Bestattungsgesetz
LGBL_VO_20090813_43BestattungsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
13.08.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 43/2009 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 54/2009
Gesetzüber eine Änderung des Bestattungsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Bestattungsgesetz, LGBl. Nr. 58/1969, in der Fassung LGBl. Nr. 41/1996 und Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:
„§ 37
Enteignung
„§ 46
Bestattungsgebühr
Für die Bestattung einer Leiche oder Urne (Öffnen und
„§ 47
Enterdigungsgebühr
Für die Vornahme einer nicht behördlich angeordneten
„5. Abschnitt
Private Urnenstätten
§ 58
Allgemeines
Für Urnenstätten (§ 28 Abs. 1) von anderen Rechtsträgern als
Gemeinden oder gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften – in diesem Abschnitt private Urnenstätten genannt – gelten die Bestimmungen der §§ 28 Abs. 7, 29 Abs. 2 und 5, 32 Abs. 2 sowie 33 sinngemäß.
§ 59
Verwendung
(1) Die Verwendung einer privaten Urnenstätte bedarf einer
Genehmigung des Bürgermeisters. Die Genehmigung ist auf Antrag zu erteilen, wenn
§ 60
Friedhofsordnung
(1) Vom Rechtsträger einer privaten Urnenstätte ist eine
Friedhofsordnung zu erlassen. Diese hat dem § 2 und dem § 31 mitder Maßgabe zu entsprechen, dass in den Grabstätten nur Urnen beigesetzt werden dürfen.
(2) Eine Ausfertigung der Friedhofsordnung ist dem Bürgermeister nach deren Erlassung unverzüglich zu übermitteln.
§ 61
Übertragung
Soll die Urnenstätte durch einen anderen Rechtsträger
verwendet werden, bedarf es einer Genehmigung des Bürgermeisters. Für die Genehmigung gilt § 59.
§ 62
Stilllegung, Auflassung, Überwachung
Die §§ 56 und 57 gelten sinngemäß.“
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.