Bekämpfung des Maiswurzelbohrers
LGBL_VO_20090402_16Bekämpfung des MaiswurzelbohrersGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
02.04.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 16/2009 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung betreffend die Bekämpfung
des Maiswurzelbohrers*)
Auf Grund des § 7 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 58/2007, wird verordnet:
§ 1
Zweck
Diese Verordnung regelt die zur Bekämpfung und Verhinderung der Ausbreitung des Maiswurzelbohrers (Diabrotica virgifera virgifera Le Conte), im Folgenden „Schadorganismus“ genannt, gebotenen Maßnahmen.
§ 2
Anzeigepflicht
Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Mais-Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse aus Mais oder andere Gegenstände, die als Überträger des Schadorganismus in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet, jedes Auftreten oder jeden Verdacht eines Auftretens des Schadorganismus unverzüglich der Gemeinde anzuzeigen. Die Gemeinde hat die Bezirkshauptmannschaft über diese Anzeige umgehend zu informieren.
§ 3
Amtliche Untersuchungen
(1) Die Gemeinde führt nach einem Monitoringplan jedes Jahr amtliche Untersuchungen zum Auftreten des Schadorganismus an Orten durch, an denen Mais angebaut wird. Sie kann sich dabei der Fachorgane der Landwirtschaftskammer bedienen.
(2) Die Gemeinde teilt die Ergebnisse dieser Untersuchungen der Bezirkshauptmannschaft und der Landesregierung bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres mit. Die Landesregierung leitet diese Ergebnisse an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter.
§ 4
Zonierung
(1) Bestätigen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 das Vorkommen des Schadorganismus in einem Gebiet, das zuvor von diesem frei war, so legt die Bezirkshauptmannschaft mit Hilfe der Landwirtschaftskammer abgegrenzte Zonen fest, die aus folgenden Teilen bestehen:
(2) Die genaue Abgrenzung der Zonen wird auf der Grundlage solider wissenschaftlicher Grundsätze unter Berücksichtigung der Biologie des Schadorganismus, des Befallsgrades und des besonderen Anbausystems der Wirtspflanze des Schadorganismus festgelegt.
(3) Wird das Auftreten des Schadorganismus an einem anderen Ort innerhalb der Kernzone als dem ursprünglichen Fangort festgestellt, so werden die abgegrenzten Zonen entsprechend angepasst.
(4) Wenn zwei Jahre nach dem Jahr, in dem zuletzt Schadorganismen gefangen wurden, keine Schadorganismen mehr nachgewiesen werden, so werden die abgegrenzten Zonen aufgehoben und die Bekämpfungsmaßnahmen gemäß § 5 sind nicht mehr notwendig.
(5) Bestätigen die Ergebnisse der Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 das Vorkommen des Schadorganismus in einem Gebiet während mehr als zwei aufeinander folgenden Jahren, so legt die Bezirkshauptmannschaft mit Hilfe der Landwirtschaftskammer das gesamte Gebiet, in dem der Schadorganismus nachgewiesen wurde, als Befallszone fest.
(6) Die Bezirkshauptmannschaft teilt der Landesregierung die festgelegten Zonen mit, indem sie Pläne im Maßstab der Katastralmappe, die von der Landwirtschaftskammer erstellt werden, vorlegt.
§ 5
Bekämpfungsmaßnahmen
(1) Die Gemeinde überwacht das Auftreten des Schadorganismus in jedem Teil der abgegrenzten Zonen mit Hilfe geeigneter Sexpheromonfallen, die rasterförmig angeordnet und regelmäßig kontrolliert werden. Art und Zahl der Fallen sowie die Fangmethode richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten und den Merkmalen der abgegrenzten Gebiete.
(2) Zusätzlich zu den Bestimmungen gemäß Abs. 1 gelten in der Kernzone folgende Verbote und Gebote:
(3) Wurden bei Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 in der Kernzone nicht mehr als zwei Exemplare des Schadorganismus festgestellt, die nachweislich im Jahr der Berichterstattung eingeschleppt wurden, können die Maßnahmen gemäß Abs. 2 lit. b, d, f und g auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist und das Folgejahr begrenzt werden, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewiesen werden. In diesem Fall ist die Überwachung gemäß Abs. 1 in der Kernzone zu intensivieren.
(4) Zusätzlich zu den Bestimmungen des Abs. 1 gelten in der Sicherheitszone folgende Gebote:
(5) Wurden bei Untersuchungen gemäß § 3 Abs. 1 in der Kernzone nicht mehr als zwei Exemplare des Schadorganismus festgestellt, die nachweislich im Jahr der Berichterstattung eingeschleppt wurden, können die Maßnahmen in der Sicherheitszone gemäß Abs. 4 lit. a auf das Jahr, in dem der Schadorganismus aufgetreten ist und das Folgejahr begrenzt werden, sofern im Folgejahr keine Exemplare nachgewiesen werden. In diesem Fall ist die Überwachung gemäß Abs. 1 in der Sicherheitszone zu intensivieren.
(6) In der Befallszone sind die Verbote und Gebote der Abs. 1, 2 und 4 einzuhalten. Sofern diese vereinzelten Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, hat die Bezirkshauptmannschaft mit Verordnung geeignete Pflanzenschutzmaßnahmen anzuordnen, die in der Befallszone und in den unmittelbar daran angrenzenden Gebieten durchzuführen sind, um die Verbreitung des Schadorganismus von der Befallszone auf Gebiete, die zuvor vom Schadorganismus frei waren, einzuschränken. In der Verordnung kann bestimmt werden, dass zur Durchführung der angeordneten Pflanzenschutzmaßnahmen die Landwirtschaftskammer heranzuziehen ist.
§ 6
Informationsfluss
Die Landwirtschaftskammer teilt den Bezirkshauptmannschaften und der Landesregierung gesammelt bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres folgende Informationen mit und die Landesregierung leitet diese an das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft weiter:
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