Hausbesorger-Entgeltverordnung
LGBL_VO_20090129_5Hausbesorger-EntgeltverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
29.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 5/2009 3. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Festsetzung des Entgeltes,
des Materialkostenersatzes und des Sperrgeldes für Hausbesorger
(Hausbesorger-Entgeltverordnung)
Auf Grund der §§ 7 Abs. 4 bis 7, 8 und 10 Abs. 2 des Hausbesorgergesetzes, BGBl. Nr. 16/1970, in der Fassung BGBl. Nr. 314/1971, wird verordnet:
§ 1
Entgelt
(1) Die Höhe des monatlichen Entgeltes für die Dienstleistungen gemäß den §§ 3 und 4 Abs. 1 des Hausbesorgergesetzes ist aus der Summe der im Abs. 2 festgesetzten Entgeltanteile zu ermitteln.
(2) Als Entgeltanteile werden festgesetzt:
a) für Wohnungen pro Quadratmeter Nutzfläche 21,20 Cent,
b) für andere Räumlichkeiten pro Quadratmeter
Nutzfläche 21,20 Cent,
c) für das Reinigen der Gehsteige und deren
Bestreuung bei Glatteis nach § 4 Abs. 1 Z. 1
lit. e des Hausbesorgergesetzes pro Quadratmeter
der zu reinigenden Fläche 39,21 Cent.
§ 2
Materialkostenersatz
Als Ersatz für die Kosten der Beschaffung der zu den Reinigungsarbeiten gemäß § 4 Abs. 1 Z. 1 lit. a bis d des Hausbesorgergesetzes erforderlichen Materialien wird als Vergütung (Materialkostenersatz) ein monatlicher Zuschlag zu dem Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a und b im Ausmaß von 20 v.H. festgesetzt. Der monatliche Zuschlag ist auf volle Cent aufzurunden.
§ 3
Aufrundung
Die nach den §§ 1 und 2 sich ergebende Gesamtsumme ist erforderlichenfalls auf den nächsthöheren vollen Centbetrag aufzurunden.
§ 4
Sperrgeld
Das Ausmaß des Sperrgeldes wird, wenn die Dienste des Hausbesorgers vor 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4 Euro und, wenn die Dienste des Hausbesorgers nach 24 Uhr in Anspruch genommen werden, mit 4,60 Euro festgesetzt.
§ 5
Ausmaß der Erhöhung des Entgeltes
Das Ausmaß der Erhöhung des im § 1 festgesetzten Entgeltes beträgt gegenüber dem im § 1 der Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 65/2007, festgesetzten Entgelt für das Entgelt gemäß § 1 Abs. 2 lit. a bis c 4 v.H.
§ 6
Inkrafttreten und Übergangsbestimmung
(1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Hausbesorger-Entgeltverordnung, LGBl. Nr. 65/2007, außer Kraft.
(2) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden, gegenüber der Regelung dieser Verordnung für Hausbesorger günstigeren Entgeltvereinbarungen bleiben unberührt.
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