Tierzuchtgesetz
LGBL_VO_20090120_1TierzuchtgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.01.2009
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2009 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 103/2008
Gesetzüber die Zucht von Tieren in der Landwirtschaft
(Tierzuchtgesetz)*)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendungsbereich und Ziel
(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
(2) Ziel dieses Gesetzes ist es,
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes ist
Zuchtorganisationen, Leistungsprüfungund Zuchtwertschätzung
§ 3
Voraussetzungen für die Anerkennung von Zuchtorganisationen
(1) Eine Zuchtorganisation ist von der Landwirtschaftskammer mit Bescheid anzuerkennen, wenn
(2) Erfolgt die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich, gilt ergänzend zu den Anerkennungsvoraussetzungen nach Abs. 1 lit. d Folgendes:
(3) Eine Zuchtorganisation für Equiden kann entweder als Ursprungszuchtbuch-Organisation oder als Filialzuchtbuch-Organisation anerkannt werden. Voraussetzung ist, dass die Anforderungen gemäß den Abs. 1 und 2 eingehalten werden und überdies
(4) Die Anerkennung erfolgt für einen betimmten räumlichen Tätigkeitsbereich innerhalb Vorarlbergs oder auch des Gebietes anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten. Die Anerkennung ist nur für einen räumlichen Tätigkeitsbereich zu erteilen, in dem
(5) Bei Züchtervereinigungen muss der räumliche Tätigkeitsbereich mindestens das Gebiet des Landes Vorarlberg umfassen. Die Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich muss jedenfalls jenes Gebiet umfassen, das die Vorschriften der betroffenen Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten hiezu vorsehen.
§ 4
Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen
(1) Der Antrag auf Anerkennung einer Zuchtorganisation nach § 3 muss enthalten:
(2) Der Antrag einer Zuchtorganisation für Equiden muss zusätzlich enthalten:
(3) Parteistellung im Anerkennungsverfahren hat nur jene Zuchtorganisation, die die Anerkennung beantragt hat.
(4) Die Landwirtschaftskammer kann vor der Entscheidung über den Antrag ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 25 Abs. 1) einholen.
(5) Die Landwirtschaftskammer muss bei einem Antrag auf Anerkennung für einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich die Antragsunterlagen den dort zuständigen Tierzuchtbehörden übermitteln und diesen Gelegenheit geben, innerhalb von zwei Monaten mitzuteilen,
(6) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation bezieht sich auf:
(7) Die Landwirtschaftskammer hat eine Liste über alle nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen zu führen und im Internet auf ihrer Homepage für die Allgemeinheit abrufbar zu halten.
§ 5
Änderung der Anerkennung
(1) Änderungen von Sachverhalten, auf die sich die Anerkennung nach § 4 Abs. 6 bezieht, bedürfen einer ergänzenden Anerkennung nach §§ 3 und 4. Die Landwirtschaftskammer kann dazu ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 25 Abs. 1) einholen.
(2) Sonstige Änderungen von Sachverhalten, zu denen die Antragsunterlagen nach § 4 Abs. 1 Angaben enthalten müssen, sowie die gänzliche Einstellung der Tätigkeit einer Zuchtorganisation sind der Landwirtschaftskammer unverzüglich anzuzeigen.
§ 6
Widerruf der Anerkennung
(1) Die Anerkennung einer Zuchtorganisation ist zu widerrufen, wenn die Zuchtorganisation
(2) Werden die Gründe für einen Widerruf nach Abs. 1 nur für einen Teilbereich des grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereiches verwirklicht, so ist die Anerkennung nur für diesen zu widerrufen; bei Züchtervereinigungen ist § 3 Abs. 5 zweiter Satz sinngemäß anzuwenden.
(3) Wird die Anerkennung für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich ganz oder teilweise widerrufen, so sind die dort zuständigen Tierzuchtbehörden davon zu verständigen.
§ 7
Tätigwerden von Zuchtorganisationen,die in anderen Bundesländern, Mitgliedstaatenoder Vertragsstaaten anerkannt sind
(1) In anderen Bundesländern, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten anerkannte Zuchtorganisationen dürfen in Vorarlberg nur mit jenen Rassen züchterisch tätig werden, die von dieser Anerkennung erfasst sind. Der räumliche Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung muss das gesamte Gebiet des Landes Vorarlberg umfassen.
(2) Eine Zuchtorganisation nach Abs. 1, die in Vorarlberg tätig sein will, muss der Landwirtschaftskammer die Aufnahme ihrer Tätigkeit im Vorhinein anzeigen. Der Anzeige sind der Nachweis ihrer Anerkennung und die Angaben nach § 4 Abs. 1 lit. a, jeweils in deutscher Sprache, anzuschließen.
(3) Die Landwirtschaftskammer kann einer Züchtervereinigung nach Abs. 1 ihre Tätigkeit in Vorarlberg mit Bescheid untersagen, wenn
(4) Änderungen gegenüber der Anzeige nach Abs. 2, wesentliche Änderungen des Anerkennungsaktes sowie die Einstellung der Tätigkeit der Zuchtorganisation in Vorarlberg sind der Landwirtschaftskammer unverzüglich anzuzeigen.
§ 8
Rechte und Pflichten von anerkannten Zuchtorganisationen
(1) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen sind in Vorarlberg unmittelbar aufgrund dieses Gesetzes zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Soweit sich die Anerkennung auch auf einen grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich erstreckt, sind sie in diesem nach dem dort geltenden Recht zum züchterischen Tätigwerden berechtigt. Sie haben dabei in ihrem gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage und ihres Zuchtprogramms einzuhalten.
(2) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen dürfen nur in ihrem räumlichen Tätigkeitsbereich gehaltene Tiere in das Zuchtbuch eintragen oder vermerken bzw. im Zuchtregister registrieren. Sie dürfen nur für solche Tiere Zucht- und Herkunftsbescheinigungen und, soweit sie dazu befugt sind, andere zuchtrelevante Dokumente ausstellen. Die Zucht- und Herkunftsbescheinigungen müssen für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen. Gleiches gilt für nach § 7 in Vorarlberg tätige Zuchtorganisationen hinsichtlich der in Vorarlberg gehaltenen Tiere.
(3) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen müssen Züchtern und Züchterinnen bzw. Betrieben auf deren Verlangen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen nach Abs. 2 ausstellen. Gleiches gilt für nach § 7 in Vorarlberg tätige Zuchtorganisationen hinsichtlich der in Vorarlberg gehaltenen Tiere.
(4) Jede natürliche und juristische Person, die im räumlichen Tätigkeitsbereich einer nach § 3 anerkannten Züchtervereinigung Tiere hält, die die Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen, hat ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft in dieser Züchtervereinigung oder deren Untergliederungen, wenn
(5) Jedes Mitglied einer nach § 3 anerkannten Züchtervereinigung, das in deren räumlichen Tätigkeitsbereich ein Tier hält, das die Anforderungen der in Anlage 2 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllt, hat ein Recht auf Eintragung dieses Tieres in die Hauptabteilung des Zuchtbuches dieser Züchtervereinigung.
(6) Die nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen haben der Landwirtschaftskammer hinsichtlich ihrer Tätigkeit im gesamten räumlichen Tätigkeitsbereich einmal jährlich einen Bericht über die Durchführung des Zuchtprogramms und die erzielten Ergebnisse vorzulegen. Für nach § 7 in Vorarlberg tätige Zuchtorganisationen gilt diese Verpflichtung hinsichtlich ihrer Tätigkeit in Vorarlberg.
(7) Nach § 3 anerkannte Zuchtorganisationen haben der Landwirtschaftskammer in wiederkehrenden Zeitabständen von zehn Jahren gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Anerkennung zum Nachweis der Erfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen nach § 3 Abs. 1 lit. a bis d, Abs. 2, Abs. 3 lit. a Z. 1 und 2 und lit. b Z. 1, Abs. 4 und Abs. 5 alle Unterlagen nach § 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a und lit. b Z. 1 in der geltenden Fassung vorzulegen. Kommt die Zuchtorganisation dieser Verpflichtung nicht nach, hat die Landwirtschaftskammer die Zuchtorganisation zur Vorlage unter Setzung einer dreimonatigen Nachfrist und unter Hinweis auf das sonstige Erlöschen der Anerkennung nachweislich aufzufordern. Werden die Unterlagen innerhalb der dreimonatigen Nachfrist nicht vorgelegt, so erlischt die Anerkennung.
(8) Eine nach § 3 anerkannte Ursprungszuchtbuch-Organisation muss mit anerkannten Filialzuchtbuch-Organisationen, die die von ihr festgelegten Grundsätze einzuhalten haben, und Zuchtorganisationen, die eine solche Anerkennung glaubhaft anstreben, zusammenarbeiten. Dabei muss sie insbesondere
(9) Eine nach § 3 anerkannte Filialzuchtbuch-Organisationen muss den ihr von der Ursprungszuchtbuch-Organisation zur Kenntnis gebrachten rechtswirksamen Änderungen der Grundsätze gemäß Z. 3 lit. b des Anhanges zur Entscheidung der Kommission 92/353/EWG in ihrem Zuchtprogramm ohne unnötigen Aufschub, längstens aber innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis, Rechnung tragen.
(10) Im Falle der Einstellung der Führung eines Zuchtbuches ist eine nach § 3 anerkannte Züchtervereinigung verpflichtet, die Aufbewahrung des Zuchtbuches für fünf Jahre, vom Zeitpunkt der Einstellung an gerechnet, sicherzustellen. Ist sie dazu nicht in der Lage, so muss sie das Zuchtbuch der Landwirtschaftskammer zur Aufbewahrung für diesen Zeitraum übergeben. Jedem Halter und jeder Halterin eines Tieres, das in dem Zuchtbuch eingetragen oder vermerkt ist, sind auf Verlangen die Daten des Tieres aus dem Zuchtbuch zur Verfügung zu stellen.
§ 9
Leistungsprüfung, Zuchtwertschätzung
(1) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die bereits im Zuchtbuch oder Zuchtregister einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation eingetragen, vermerkt oder registriert sind, dürfen nur dann in deren Zuchtbuch oder Zuchtregister sowie in von dieser ausgestellte Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen aufgenommen werden, wenn die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach den ihrer Anerkennung zugrunde liegenden Festlegungen (§ 4 Abs. 6 lit. f) und von jener Stelle nach Abs. 2 durchgeführt werden, die in ihrer Anerkennung (§ 4 Abs. 6 lit. g) bestimmt ist. Der Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Durchführung der Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen nach Abs. 1 obliegt:
(3) Die Durchführung von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Vorarlberg gehaltenen Zuchttieren, die in den Zuchtbüchern bzw. Zuchtregistern von nach § 7 in Vorarlberg tätigen in einem anderen Bundesland anerkannten Zuchtorganisationen eingetragen oder vermerkt bzw. registriert sind, obliegt im Rahmen der Rechtsvorschriften des anderen Bundeslandes
(4) Die Ergebnisse von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von Zuchttieren, die
(5) Die Landwirtschaftskammer muss die Ermächtigung der Zuchtorganisation zur Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung nach Abs. 2 für das Gebiet des Landes Vorarlberg oder für den grenzüberschreitenden Tätigkeitsbereich widerrufen, wenn die Zuchtorganisation dort zu deren Durchführung nicht mehr auf Dauer fachlich geeignet ist.
§ 10
Veröffentlichung von Ergebnissen,Übermittlung von Daten
(1) Ergebnisse aufgrund von Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen von in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tieren, die im Rahmen des Zuchtprogramms einer nach § 3 anerkannten Zuchtorganisation gewonnen wurden, sind von der Landwirtschaftskammer oder einer von ihr beauftragten Stelle in dem Umfang, der nach den in Anlage 3 Spalte 2 und 3 genannten Rechtsakten der Europäischen Union geboten ist, zu veröffentlichen bzw. zugänglich zu machen. Die Zuchtorganisation hat die erforderlichen Daten der Landwirtschaftskammer oder der von ihr beauftragten Stelle zu übermitteln.
(2) Verfügen andere Stellen als jene nach Abs. 1 über Daten, die zur Führung der Zuchtbücher oder Zuchtregister oder zur Durchführung der Leistungsprüfung oder Zuchtwertschätzung von nach § 3 anerkannten oder nach § 7 in Vorarlberg tätigen Zuchtorganisationen von Bedeutung sind, so haben sie diese Daten den genannten Zuchtorganisationen auf deren begründetes Ersuchen zu übermitteln.
(3) Eine nach § 3 anerkannte oder nach § 7 in Vorarlberg tätige Zuchtorganisation kann Daten, die bei ihr oder einer von dieser beauftragten Stelle aufgrund tierzuchtrechtlicher Vorschriften erfasst sind, an Dritte übermitteln, sofern der Dritte an den Daten ein besonderes sachlich gerechtfertigtes Interesse (z.B. Forschung, Statistik) glaubhaft macht und der Übermittlung der Daten kein berechtigtes Interesse der Zuchtorganisation entgegensteht. Dies gilt in den Fällen des § 8 Abs. 10 sinngemäß.
Übereignung und Überlassung von Zuchttieren,Abgabe von Samen, Eizellen und Embryonensowie deren Verwendung
§ 11
Übereignung und Überlassung von Zuchttieren
(1) Ein Zuchttier darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen von Tieren – in Vorarlberg nur übereignet oder zur züchterischen Nutzung überlassen werden, wenn
(2) Eine Zucht- oder Herkunftsbescheinigung nach Abs. 1 lit. b muss folgende Anforderungen erfüllen:
§ 12
Verwendung von Tieren im Natursprung
(1) Der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin muss dem Halter oder der Halterin der dem Vatertier zugeführten weiblichen Tiere über die erfolgte Belegung unverzüglich einen Belegschein ausfolgen und über die Belegungen Aufzeichnungen führen. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen mindestens Angaben zum Vatertier, zum Betrieb der Vatertierhaltung, über den Sprungtag sowie zur Kennzeichnung des belegten Tieres entsprechend den Tierkennzeichnungsvorschriften enthalten. Die Aufzeichnungen und die Belegscheine müssen vom Vatertierhalter oder der Vatertierhalterin und vom Halter oder der Halterin des belegten Tieres für Kontrollen mindestens fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Belegung an gerechnet, aufbewahrt werden.
(2) Der Abs. 1 gilt nicht für Betriebssysteme, in denen weibliche Tiere mit Vatertieren in einer gemeinsamen Herde gehalten werden. Bei Zuchtherden mit mehreren Vatertieren ist die Abstammung durch geeignete Methoden sicherzustellen.
(3) Wenn das Vatertier und das gedeckte Tier Zuchttiere sind, hat der Vatertierhalter oder die Vatertierhalterin auf Verlangen überdies eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung an den Halter oder die Halterin des gedeckten Tieres oder eine benannte Zuchtorganisation auszufolgen. Für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere hat die Abschrift die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
(4) Die Gemeinden haben, soweit dies erforderlich ist, dafür zu sorgen, dass für Rinder und Schweine Belegs- oder Besamungsmöglichkeiten gegeben sind. Die Kosten, die der Gemeinde aus dieser Verpflichtung erwachsen, können von ihr entsprechend der Zahl der belegten Tiere auf die Halter oder Halterinnen der Tiere verumlagt werden.
§ 13
Abgabe von Samen
(1) Samen darf – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen – in Vorarlberg nur von Besamungsstationen und Samendepots abgegeben werden, die in Vorarlberg oder in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zum innergemeinschaftlichen oder zum innerösterreichischen Verbringen von Samen zugelassen sind.
(2) Besamungsstationen und Samendepots nach Abs. 1 dürfen nur Samen abgeben, wenn er
(3) Besamungsstationen nach Abs. 2 mit Standort in Vorarlberg sind befugt, für den von ihnen gewonnenen Samen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist zum Betrieb einer Besamungsstation und eines Samendepots berechtigt.
§ 14
Verwendung von Samen
(1) Samen darf in Vorarlberg zur künstlichen Besamung nur verwendet werden, wenn er den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 entspricht.
(2) Die künstliche Besamung dürfen nur folgende Personen (besamende Personen) durchführen:
(3) Die besamende Person hat dem Halter oder der Halterin des besamten Tieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Besamung unverzüglich einen Besamungsschein auszufolgen. Die besamende Person hat über die Besamungen Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen und die Besamungsscheine nach Abs. 3 müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(5) Die Aufzeichnungen und Besamungsscheine müssen fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Besamung an gerechnet, aufbewahrt werden.
(6) Wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist, hat der Betreiber oder die Betreiberin der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung an den Halter oder die Halterin des Tieres oder eine benannte Zuchtorganisation auszufolgen. Für Samen für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere hat diese Abschrift die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 3 bzw. Anlage 5 Spalte 3 oder 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
(7) Abweichend von Abs. 1 darf in Vorarlberg Samen zur künstlichen Besamung von Tieren verwendet werden, wenn diese im selben Betrieb gehalten werden wie das Tier, von dem der Samen unter Einhaltung der veterinärrechtlichen Vorschriften gewonnen worden ist. Auf die Verwendung dieses Samens sind Abs. 4 lit. c und Abs. 6 nicht anzuwenden.
§ 15
Besamungstechniker und Besamungstechnikerin,Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerin
(1) Als Besamungstechniker und Besamungstechnikerin sowie als Eigenbestandsbesamer oder Eigenbestandsbesamerin dürfen nur Personen tätig werden, die fachlich geeignet und verlässlich sind.
(2) Als fachlich geeignet gilt eine Person,
(3) Als verlässlich gilt eine Person nicht, sofern sie in den letzten fünf Jahren
(4) Die Tätigkeit nach Abs. 1 darf erst aufgenommen werden, wenn sie der Landwirtschaftskammer angezeigt wurde; die Abs. 8 bis 10 bleiben unberührt. Dieser Anzeige ist ein Nachweis über die fachliche Eignung und über die Verlässlichkeit anzuschließen.
(5) Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 besteht, vorzulegen. Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen haben dieser Erklärung zusätzlich eine Strafregisterbescheinigung bzw. im Fall von Unionsbürgern aus einem anderen Mitgliedstaat jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuschließen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen. Die Nachweise bzw. Bescheinigungen dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(6) Der Abs. 5 gilt sinngemäß für Vertrags- und Drittstaaten sowie deren Angehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(7) Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 vorliegen, ist über die Anzeige eine Bescheinigung auszustellen. Wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt sind, hat die Landwirtschaftskammer die Tätigkeit nach Abs. 1 mit Bescheid zu untersagen.
(8) Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen, die in einem anderen Bundesland oder Mitgliedstaat oder in einem anderen Vertragsstaat oder Drittstaat, dessen Angehörige nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind, rechtmäßig als solche niedergelassen sind, dürfen vorübergehend und gelegentlich in Vorarlberg tätig sein. Falls der Beruf des Besamungstechnikers oder der Besamungstechnikerin am Niederlassungsort nicht reglementiert ist, muss die Tätigkeit mindestens zwei Jahre während der vorhergehenden zehn Jahre dort ausgeübt worden sein.
(9) Die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 8 ist der Landwirtschaftskammer im Vorhinein schriftlich zu melden. Dieser Meldung sind folgende Nachweise anzuschließen:
(10) Die Meldung nach Abs. 9 ist jährlich zu erneuern, wenn beabsichtigt wird, die Tätigkeit nicht nur innerhalb eines Jahres ab Einlangen der vollständigen Meldung auszuüben. Der neuerlichen Meldung sind Nachweise nach Abs. 9 nur dann anzuschließen, wenn sich hinsichtlich der nachzuweisenden Umstände eine wesentliche Änderung ergeben hat.
(11) Der Name, das Geburtsdatum und die Anschrift der Personen, die die Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 4 angezeigt oder die erstmalige Aufnahme der Tätigkeit nach Abs. 9 gemeldet oder diese Meldung nach Abs. 10 erneuert haben, sowie die Art der von ihnen ausgeübten Tätigkeit sind von der Landwirtschaftskammer ohne unnötigen Aufschub dem Landeshauptmann als Veterinärbehörde bekannt zu geben. Ebenso sind dem Landeshauptmann allfällige Mitteilungen über die Einstellung der Tätigkeit sowie die Erlassung von Untersagungsbescheiden nach Abs. 7 oder § 21 Abs. 2 lit. f bekannt zu geben.
§ 16
Anerkennung von Ausbildungsnachweisennach dem Recht der Europäischen Union
(1) Die Landesregierung hat im Einzelfall entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen nach § 20 Abs. 1 lit. l anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen nach § 20 Abs. 1 lit. l und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(2) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 1 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung der Landesregierung hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens innerhalb von vier Monaten nach der Vorlage der vollständigen Unterlagen, zu erfolgen.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Vertrags- und Drittstaaten oder für deren Angehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
§ 17
Erbfehler
(1) Der Tierhalter und die Tierhalterin sowie die besamenden Personen müssen der Landesregierung sowie der abgebenden Besamungsstation oder dem abgebenden Samendepot über wichtige züchterische Vorkommnisse, wie das Auftreten von Erbfehlern, Missbildungen, gehäuften Sterilitäten u.dgl., unverzüglich berichten.
(2) Die Landesregierung kann der gewinnenden Besamungsstation die Abgabe von Samen eines bestimmten Spendertiers in Vorarlberg mit Bescheid verbieten, wenn das Spendertier Träger genetisch bedingter Eigenschaften ist, die die Nutzung seiner Nachkommen im Sinne der Ziele des Gesetzes erheblich beeinträchtigen können. Bei dieser Entscheidung sind insbesondere zu berücksichtigen:
(3) Fallen die Voraussetzungen für die Erlassung eines Verbots nach Abs. 2 nachträglich weg, so hat die Landesregierung den Bescheid unverzüglich aufzuheben.
(4) Die Landesregierung kann vor der Entscheidung nach den Abs. 2 und 3 ein Gutachten des Tierzuchtrates (§ 25 Abs. 1) einholen. Sie muss die Landwirtschaftskammer und die zuständigen Behörden der anderen Bundesländer über die Erlassung eines Verbots (Abs. 2) sowie dessen Wegfall (Abs. 3) informieren.
(5) Berufungen gegen Bescheide nach Abs. 2 haben keine aufschiebende Wirkung.
(6) Nach der Erlassung eines Verbots (Abs. 2) hat die Landesregierung unverzüglich die Abgabe und Verwendung des vom Verbot nach Abs. 2 betroffenen Samens unter genauer Bezeichnung des Spendertieres in Vorarlberg mit Verordnung zu verbieten. Bei Wegfall des Bescheides ist die Verordnung aufzuheben.
(7) Die Landesregierung kann eine Verordnung über ein Verbot im Sinne des Abs. 6 auch erlassen, wenn eine zuständige Behörde eines anderen Bundeslandes aufgrund von Vorschriften, die mit Abs. 2 vergleichbar sind, mit Bescheid die Abgabe von Samen für dieses Bundesland verboten hat.
§ 18
Abgabe von Eizellen und Embryonen
(1) Eizellen und Embryonen dürfen – unbeschadet veterinärrechtlicher Vorschriften über das Inverkehrbringen – in Vorarlberg nur von Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots abgegeben werden, die in Vorarlberg oder in einem anderen Bundesland, Mitgliedstaat oder Vertragsstaat zum innergemeinschaftlichen oder zum innerösterreichischen Verbringen von Eizellen und Embryonen zugelassen sind.
(2) Embryo-Entnahmeeinheiten, Besamungsstationen und Samendepots nach Abs. 1 dürfen nur Eizellen und Embryonen abgeben, wenn sie
(3) Embryo-Entnahmeeinheiten nach Abs. 2 mit Standort in Vorarlberg sind befugt, für die von ihnen gewonnenen Eizellen und Embryonen Zucht- und Herkunftsbescheinigungen auszustellen. Die ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen haben für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Union zu erfüllen.
§ 19
Verwendung von Embryonen
(1) Embryonen dürfen in Vorarlberg nur verwendet werden, wenn sie den Anforderungen nach § 18 Abs. 2 entsprechen.
(2) Embryonen dürfen nur von zur Berufsausübung berechtigten Tierärzten und Tierärztinnen übertragen werden.
(3) Der Tierarzt oder die Tierärztin hat dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres oder einer benannten Stelle über die erfolgte Übertragung des Embryos unverzüglich einen Embryoübertragungsschein auszufolgen. Der Tierarzt oder die Tierärztin hat über die Übertragungen Aufzeichnungen zu führen.
(4) Die Aufzeichnungen und die Embryoübertragungsscheine müssen jedenfalls folgende Angaben enthalten:
(5) Aufzeichnungen und Embryoübertragungsscheine müssen fünf Jahre lang, vom Zeitpunkt der Übertragung des Embryos an gerechnet, aufbewahrt werden.
(6) Dem Halter oder der Halterin des Empfängertieres ist nach durchgeführter Übertragung die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung des Embryos auszufolgen. Diese muss jeweils für die in Anlage 4 Spalte 1 bzw. Anlage 5 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 bzw. Anlage 5 Spalte 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union erfüllen.
Behörden-, Straf- und Schlussbestimmungen
§ 20
Verordnungen
(1) Soweit es zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union, zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele, im Hinblick auf die Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, für Zwecke der Überwachung oder zur angemessenen Berücksichtigung der Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung erforderlich ist, kann die Landesregierung mit Verordnung insbesondere nähere Vorschriften erlassen über
(2) Wenn sich die in den Anlagen 1 bis 5 genannten Rechtsakte der Europäischen Union nach Inkrafttreten dieses Gesetzes ändern, kann die Landesregierung durch Verordnung den geänderten Rechtsakt und den Stichtag, ab dem dieser Rechtsakt in der geänderten Fassung anzuwenden ist, kundmachen.
(3) Soweit es zur zwingenden Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, kann die Landesregierung in den Verordnungen nach den Abs. 1 und 2 festlegen, dass die nach § 3 anerkannten Zuchtorganisationen zur Anpassung an die geänderten Anforderungen einer ergänzenden Anerkennung im Sinne des § 5 Abs. 1 bedürfen.
§ 21
Überwachung
(1) Der Landwirtschaftskammer obliegt die Überwachung der Einhaltung
(2) Die Landwirtschaftskammer muss die notwendigen Maßnahmen treffen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind. Hiezu kann sie insbesondere
(3) Alle vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes erfassten natürlichen und juristischen Personen haben der Landwirtschaftskammer und der Landesregierung auf Verlangen jene Auskünfte zu erteilen, die zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich sind.
(4) Organe der Landwirtschaftskammer und der Landesregierung oder von diesen beauftragte Personen dürfen im erforderlichen Umfang zum Zweck der Überwachung unter Einhaltung geltender veterinärhygienischer Anforderungen folgende Orte betreten:
(5) Die Berechtigung zum Betreten nach Abs. 4 umfasst auch die Befugnis,
(6) Von den Maßnahmen nach Abs. 4 und 5 betroffene Personen haben diese Maßnahmen zu dulden sowie auf Verlangen Unterlagen nach Abs. 5 lit. b zur Einsicht vorzulegen sowie Tiere vorzuführen.
§ 22
Innergemeinschaftliche Auskunfts- und Mitteilungspflichten,Zusammenarbeit der Behörden
(1) Die Landwirtschaftskammer hat auf begründetes Ersuchen der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates
(2) Bezieht sich ein Ersuchen nach Abs. 1 lit. a auf Verwaltungsmaßnahmen oder verwaltungsstrafrechtliche Sanktionen, die an bzw. über Erbringer oder Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen gerichtet bzw. verhängt worden sind, die von unmittelbarer Bedeutung für ihre Befähigung oder ihre berufliche Zuverlässigkeit sind, so darf dem Ersuchen nur entsprochen werden, wenn diese bereits rechtskräftig sind. Die betroffene dienstleistungserbringende Person ist von der Landwirtschaftskammer über das Ersuchen und den Inhalt der Beantwortung zu informieren.
(3) Die Landwirtschaftskammer ist ihrerseits ermächtigt, begründete Ersuchen nach Abs. 1 an die zuständigen Behörden eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zu richten. Die von dieser zur Verfügung gestellten Informationen und Schriftstücke dürfen ausschließlich im Zusammenhang mit der Angelegenheit verwendet werden, für die sie angefordert wurden.
(4) Die Landwirtschaftskammer hat der zuständigen Behörde eines anderen Bundeslandes, Mitgliedstaates oder Vertragsstaates von Amts wegen jene Sachverhalte mitzuteilen, die sie für die Überwachung der Einhaltung der tierzuchtrechtlichen Vorschriften durch dieses Bundesland, diesen Mitgliedstaat oder diesen Vertragsstaat für zweckdienlich erachtet. Derartige Sachverhalte sind auch der Europäischen Kommission mitzuteilen, soweit sie von besonderem Interesse auf Unionsebene sind.
(5) Erlangt die Landwirtschaftskammer Kenntnis davon, dass von Erbringern oder Erbringerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen, die auch in anderen Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten tätig sind, eine ernste Gefahr oder ein schwerer Schaden für die Gesundheit oder die Sicherheit von Personen oder für die Umwelt ausgehen könnte, hat sie ehestmöglich die zuständigen Behörden aller anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission zu unterrichten.
(6) Die Landwirtschaftskammer darf Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen hat, den zuständigen Behörden anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten sowie der Europäischen Kommission übermitteln, soweit es zur Erfüllung der im § 1 Abs. 2 genannten Ziele erforderlich oder aufgrund von Rechtsakten der Europäischen Union auf dem Gebiet der Tierzucht geboten ist.
§ 23
Zwischenstaatliches Vermittlungsverfahrennach Gemeinschaftsrecht
(1) Die Landwirtschaftskammer kann zur Ausräumung von zwischen ihr und den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten strittigen Fragen
(2) Die Einschaltung der Europäischen Kommission zur Klärung der weiterhin strittigen Fragen, nachdem die nach Abs. 1 unternommenen Schritte ohne Erfolg geblieben sind, erfolgt durch die Landesregierung.
§ 24
Behörden, eigener und übertragener Wirkungsbereich
(1) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich. Sie unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
(2) Über Berufungen gegen Bescheide der Landwirtschaftskammer und der Landesregierung entscheidet der Unabhängige Verwaltungssenat.
(3) Die Abgabe von Stellungnahmen in Verfahren zur Anerkennung von Zuchtorganisationen, denen nach den Vorschriften anderer Bundesländer, Mitgliedstaaten oder Vertragsstaaten ein grenzüberschreitender Tätigkeitsbereich in Vorarlberg eingeräumt werden soll, obliegt der Landwirtschaftskammer. Sie hat dabei auf die Voraussetzungen für das Tätigwerden nach § 7 hinzuweisen.
(4) Die Unterstützung von Empfängern oder Empfängerinnen von in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallenden Dienstleistungen im Sinne von Art. 21 der Richtlinie 2006/123/EG erfolgt durch die Landwirtschaftskammer.
(5) Die Durchführung der Leistungsprüfung und Zuchtwertschätzung (§ 9 Abs. 2 und 3) sowie der Betrieb einer Besamungsstation und eines Samendepots (§ 13 Abs. 4) obliegen der Landwirtschaftskammer im eigenen Wirkungsbereich.
(6) Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 25
Verfahren
(1) Sofern aufgrund einer Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG mit anderen Bundesländern eine gemeinsame Sachverständigenkommission für tierzuchtfachliche Angelegenheiten (Tierzuchtrat) eingerichtet wird, können die mit der Vollziehung dieses Gesetzes befassten Behörden zu tierzuchtfachlichen Angelegenheiten ein Gutachten des Tierzuchtrates einholen.
(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, hat die Landwirtschaftskammer das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden.
(3) Soweit es zur Erreichung des Zieles dieses Gesetzes erforderlich ist, können Bescheide unter Bedingungen, Befristungen und Auflagen erlassen werden.
(4) Die Landesregierung hat vor Erlassung von Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes die Landwirtschaftskammer zu hören.
§ 26
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis 7.300 Euro zu bestrafen.
(3) Der Versuch ist strafbar.
(4) Die Landwirtschaftskammer ist vom Ausgang des Strafverfahrens in Kenntnis zu setzen.
§ 27
Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes
(1) Die Landesregierung kann, soweit es mit den im § 1 Abs. 2 genannten Zielen vereinbar ist, auf Antrag mit Bescheid Ausnahmen von Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Verordnungen bewilligen
(2) Wenn der Zweck der bewilligten Ausnahme auf Dauer wegfällt oder nicht nachhaltig verfolgt wird, ist die Ausnahme nach Abs. 1 zu widerrufen.
§ 28
Übergangsbestimmungen
(1) Nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen erlöschen mit Ablauf des 31. Jänner 2010. Der Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Eine nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilte Anerkennung gilt als vorläufige Anerkennung weiter, wenn die anerkannte Zuchtorganisation spätestens bis 31. Jänner 2010 bei der zuständigen Behörde jenes Bundeslandes, in dem sie ihren Sitz hat, die Anerkennung als Zuchtorganisation auch für das Gebiet des Landes Vorarlberg als räumlicher Tätigkeitsbereich beantragt. Über einen solchen Antrag ist die Landwirtschaftskammer unverzüglich zu informieren.
(3) Die vorläufige Anerkennung nach Abs. 2 erlischt mit der rechtskräftigen Entscheidung der zuständigen Behörde über die Anerkennung für das Gebiet des Landes Vorarlberg als räumlicher Tätigkeitsbereich. Nach Erlöschen der vorläufigen Anerkennung ist die weitere Tätigkeit von nach den Tierzuchtgesetzen anderer Bundesländer anerkannten Zuchtorganisationen in Vorarlberg nur mehr nach § 7 zulässig.
(4) In Verfahren zur Anerkennung nach Abs. 2 ist § 3 Abs. 1 lit. e und Abs. 3 lit. b Z. 2 mit der Maßgabe anzuwenden, dass einer Anerkennung als Zuchtorganisation für das Gebiet des Landes Vorarlberg oder für andere Bundesländer als räumlicher Tätigkeitsbereich nicht entgegen steht, wenn die Zuchtorganisation dort im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes als Zuchtorganisation für die jeweilige Rasse anerkannt war.
(5) Über vollständige Anträge nach Abs. 2 hat die Landwirtschaftskammer spätestens innerhalb eines Jahres zu entscheiden.
(6) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen erteilten Bewilligungen von Embryotransfereinrichtungen erlöschen mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes. Aufzeichnungen, Unterlagen und Dokumentationen, deren Führung oder Aufbewahrung nach den bisher geltenden Bestimmungen für diese Einrichtungen vorgeschrieben waren, sind für fünf Jahre ab Inkrafttreten dieses Gesetzes in der bisher vorgeschriebenen Form aufzubewahren und auf Verlangen der Tierzucht- oder Veterinärbehörde vorzulegen.
(7) Besamungstechniker und Besamungstechnikerinnen sowie Eigenbestandsbesamer und Eigenbestandsbesamerinnen, die nach den bisher geltenden Bestimmungen zur Durchführung der künstlichen Besamung berechtigt waren, sind weiterhin zur Durchführung der künstlichen Besamung im Umfang ihrer bisherigen Tätigkeit berechtigt.
(8) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen vorgenommenen Eintragungen in Zuchtbücher und Zuchtregister, die auf deren Grundlage ausgestellten Zucht- und Herkunftsbescheinigungen sowie sonstige Dokumente nach den bisher geltenden Bestimmungen, wie beispielsweise Belegscheine oder Besamungsscheine oder geführte Aufzeichnungen, gelten als solche nach diesem Gesetz.
(9) Die nach den bisher geltenden Bestimmungen durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen gelten als solche nach diesem Gesetz.
§ 29
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2009 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das Tierzuchtgesetz, LGBl. Nr. 10/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1998 und Nr. 58/2001, außer Kraft.
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
Die Anlagen können aus technischen Gründen nicht dargestellt werden.
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