht, so hat dieWahlkommission die betroffenen Wahlvorschläge durch Beisetzungder Namen der an erster Stelle vorgeschlagenen Wahlwerber zu bezeichnen.
§ 49
Streichung von Wahlwerbern
(1) Die Namen von Wahlwerbern, die verzichten, sterben oder
nicht wählbar sind, ferner die Namen der nach § 46 Abs. 2 lit. b überzähligen Wahlwerber sind zu streichen.
(2) Weisen mehrere Wahlvorschläge denselben Wahlwerber auf,
so ist dieser Wahlwerber vom Vorsitzenden der Wahlkommission aufzufordern, binnen einer Woche schriftlich zu erklären, für welchen der Wahlvorschläge er sich entscheidet. Trifft innerhalb der genannten Frist keine Erklärung ein, so ist er auf dem zuerst eingelangten Wahlvorschlag, der seinen Namen enthält, zu belassen und auf den übrigen Wahlvorschlägen zu streichen.
(3) Von den Streichungen nach Abs. 1 und 2 sind die
zustellungsbevollmächtigten Vertreter der betreffenden Parteien unverzüglich zu verständigen.
§ 50
Ergänzungsvorschläge
(1) Wenn Namen von Wahlwerbern nach § 49 gestrichen werden,
können die betreffenden Parteien das Verzeichnis der Wahlwerber
ergänzen. Ergänzungsvorschläge sind spätestens sieben Wochen vordem Auszählungstag schriftlich bei der Wahlkommission
einzubringen. Sie müssen vom zustellungsbevollmächtigten Vertreter der Partei unterschrieben sein.
(2) Die §§ 46 Abs. 3, 47 und 49 sind auf Ergänzungsvorschläge
sinngemäß anzuwenden.
§ 51
Abschluss und Reihung der Wahlvorschläge
(1) Spätestens sechs Wochen vor dem Auszählungstag hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge abzuschließen.
(2) Wahlvorschläge, die nach Anwendung der §§ 49 und 50 keine
Wahlwerber aufweisen, sind zurückzuweisen.
(3) Die Wahlkommission hat die verbliebenen Wahlvorschläge zu
reihen. Die Reihung ist hinsichtlich der Wahlvorschläge von Parteien, die bereits in der Vollversammlung vertreten sind, nach der Zahl der bei den letzten Wahlen in die Landwirtschaftskammer im jeweiligen Wahlkörper für diese Parteien abgegebenen Stimmen vorzunehmen. Hinsichtlich der übrigen Wahlvorschläge ist die Reihung nach dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Wahlkommission vorzunehmen; bei Einlangen von Wahlvorschlägen am gleichen Tag hat der Vorsitzende der Wahlkommission eine Losentscheidung herbeizuführen. Die zuletzt genannte Gruppe von Wahlvorschlägen ist nach der zuerst genannten Gruppe zu reihen.
(4) Nach Abschluss der in den Abs. 1 bis 3 festgesetzten
Vorgänge hat die Wahlkommission die Wahlvorschläge im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
(5) In der Kundmachung nach Abs. 4 ist der Inhalt der Wahlvorschläge nach § 46 Abs. 2 lit. a bis c in einer für alle Parteien gleichen Form wiederzugeben. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schrift dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden.
Abstimmungsverfahren
§ 52
Teilnahme an der Wahl
An der Wahl dürfen nur Personen teilnehmen, die imabgeschlossenen Wählerverzeichnis eingetragen sind.
§ 53
Zustellung der Wahlunterlagen
(1) Die Wahlkommission hat jeder wahlberechtigten natürlichen
Person und – bei juristischen Personen und rechtsfähigenPersonenmehrheiten – jedem wahlberechtigten Vertreter dieWahlunterlagen bestehend aus einer Briefwahlkarte, einemWahlkuvert und einem amtlichen Stimmzettel zur Verfügung zu stellen.
(2) Der amtliche Stimmzettel und das Wahlkuvert sind in die Briefwahlkarte zu legen, die sodann jeweils unverschlossen der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter an die im Wählerverzeichnis angeführte Anschrift zu übermitteln ist.
(3) Die Übermittlung der Wahlunterlagen hat so rechtzeitig zu
erfolgen, dass mit ihrem Einlangen bei der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. dem wahlberechtigten Vertreter spätestens zwei Wochen vor dem Auszählungstag gerechnet werden kann.
(4) Bei Glaubhaftmachung, dass die Wahlunterlagen bei der
wahlberechtigten natürlichen Person bzw. beim wahlberechtigten Vertreter nicht eingelangt sind, bei Verlust oder bei Unbrauchbarkeit ausgefolgter Wahlunterlagen sind dieser bzw. diesem auf Antrag unverzüglich die erforderlichen Wahlunterlagen ein weiteres Mal auszufolgen. Dies ist im Wählerverzeichnis zu vermerken.
§ 54
Briefwahlkarte, Wahlkuverts
(1) Die Briefwahlkarte ist für die beiden Wahlkörper
gesondert als verschließbarer Briefumschlag nach dem in derVerordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Wahlkuverts sind für die beiden Wahlkörper in
verschiedener Farbe bereit zustellen.
§ 55
Amtlicher Stimmzettel
(1) Die amtlichen Stimmzettel sind für die beiden Wahlkörper
gesondert nach dem in der Verordnung nach § 71 Abs. 1 jeweils dargestellten Muster herzustellen.
(2) Die Angaben auf den Stimmzetteln sind in schwarzer Farbe
zu drucken und müssen für alle Parteien die gleiche Form aufweisen. Bei mehr als dreizeiligen Parteibezeichnungen und bei Kurzbezeichnungen mit mehr als fünf Schriftzeichen kann jedoch die Größe der Schriften dem zur Verfügung stehenden Raum angepasst werden. Die Parteien und ihre Wahlwerber sind auf dem Stimmzettel zuerst in der oberen Hälfte von links nach rechts und dann in der unteren Hälfte von links nach rechts in der im § 51 Abs. 3 vorgeschriebenen Reihenfolge anzuführen. Die Wahlwerber sind mit Familien- und Vornamen sowie Geburtsjahr anzugeben. Die Reihenfolge der Wahlwerber hat jener auf den kundgemachten Wahlvorschlägen zu entsprechen.
§ 56
Stimmabgabe
(1) Die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der
wahlberechtigte Vertreter hat sein Wahlrecht durch Übermittlungder verschlossenen Briefwahlkarte an die Wahlkommission auszuüben (Briefwahl).
(2) Hiezu hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der
wahlberechtigte Vertreter den mit der Briefwahlkarte übermittelten amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet auszufüllen (§ 57), den ausgefüllten Stimmzettel in das Wahlkuvert und dieses in die Briefwahlkarte zu legen sowie die Briefwahlkarte zu verschließen. Sodann hat die wahlberechtigte natürliche Person bzw. der wahlberechtigte Vertreter auf der Briefwahlkarte durch Unterschrift eidesstattlich zu erklären, dass sie bzw. er den amtlichen Stimmzettel persönlich und unbeobachtet ausgefüllt hat. Aus der Briefwahlkarte mit der eidesstattlichen Erklärung hat die Identität der wahlberechtigten natürlichen Person bzw. des wahlberechtigten Vertreters hervorzugehen.
(3) Die Briefwahlkarte ist so rechtzeitig an die Wahlkommission zu übermitteln, dass sie spätestens am Tag vor dem Auszählungstag bis 18.00 Uhr dort einlangt.
(4) Die Wahlkommission hat die eingelangten Briefwahlkarten
bis zur Auszählung unter Verschluss zu verwahren.
§ 57
Ausfüllen des Stimmzettels
(1) Der Wähler hat auf dem amtlichen Stimmzettel jene Partei
zu bezeichnen, die er wählen will.
(2) Jeder Wähler ist berechtigt, auf dem Stimmzettel
Wahlwerbern jener Partei, die er wählt, bis zu drei Vorzugsstimmen zu geben. Zwei davon kann er auf denselben Wahlwerber vereinen. Der Wähler gibt die Vorzugsstimmen, indem er in die auf dem Stimmzettel neben den Namen der Wahlwerber aufscheinenden Kästchen für jede Vorzugsstimme ein liegendes Kreuz oder ein ähnlich deutliches Zeichen einträgt.
(3) Als Wahlwerber einer Partei gelten jeweils die von der Partei in den Wahlvorschlag aufgenommenen Wahlwerber.
Ermittlung des Wahlergebnisses
§ 58
Abstimmungsverzeichnis
Die Wahlkommission hat ein Abstimmungsverzeichnis zu führen,indem sie in einer Kopie des Wählerverzeichnisses jene Wählerkennzeichnet, deren Briefwahlkarten rechtzeitig eingelangt sind.
Lauten auf einen Wähler mehrere Briefwahlkarten, ist dies zu vermerken.
§ 59
Beurteilung der Gültigkeitder eingelangten Briefwahlkarten
(1) Die Wahlkommission hat am Auszählungstag, getrennt für
jeden Wahlkörper, zu prüfen, ob die bis zu dem im § 56 Abs. 3genannten Zeitpunkt eingelangten Briefwahlkarten in das weitereErmittlungsverfahren einzubeziehen sind. Zu diesem Zweck ist zu prüfen, ob
§ 60
Zählung und Öffnung der Wahlkuverts
(1) Die Wahlkommission hat nach Abschluss des Prüfvorganges
nach § 59 Abs. 1 die in das weitere Ermittlungsverfahreneinzubeziehenden Briefwahlkarten, getrennt für jeden Wahlkörper,zu öffnen und die darin enthaltenen Wahlkuverts zu entnehmen.
Enthält eine Briefwahlkarte mehr als ein, kein oder ein nichtamtliches Wahlkuvert, ist sie auszuscheiden. Im Übrigen sind dieentnommenen Wahlkuverts in die für den jeweiligen Wahlkörper vorgesehene Wahlurne zu legen.
(2) Die Wahlkommission hat zunächst die in der für den
jeweiligen Wahlkörper vorgesehenen Wahlurne befindlichen Wahlkuverts gründlich zu mischen, dann die jeweilige Wahlurne zu entleeren und die Zahl der Wahlkuverts, getrennt für jeden Wahlkörper, festzustellen.
(3) Nach Abschluss des im Abs. 2 festgesetzten Vorganges hat
die Wahlkommission die der jeweiligen Wahlurne entnommenen Wahlkuverts zu öffnen, die Stimmzettel zu entnehmen und deren Gültigkeit (§ 61) zu überprüfen.
§ 61
Beurteilung der Gültigkeit von Stimmzetteln
(1) Nur amtliche Stimmzettel sind gültig.
(2) Stimmzettel, die dem Abs. 1 entsprechen, sind gültig,
wenn der Wähler durch Anbringen von Zeichen oder Worten auf dem Stimmzettel eindeutig zu erkennen gibt, welche Partei er wählen will. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass der Wähler ausschließlich entweder
§ 62
Stimmenzählung
(1) Nach der Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel hat die
Wahlkommission, getrennt für jeden Wahlkörper, die ungültigenStimmzettel mit fortlaufenden Zahlen zu versehen und festzustellen:
§ 63
Ermittlung der Wahlpunkte
(1) Die Wahlkommission hat aufgrund des Ergebnisses nach § 62
Abs. 1 lit. d und e die von den einzelnen Wahlwerbern erreichtenWahlpunkte, getrennt für jeden Wahlkörper, zu ermitteln.
(2) Bei der Ermittlung nach Abs. 1 ist wie folgt vorzugehen:
Wahlwerber erhält für jede gültige Stimme der Partei doppeltso viele Listenpunkte, wie Mandate im betreffenden Wahlkörperzu vergeben sind. Der auf dem Wahlvorschlag an zweiter Stelleangeführte Wahlwerber erhält einen Punkt weniger, der andritter Stelle angeführte erhält zwei Punkte weniger und so fort.
§ 64
Verteilung der Mandate auf die Parteien
(1) Die Wahlkommission hat die Mandate, getrennt für jeden
Wahlkörper, nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu verteilen.
(2) Die Parteisummen werden, nach ihrer Größe geordnet,
nebeneinander geschrieben. Unter jeder Parteisumme wird dieHälfte geschrieben, darunter das Drittel, das Viertel und nach Bedarf die folgenden Teilzahlen.
(3) Die nach Abs. 2 angeschriebenen Parteisummen und Teilzahlen werden, bei der größten Parteisumme beginnend, der Größe nach mit fortlaufenden Ordnungsziffern versehen, bis beim Wahlkörper der Land- und Forstwirte die Zahl 14 und beim Wahlkörper der land- und forstwirtschaftlichen Dienstnehmer die Zahl fünf erreicht ist.
(4) Jede Partei erhält soviel Mandate, als ihre Parteisumme
und deren Teilzahlen nach Abs. 3 mit Ordnungsziffern versehen wurden. Wenn nach dieser Berechnung mehrere Parteien auf ein Mandat denselben Anspruch haben, entscheidet zwischen ihnen das Los.
(5) Hat eine Partei aufgrund des Verfahrens nach den Abs. 2
bis 4 im jeweiligen Wahlkörper kein Mandat erhalten, so erhält diese Partei ein Mandat in diesem Wahlkörper, wenn dort auf sie mindestens 7 % der abgegebenen gültigen Stimmen entfallen (Minderheitsmandat). Dieses Mandat wird der für den entsprechenden Wahlkörper vorgesehenen Mandatszahl hinzugeschlagen.
(6) Erfüllen mehrere Parteien im jeweiligen Wahlkörper die Voraussetzungen nach Abs. 5, so hat nur die stimmenstärkste Partei Anspruch auf das Minderheitsmandat. Bei einer Stimmengleichheit mehrerer Parteien entscheidet zwischen ihnen das Los.
§ 65
Verteilung der Mandate auf die Wahlwerber
(1) Die auf eine Partei nach § 64 Abs. 2 bis 6 entfallenden
Mandate sind den Wahlwerbern dieser Partei in der Reihenfolgeder Größe der von ihnen erreichten Wahlpunktezahlen zuzuweisen. Bei gleicher Wahlpunktezahl entscheidet das Los.
(2) Wahlwerber, die für die Zuweisung eines Mandates nicht in Betracht kommen, gelten in der nach Abs. 1 zu bestimmenden Reihenfolge als Ersatzmitglieder. Die Zahl der Ersatzmitglieder darf nicht größer sein als die höchstzulässige Zahl der Wahlwerber, die in den Wahlvorschlag aufgenommen werden durften (§ 46 Abs. 2 lit. b), abzüglich der Zahl der nach § 64 Abs. 2 bis 6 auf die betreffende Partei entfallenden Mandate.
§ 66
Niederschrift und Wahlakt
(1) Nach der Ermittlung des Wahlergebnisses hat die
Wahlkommission, getrennt für jeden Wahlkörper, den Wahlvorgangund das Ergebnis der Stimmenzählung in einer Niederschrift zu beurkunden.
(2) Die Niederschrift hat jedenfalls zu enthalten:
§ 67
Kundmachung des Wahlergebnisses
Die Wahlkommission hat die Namen der gewählten Mitglieder undder Ersatzmitglieder unter Anführung des Geburtsjahres und derWohnanschrift im Amtsblatt für das Land Vorarlberg kundzumachen.
Ergänzende Bestimmungen
§ 68
Einsprüche gegen die Ermittlungdes Wahlergebnisses
(1) Innerhalb von einer Woche nach der Kundmachung nach § 67
können die Parteien durch einen ihrer zustellungsbevollmächtigten Vertreter (§ 46 Abs. 2 lit. c), getrennt für jeden Wahlkörper, gegen die Ermittlung des Wahlergebnisses Einspruch erheben. Er ist bei der Wahlkommission schriftlich einzubringen und zu begründen.
(2) Die Wahlkommission hat aufgrund des Einspruches die Ermittlung des Wahlergebnisses zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung die Unrichtigkeit der Ermittlung, so hat sie die betreffenden Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens unverzüglich richtig zu stellen, die Kundmachung nach § 67 zu widerrufen und die richtigen Ergebnisse in der gleichen Weise wie die widerrufenen zu verlautbaren.
(3) Gibt die Überprüfung keinen Anlass zu einer Richtigstellung, so hat die Wahlkommission den Einspruch abzuweisen.
§ 69
Wahlkosten
Alle mit den Wahlen in die Landwirtschaftskammer verbundenenKosten sind von der Landwirtschaftskammer zu tragen.
§ 70
Fristen
(1) Für die Zustellung der in diesem Abschnitt vorgesehenen
Schriftstücke sind die Bestimmungen des Zustellgesetzes anzuwenden.
(2) Für die Berechnung der in diesem Abschnitt vorgesehenen
Fristen sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 anzuwenden. Die Tage des Postlaufes sind jedoch in die Frist einzurechnen.
§ 71
Verordnungen
(1) Die Landesregierung hat in einer Verordnung für die
beiden Wahlkörper gesondert jeweils ein Muster für einWählerverzeichnis nach § 41 Abs. 1, eine Unterstützungserklärungnach § 46 Abs. 4, eine Briefwahlkarte nach § 54 Abs. 1 und einenamtlichen Stimmzettel nach § 55 Abs. 1 darzustellen.
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung nähere
Vorschriften zu den Bestimmungen dieses Abschnittes erlassen, soweit es für die Durchführung der Wahlen in die Landwirtschaftskammer notwendig oder zweckmäßig ist.
Verfahrens-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 72
Verletzung von Amtspflichten
Der Präsident und die vom Präsidenten mit der Vollziehung vonAngelegenheiten des vom Land übertragenen Wirkungsbereiches der Kammer beauftragten Vizepräsidenten sind wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung oder einer Weisung, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, der Landesregierung verantwortlich und können durch diese wegen Verletzung ihrer Amtspflichten mit Ordnungsstrafen bis zu 700 Euro bestraft oder ihres Amtes verlustig erklärt werden. Hiedurch wird die Mitgliedschaft zur Vollversammlung nicht berührt.
§ 73
Kundmachung
Verordnungen der Landwirtschaftskammer sind im Amtsblatt für
das Land Vorarlberg kundzumachen.
§ 74
Schriftliche Anbringen
Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenentechnischen Möglichkeiten auch per E-Mail, mit Telefax oder injeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden. Diesgilt nicht für die Einbringung von Wahlvorschlägen nach § 46 und Ergänzungsvorschlägen nach § 50.
§ 75
Strafbestimmungen
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht, wer
§ 76
Inkrafttretens- und Übergangsbestimmungen
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 44/2009, tritt, ausgenommen die Änderungen betreffend § 16, am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(2) Der § 16 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009 tritt mit dem
auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Die nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2009 gewählte
Vollversammlung gilt bis zur Wahl der neuen Vollversammlung weiterhin als rechtmäßig. Ebenso gilt die Besetzung von Fachausschüssen, die nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2009 erfolgt ist, bis zur Wahl der neuen Vollversammlung weiterhin als rechtmäßig.
(4) Für die im Jahre 2009 fälligen Beiträge der Berufsangehörigen sind die Vorschriften vor LGBl. Nr. 44/2009 anzuwenden.
(5) Bis zur erstmaligen Bestellung der Wahlkommission in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009 kommen die der Wahlkommission obliegenden Aufgaben der Landeswahlbehörde nach § 39 Abs. 2 lit. b in der Fassung vor LGBl. Nr. 44/2009 zu.
(6) Für den Fall, dass § 10 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 44/2009 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landwirtschaftskammergesetzes, LGBl. Nr. 44/2009, ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.“
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