Pflichtschulorganisationsgesetz
LGBL_VO_20090716_39PflichtschulorganisationsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
16.07.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 39/2009 19. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 39/2009
Gesetz
über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Pflichtschulorganisationsgesetz, LGBl. Nr. 17/1984, in der Fassung LGBl. Nr. 21/1988, Nr. 39/1992, Nr. 26/1995, Nr. 9/1998, Nr. 46/2000 und Nr. 38/2006, wird wie folgt geändert:
„§ 5a
Schülergruppen
„§ 6a
Organisationsformen
„§ 8a
Schülergruppen“
„§ 11a
Schülergruppen“
„§ 14a
Schülergruppen“
„§ 18d
Sprachförderkurse
„8. Abschnitt
Schulversuche
§ 20
Schulversuche
(1) Soweit die Durchführung von Schulversuchen die äußere
Organisation der öffentlichen Pflichtschulen berührt, hat dasLand die erforderlichen Vereinbarungen gemäß Art. 15a Bundes-Verfassungsgesetz mit dem Bund abzuschließen. SolcheVereinbarungen sind insbesondere über die Auswahl undFestsetzung der Standorte sowie die Beistellung dererforderlichen Lehrer abzuschließen. Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Landesregierung kann abweichend von den Bestimmungen
des 3. und 7. Abschnittes mit Verordnung jene Regelungen treffen, die zur Durchführung von Modellversuchen gemäß § 7a des Schulorganisationsgesetzes erforderlich sind.
Schlussbestimmungen
§ 21
Übergangsbestimmung für schulfeste Stellen
Für Lehrer und Leiter an öffentlichen Pflichtschulen, die am31. August 2008 eine schulfeste Stelle inne hatten, ist § 21
Abs. 4 und 5 in der Fassung vor LGBl. Nr. 39/2009 weiterhin anzuwenden.
§ 22
Inkrafttreten
(1) Das Gesetz über eine Änderung des Pflichtschulorganisationsgesetzes, LGBl. Nr. 39/2009, tritt, soweit in den folgenden Absätzen nichts anderes bestimmt ist, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(2) Die §§ 5, 5a, 8 Abs. 1 und 3, 8a sowie 18c Abs. 1,
jeweils in der Fassung LGBl. Nr. 39/2009, treten am 1. September 2009 für die 1., 2., 3., 5., 6. und 7. Schulstufe und am 1. September 2010 für die 4. und 8. Schulstufe in Kraft.
(3) Die §§ 11 Abs. 1 lit. c, 11a sowie 18c Abs. 1, jeweils in
der Fassung LGBl. Nr. 39/2009, treten am 1. September 2009 für die 1., 2., 5. und 6. Schulstufe der Sonderschule sowie für die
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