Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“
LGBL_VO_20090317_13Genehmigung einer Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.03.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 13/2009 7. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung betreffend die Genehmigung einer
Änderung der Vereinbarung über die Bildung des
Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“
Auf Grund des § 93 Abs. 1 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Der in der Anlage wiedergegebene Beschluss der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“ vom 6. November 2006 betreffend eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“ wird genehmigt.
Anlage
Beschluss
der Verbandsversammlung des Gemeindeverbandes
„Personennahverkehr Blumenegg“ vom 6. November 2006 betreffend
eine Änderung der Vereinbarung über die Bildung des
Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“
Die Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes „Personennahverkehr Blumenegg“ wird wie folgt geändert:
„Vereinbarung über die Bildung des Gemeindeverbandes
Personennahverkehr Blumenegg-Walgau“
„§ 3
Organe
„(1) Die verbandsangehörigen Gemeinden entsenden in die Verbandsversammlung je einen Vertreter mit folgenden Stimmrechten:
Vertreter der Gemeinden Röns, Schnifis, Düns
und Dünserberg je 1 Stimme,
Vertreter der anderen Gemeinden je 4 Stimmen.“
„§ 4a
Verbandsvorstand
Vertretung der Gemeinden Röns, Schnifis, Düns
und Dünserberg 1 Stelle
Vertretung der anderen Gemeinden 4 Stellen.
„§ 5
„(2) Ein Austritt durch einseitige Erklärung ist möglich.
Innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr, gerechnet vom Inkrafttreten dieser Vereinbarung, ist ein solcher Austritt nur zum Ende einer Fahrplanperiode unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von neun Monaten möglich. Die zur Wirksamkeit des Austrittes erforderliche Änderung der Vereinbarung ist unverzüglich zu beschließen.“
„§ 8
Inkrafttreten
Die Änderung der Vereinbarung tritt mit Rechtswirksamkeit der
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