Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
LGBL_VO_20090423_17Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wirdGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
23.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 17/2009 10. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 132/2007
Kundmachungdes Landeshauptmannes über die Vereinbarungzwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG,mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungenbetreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
§ 1
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Kundmachungsgesetzes, LGBl. Nr. 35/1989, wird in der Anlage die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG, mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird, kundgemacht. Der Landtag hat den Abschluss der Vereinbarung am 30. Jänner 2008 genehmigt.
§ 2
Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. II Abs. 2 am 24. Jänner 2009 in Kraft getreten.
Vereinbarungzwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG,mit der die Vereinbarung über zivilrechtliche Bestimmungenbetreffend den Verkehr mit Baugrundstücken geändert wird
Der Bund, vertreten durch die Bundesregierung, und die Länder Burgenland, Kärnten, Niederösterreich, Oberösterreich, Salzburg, Steiermark, Tirol, Vorarlberg und Wien, jeweils vertreten durch den Landeshauptmann, – im Folgenden Vertragspartner genannt – sind übereingekommen, gemäß Art. 15a B-VG die nachstehende Vereinbarung zu schließen:
Artikel I
Änderung der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Länderngemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungenbetreffend den Verkehr mit Baugrundstücken
Die Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art. 15a B-VG über zivilrechtliche Bestimmungen betreffend den Verkehr mit Baugrundstücken, LGBl. Nr. 26/1993, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2005, wird wie folgt geändert:
„Artikel 10
Der Abschnitt IV ist auf die freiwillige Feilbietung einer
Artikel II
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit Ablauf des Tages in Kraft, an dem
(2) Das Bundeskanzleramt wird den Ländern die Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 1 sowie den Tag des Inkrafttretens der Vereinbarung mitteilen.
Artikel III
Hinterlegung
Diese Vereinbarung wird in einer Urschrift ausgefertigt. Die Urschrift wird beim Bundeskanzleramt hinterlegt. Dieses hat allen Vertragspartnern sowie der Verbindungsstelle der Bundesländer beglaubigte Abschriften der Vereinbarung zu übermitteln.
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