Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung
LGBL_VO_20081218_78Gemeindebeamten-Ruhebezug- und VersorgungsgenusszulagenverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
18.12.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 78/2008 38. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Mindestsätze für die
Bemessung der Ruhebezugzulage und der Versorgungsgenusszulage
für die Gemeindebeamten und deren Hinterbliebene
(Gemeindebeamten-Ruhebezug- und Versorgungsgenusszulagenverordnung)
Auf Grund der §§ 82 Abs. 2 und 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl. Nr. 49/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 20/2005, wird verordnet:
§ 1
(1) Der Mindestsatz für die Bemessung der Ruhebezugzulage (§ 82 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt 772,40 Euro. Der Mindestsatz erhöht sich für den Ehegatten um 385,68 Euro und für jedes Kind, für das eine Kinderzulage gewährt wird, um 80,95 Euro.
(2) Der Mindestsatz für die Versorgungsgenusszulage (§ 92 Abs. 2 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988) beträgt
§ 2
Diese Verordnung tritt am 1. Jänner 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gemeindebeamten-Ruhe- und Versorgungsgenusszulagenverordnung, LGBl. Nr. 24/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 60/2001, außer Kraft.
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