Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil
LGBL_VO_20081030_62Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in RankweilGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
30.10.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2008 31. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Rankweil*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und Nr. 23/2006, wird verordnet:
§ 1
(1) Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN .455, .643, .1083, .1190, .1191, 5910, 5911, 5912/1, 5912/2, 5913/2, 5914/2, 5914/3, 5992/4, 5993, 5994, 5995, 5996, 5997, 5998, 5999, 6000 und 8022, alle GB Rankweil, wird die Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von 3.718 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 2.012 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
(2) Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 70 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
§ 2
Die Verordnung über die Anpassung von Landesraumplänen für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 50/2006, in der Fassung LGBl. Nr. 10/2008 und Nr. 57/2008, wird wie folgt geändert:
*) Der Erläuterungsbericht samt Umweltbericht und zusammenfassender
Erklärung liegt im Amt der Landesregierung während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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