Landesbedienstetengesetz 1988, Änderung
LGBL_VO_20090528_23Landesbedienstetengesetz 1988, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.05.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 23/2009 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 6/2009
Gesetzüber eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988
Der Landtag hat beschlossen:
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/ 1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005, Nr. 38/2007 und Nr. 1/2008, wird geändert wie folgt:
„§ 47
Alterskarenz
Für Bezugsteile bis Für Bezugsteile über
Geburts- zur monatlichen der monatlichen
jahr- Höchsteitrags- Höchstbeitrags-
gänge grundlage nach grundlage nach
§ 45 ASVG § 45 ASVG
1960 11,61 v.H. 10,98 v.H.
1961 11,56 v.H. 10,63 v.H.
1962 11,52 v.H. 10,27 v.H.
1963 11,47 v.H. 9,92 v.H.
1964 11,42 v.H. 9,57 v.H.
1965 11,38 v.H. 9,21 v.H.
1966 11,33 v.H. 8,86 v.H.
1967 11,28 v.H. 8,50 v.H.
1968 11,23 v.H. 8,15 v.H.
1969 11,19 v.H. 7,79 v.H.
1970 11,14 v.H. 7,44 v.H.
1971 11,09 v.H. 7,09 v.H.
1972 11,05 v.H. 6,73 v.H.
1973 11,00 v.H. 6,38 v.H.
1974 10,95 v.H. 6,02 v.H.
1975 10,91 v.H. 5,67 v.H.
1976 10,86 v.H. 5,31 v.H.“
„1. Unterabschnitt
Bezüge während des Ruhestandes,Allgemeine Bestimmungen“
„§ 76a
Abschläge
(1) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Übertritts in den Ruhestand aufgrund einer Erklärung nach § 23 Abs. 2 und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein
(2) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand (§ 24 Abs. 1 und 3) und dem Ablauf des Monats liegt, in dem der Landesbeamte sein 65. Lebensjahr vollenden wird, ist der Ruhebezug um 0,35 v.H. zu kürzen. Bei einer Versetzung in den Ruhestand nach § 24 Abs. 1 lit. a und b beträgt die Kürzung maximal 22,5 v.H. Die Kürzung hat in jedem Fall nur so weit zu erfolgen, dass der Ruhebezug 50 v.H. der Ruhebezugbemessungsgrundlage nicht unterschreitet.
(3) Eine Kürzung nach Abs. 2 findet nicht statt
„§ 76b
Ruhebezugssicherungsbeitrag
„§ 82a
Anpassung des Ruhebezuges
Der Ruhebezug samt Ruhebezugzulage (§ 79) und
§ 82b
Verwendung personenbezogener Daten
(1) Die Organe des Bundes, der Länder und der Gemeinden, die
Träger der Sozialversicherung, die Träger der dienstrechtlichenKranken- und Unfallfürsorgeeinrichtungen und der Hauptverbandder österreichischen Sozialversicherungsträger haben derDienstbehörde auf Verlangen Daten über die Höhe von Einkünftenund der jeweiligen monatlichen Bemessungsgrundlagen zuübermitteln, soweit diese Daten für die Berechnung vonAnsprüchen auf Ruhebezüge und Versorgungsgenüsse nach diesem Gesetz notwendig sind.
(2) Die Übermittlung von Daten nach Abs. 1 hat nach
Möglichkeit automationsunterstützt zu erfolgen.“
„2. Unterabschnitt
Bezüge während des Ruhestandes,Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1959 geboreneLandesbeamte
§ 82c
Parallelrechnung
(1) Bei Landesbeamten, die nach dem 31. Dezember 1959 geboren
sind, wird der Ruhebezug nach den Abs. 2 bis 7 berechnet.
(2) Dem Landesbeamten nach Abs. 1 gebührt der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes bemessene Ruhebezug nur in dem Ausmaß, das dem Prozentausmaß nach den §§ 76 Abs. 9 und 147 Abs. 6 und 7 entspricht, das sich aus der vom Landesbeamten bis zum 31. Dezember 2009 erworbenen ruhebezugfähigen Gesamtdienstzeit ergibt.
(3) Neben dem Ruhebezug nach Abs. 2 ist für den Landesbeamten
ein Ruhebezug unter Anwendung des Allgemeinen Pensionsgesetzes zu berechnen. Der nach dem Allgemeinen Pensionsgesetz nach Maßgabe des § 82d berechnete Ruhebezug gebührt in dem Ausmaß, das der Differenz des Prozentsatzes nach Abs. 2 auf 100 v.H. entspricht.
(4) Nach § 77 zugerechnete Zeiträume sind bei der Anwendung
der Abs. 2 und 3 nicht zu berücksichtigen. Bei angerechneten Zeiträumen ist jeweils deren tatsächliche zeitliche Lagerung maßgebend.
(5) Der Gesamtruhebezug des Landesbeamten setzt sich aus den Ruhebezügen nach den Abs. 2 und 3 zusammen.
(6) Der Ruhebezugssicherungsbeitrag nach § 76b ist nur vom
anteiligen Ruhebezug nach Abs. 2 zu entrichten.
(7) Die §§ 75a, 79 bis 82b sind sinngemäß anzuwenden.
§ 82d
Ruhebezugskonto
(1) Zur Berechnung des anteiligen Ruhebezuges nach dem
Allgemeinen Pensionsgesetz (§ 82c Abs. 3) führt dieDienstbehörde automationsunterstützt ein Ruhebezugskonto.
(2) Der § 10 Abs. 2 und die §§ 11 und 12 des Allgemeinen
Pensionsgesetzes sind mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
Beitragsgrundlage für den Ruhebezugsbeitrag bis zurmonatlichen Höchstbeitragsgrundlage nach § 45 ASVG;
„§ 85a
Ausmaß des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
„§ 85b
Erhöhung des Witwen- und Witwerversorgungsgenusses
„§ 85c
§ 85d
Meldung des Einkommens
(1) Die Dienstbehörde hat jeden Bezieher eines nach § 85b
erhöhten oder nach § 85c verminderten Versorgungsgenusses einmal jährlich zu einer Meldung seines Einkommens zu verhalten, sofern dieses der Dienstbehörde für das laufende Jahr noch nicht bekannt gegeben worden ist.
(2) Kommt der Anspruchsberechtigte dieser Aufforderung
innerhalb von zwei Monaten nicht nach, so hat die Dienstbehörde den Teil des Versorgungsgenusses, der den Hundertsatz nach § 85a Abs. 2 überschreitet, ab dem nächstfolgenden Monatsersten zurückzubehalten.
(3) Der nach Abs. 2 zurückbehaltene Teil ist nachzuzahlen,
wenn der Anspruchsberechtigte die Meldung erstattet oder die Dienstbehörde auf andere Weise von der maßgebenden Sachlage Kenntnis erhalten hat.“
„§ 94a
Anpassung des Versorgungsgenusses
„§ 147
Übergangs- und Inkrafttretensbestimmungenzur Novelle LGBl. Nr. 23/2009
Geburtsjahrgänge Vollendung von
bis 1953 61 Lebensjahren
und sechs Monaten
1954 62 Lebensjahren
1955 62 Lebensjahren
und sechs Monaten
1956 63 Lebensjahren
1957 63 Lebensjahren
und sechs Monaten
1958 64 Lebensjahren
1959 64 Lebensjahren
und sechs Monaten
Beginn des
Ruhestandes Durchrechnungszeitraum
(im Jahr) (in Monaten)
2010 12
2011 20
2012 28
2013 36
2014 44
2015 52
2016 60
2017 68
2018 76
2019 84
2020 92
2021 100
2022 108
2023 116
2024 124
2025 132
2026 140
2027 148
2028 156
2029 164
2030 172
Ruhebezugssicherungs-
Beginn des beitrag (v.H. des
Ruhestandes Ruhebezuges
(im Jahr) einschließlich der
Sonderzahlungen)
2010 3,17 v.H.
2011 3,04 v.H.
2012 2,92 v.H.
2013 2,79 v.H.
2014 2,66 v.H.
2015 2,53 v.H.
2016 2,41 v.H.
2017 2,28 v.H.
2018 2,15 v.H.
2019 2,02 v.H.
2020 1,89 v.H.
2021 1,77 v.H.
2022 1,64 v.H.
2023 1,51 v.H.
2024 1,38 v.H.
2025 1,26 v.H.
2026 1,13 v.H.
ab 2027 0,00 v.H.
(10) Der Abs. 9 gilt für Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse
sowie für Waisenversorgungsgenüsse sinngemäß.
(11) Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 01. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Landesbedienstetengesetzes 1988 in der Fassung vor LGBl. Nr. 23/2009 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 85a und 85b neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 30. Juni 2010 eingebracht werden.
(12) Das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 23/ 2009, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 4, 11 Abs. 4, 56 Abs. 2 und 6 und 147 Abs. 12, tritt am 1. Jänner 2010 in Kraft.
(13) Für den Fall, dass die §§ 82b und 83 Abs. 4 oder
einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Landesbedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 23/2009, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.“
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