Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan
LGBL_VO_20080828_53Kindergartenbildungs- und -erziehungsplanGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 53/2008 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die pädagogische Kindergartenarbeit
(Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan)
Auf Grund des § 11 Abs. 4 des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 52/2008, wird verordnet:
§ 1
Aufgaben des Kindergartens
(1) Der Kindergarten ist eine vorschulische Bildungseinrichtung und hat die häusliche Betreuung, Bildung und Erziehung von Kindern im Vorschulalter in einer Atmosphäre der Offenheit und Wertschätzung zu unterstützen und ergänzen. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen und altersgerecht zu stärken. Seine Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Dabei sind die veränderten Umwelten der Kinder sowie neue Gesellschafts- und Familienstrukturen zu erkennen, zu akzeptieren und mit Empathie für Kinder und Eltern zu berücksichtigen. In der Gruppengemeinschaft soll sich das Kind selbstbewusst lernend und kommunizierend entwickeln und sich durch das Bewusstsein der Zugehörigkeit sicher fühlen.
(2) In der Kindergartenpädagogik bilden Betreuung, Bildung und Erziehung jederzeit eine untrennbare Einheit und haben auf den Erfahrungen der Erziehungswissenschaft, der Lern- und Hirnforschung und der Kinderpsychologie aufzubauen, wonach gerade die ersten Lebensjahre eines Menschen für die Bildung der Persönlichkeitsanlagen von ausschlaggebender Bedeutung sind. Im Zusammenwirken mit den Eltern ist die Entwicklung der Kinder durch geeignete Spielangebote und gruppendynamische Prozesse sowie durch physische, psychische und kognitive Begleitung bestmöglich zu fördern. Voraussetzung hiefür ist ein möglichst kontinuierlicher Kindergartenbesuch.
(3) Kinder mit speziellen Begabungen, mit Verhaltensauffälligkeiten bzw. mit Defiziten jeder Art sind in Zusammenarbeit mit den Eltern frühestmöglich, gegebenenfalls interdisziplinär unter Beiziehung geeigneter Fachleute, zu fördern und so weit wie möglich in die Gemeinschaft der Gruppe zu integrieren.
(4) Als interkulturell sensible Institution soll der Kindergarten im Hinblick auf eine grundlegende religiöse und ethische Bildung die Kinder zu einem achtsamen Umgang mit Lebewesen und Natur führen und befähigen, in Freiheits- und Friedensliebe anderen Kulturen und Menschen zu begegnen.
(5) Unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen – Spielen, Arbeiten, Forschen, Erfinden, Gestalten und Experimentieren – sind Lernfähigkeit, Lernbereitschaft und soziale Reife vorzugsweise in altersgemischten Gruppen zu fördern und die Kinder ohne Zeit- und Leistungsdruck auf die Schule vorzubereiten. Die hiefür notwendigen Grundlagen sind in allen Bildungsbereichen zu erarbeiten, miteinander zu vernetzen und zu festigen. Die Bildungsangebote sind nicht als Unterricht im Sinne der Schule zu gestalten.
(6) Im Bildungs- und Beziehungsgefüge Kind, Eltern, Kindergarten und Schule ist die Kindergartenarbeit transparent zu gestalten. Der Kindergarten hat durch geeignete Maßnahmen für die Kinder einen harmonischen Übergang in die Schule anzustreben. Um den Kindern Sicherheit zu vermitteln, soll den Kindern und Lehrpersonen durch gegenseitige Besuche sowie gemeinsame Veranstaltungen und Aktionen ein Kennenlernen ermöglicht werden. Eltern, Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und Lehrpersonen sollen regelmäßig Informationen austauschen und gemeinsam Fragen klären.
§ 2
Didaktische Prinzipien
(1) Im Rahmen der längerfristigen und auf Kontinuität aufbauenden Bildungsprozesse ist das Spiel in Verbindung mit der Sprache die dominante Lernform und in allen Bildungsbereichen anzuwenden. Durch das Spiel soll die Grundlage für die spätere Lern- und Arbeitshaltung geschaffen und dem Kind die Möglichkeit gegeben werden, seine Wünsche zu erfüllen, Ängste zu bearbeiten und den seelischen Ausgleich zu gewinnen. Raum und Zeit des Spielens sowie die dabei verwendeten Spielmaterialien sind dem Entwicklungsstand und Interesse des Kindes anzupassen. Von besonderer Bedeutung für die Kinder ist ein entsprechendes Eingewöhnen und Kennenlernen in der Gruppe. Folgende weitere didaktische Prinzipien sind anzuwenden:
(2) Die Sprachförderung von Kindern mit Sprachförderbedarf hat grundsätzlich durch die Kindergartenpädagogin (den Kindergartenpädagogen) im Rahmen der vorschulischen Bildungsarbeit als durchgängiges Prinzip zu erfolgen.
§ 3
Bildungsbereiche
(1) Im vorschulischen Bildungsprozess sollen die Kinder vielseitige Kompetenzen wie z.B. soziale Fähigkeiten, Arbeitshaltungen, Sprache, motorisches Geschick, Wahrnehmung, Denk- und Merkfähigkeit usw. erwerben. Das Kind soll lernen, Grenzen zu erkennen und zu akzeptieren, ein Verantwortungsgefühl für sein eigenes Verhalten zu entwickeln und eine positive Kommunikation aufzubauen. Darüber hinaus sind die freudige Gestimmtheit des Kindes, seine geistige Wachheit, Freude an der Tätigkeit und die Fähigkeit zu einem intensiven und konzentrierten Spiel – frei und angeleitet – als Merkmale für seine Lernbereitschaft zu beachten und zu fördern.
(2) Im Rahmen der Aufgabenstellung gemäß § 1 ist in ganzheitlicher, ausgewogener und geschlechtergerechter Weise die Förderung der Kinder in folgenden Bereichen zu beachten:
§ 4
Voraussetzungen der pädagogischen Kindergartenarbeit
(1) Erfolgreiche Kindergartenarbeit verlangt vom gesamten Team das Bewusstsein und Bestreben, Vorbild zu sein. Professionelle Arbeit erfordert daher ein wertschätzendes Miteinander im Team und die Gelegenheit zur Psychohygiene, für die der Dienstgeber erforderlichenfalls zu sorgen hat.
(2) Zur Sicherung der Qualität der Kindergartenarbeit haben sich die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) regelmäßig durch Fortbildung und Studium der einschlägigen Fachliteratur mit den neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen und gesellschaftlichen Entwicklungen auseinanderzusetzen und sich täglich gewissenhaft vorzubereiten. Sie haben insbesondere die pädagogische Kindergartenarbeit schriftlich zu dokumentieren (Abs. 3), die Planungen zu erstellen (Abs. 5 und 6) und mit den Eltern (Abs. 7) und Schulen (§ 1 Abs. 6) engen Kontakt zu pflegen. Die Dokumentationen und Planungen sind der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) auf Verlangen vorzulegen oder zu übermitteln.
(3) Die Dokumentation der pädagogischen Kindergartenarbeit ist für jede Gruppe schriftlich zu führen und hat aus Anwesenheitslisten, Vorbereitungen, Einzel- und Gruppenbeobachtungen sowie Reflexionen zu bestehen.
(4) Die Beobachtungen beginnen grundsätzlich bei jedem Kind mit dem Kindergarteneintritt. Die standardisierte Dokumentation mit Sprachstandsfeststellung gemäß Abs. 3 lit. b hat bei den vierjährigen Kindern ab Beginn des Kindergartenjahres zu erfolgen. Die Kindergartenpädagogin (der Kindergartenpädagoge) hat die Ergebnisse und die notwendigen Fördermaßnahmen mit den Eltern zu besprechen. Das Ausmaß der Sprachförderung richtet sich nach § 5. Die Erfolge der Fördermaßnahmen sind im darauffolgenden Herbst bei jedem geförderten Kind nach dem selben Modus festzustellen und zu dokumentieren.
(5) Bis zum Beginn des Kindergartenjahres hat die Kindergartenpädagogin (der Kindergartenpädagoge) eine schriftliche Jahresplanung mit einer pädagogischen Konzeption zu erstellen und die praktischen Vorbereitungen für den Kindergartenbeginn abzuschließen. Die Konzeption ist aufgrund einer Situationsanalyse nach Maßgabe der Rahmenbedingungen im Kindergarten, der Gruppenstruktur, des familiären Umfeldes und der örtlichen Gegebenheiten spezifisch für jede Kindergartengruppe zu erstellen. Sie hat insbesondere pädagogisch relevante Unterschiede der Kinder sowie die dadurch bedingten Handlungsnotwendigkeiten zu enthalten.
(6) Die Langzeit-, Wochen- und detaillierten Tagesplanungen hat jede Kindergartenpädagogin (jeder Kindergartenpädagoge) – gegebenenfalls in Abstimmung mit Kolleginnen (Kollegen) – selbst außerhalb des Kinderdienstes zu erstellen; dasselbe gilt für die Anpassung der pädagogischen Konzeption, Führung der Elterneinzelgespräche und Teambesprechungen. Für Teilzeitpädagoginnen (Teilzeitpädagogen) ist die Teilnahme an Teambesprechungen im notwendigen Ausmaß ebenfalls verpflichtend. Bei mehrgruppigen Kindergärten sind auch die koordinierenden bzw. gruppenübergreifenden Arbeiten der Kindergartenleitung, insbesondere die pädagogische Steuerung, außerhalb des Kinderdienstes durchzuführen. Die organisatorischen Maßnahmen sind im Rahmen des Dienstplanes zu regeln.
(7) Zwischen Kind, Eltern und Kindergartenpädagogin (Kindergartenpädagoge) soll sich ein Beziehungsdreieck entwickeln. Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben daher die Kindergartenarbeit für die Eltern transparent zu gestalten und sie über Verhalten und Entwicklung ihres Kindes zu informieren. Erforderlichenfalls haben sie den Eltern zu empfehlen, sich an geeignete Fachleute zu wenden. Pro Jahr sind mindestens drei Elternabende sowie zusätzliche andere geeignete Formen der Elternarbeit anzubieten, die der Information, der Beratung, dem Austausch, der Stärkung der elterlichen Kompetenzen, der elterlichen Mitarbeit sowie der Erleichterung von Übergängen dienen. Elterneinzelgespräche sind anzubieten, um im geschützten Rahmen einen das Kind betreffenden Informationsaustausch zu gewährleisten.
(8) Für die schriftlichen Dokumentationen (Abs. 3) sowie die Planungen, Elterneinzelgespräche, Teambesprechungen und bei mehrgruppigen Kindergärten für die koordinierenden bzw. gruppenübergreifenden Arbeiten der Kindergartenleitung (Abs. 5 und 6) sind jeder Gruppenleiterin (jedem Gruppenleiter) acht bis zehn Dienststunden wöchentlich – Teilzeitkräften jedoch mindestens ein Viertel ihrer Dienstzeit – kinderdienstfrei zur Verfügung zu stellen. Weiteren Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben – entsprechend der jeweiligen Teamsituation, der internen Absprachen und einer allfälligen organisatorischen Entlastung – die notwendige kinderdienstfreie Dienstzeit zu gewähren. Unabhängig davon sind für Dokumentation, Elterneinzelgespräche, Planung der Förderung und Koordination im Zusammenhang mit dem Beobachtungsinstrument gemäß Abs. 3 lit. b der zuständigen Kindergartenpädagogin (dem zuständigen Kindergartenpädagogen) für jedes Kind einmalig zusätzlich zwei Stunden kinderdienstfrei zur Verfügung zu stellen.
(9) Den Leiterinnen (Leitern) von Ganztageskindergärten mit Mittagessen oder von mehrgruppigen Kindergärten ist zur Tragung des zusätzlichen, allenfalls gruppenübergreifenden Organisationsaufwandes die hiefür zusätzlich notwendige kinderdienstfreie Dienstzeit, die bei Kindergärten mit vier oder mehr Gruppen mindestens zwei weitere Dienststunden/Woche umfasst, zu gewähren.
§ 5
Voraussetzungen der pädagogischen Kindergartenarbeit
unter besonderen Verhältnissen
(1) Ab vier Kindern mit Sprachförderbedarf ist für die Sprachförderung je Gruppe zusätzlich eine Kindergartenpädagogin (ein Kindergartenpädagoge) im Ausmaß von mindestens drei Stunden pro Woche beizuziehen.
(2) In Kindergartengruppen mit ausschließlich dreijährigen Kindern dürfen einer Kindergartenpädagogin (einem Kindergartenpädagogen) höchstens sieben Kinder und zwei Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) acht bis höchstens 15 Kinder anvertraut werden. Ein allfälliger Sprachförderbedarf ist nach Maßgabe des Abs. 1 zu berücksichtigen.
(3) In altersgemischten Kindergartengruppen sind, wenn der Anteil an Dreijährigen und Kindern mit Sprachförderbedarf ein Drittel der Gruppengröße übersteigt, zusätzliche Stundenkontingente pro Gruppe und Kindergartenjahr zur Verfügung zu stellen. Die Einteilung ist nach Maßgabe der pädagogischen Konzeption und der besonderen Gruppensituation durchzuführen.
Das Stundenkontingent beträgt
(4) Wenn in den Fällen der Abs. 2 und 3 keine Kindergartenpädagogin (kein Kindergartenpädagoge) zusätzlich zur Verfügung steht, hat die Gruppenleiterin (der Gruppenleiter) die Sprachförderung durchzuführen. In diesem Fall ist zur Unterstützung eine Kindergartenhelferin (ein Kindergartenhelfer) zur Verfügung zu stellen. Den zusätzlichen, ansonsten den gruppenleitenden Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) ist die notwendige Vorbereitungszeit zu gewähren. Bei der Anstellung von zusätzlichem Kindergartenpersonal ist – gegebenenfalls kindergarten- bzw. gemeindeübergreifend – ein Beschäftigungsausmaß von zumindest 50 % anzustreben.
§ 6
Schlussbestimmungen
(1) Unter „Kinderdienst“ sind jene Zeiten zu verstehen, in denen für die Kindergartenpädagogin (den Kindergartenpädagogen) eine Aufsichtspflicht über Kinder des Kindergartens besteht.
(2) An die Stelle der Eltern treten gegebenenfalls die jeweiligen Erziehungsberechtigten.
(3) Diese Verordnung tritt am 1. September 2008 in Kraft.
(4) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt der Kindergartenbildungs- und -erziehungsplan, LGBl. Nr. 30/2004, außer Kraft.
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