Kindergartengesetz, Neukundmachung
LGBL_VO_20080828_52Kindergartengesetz, NeukundmachungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
28.08.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 52/2008 26. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Neukundmachung des
Kindergartengesetzes
Artikel I
Auf Grund des Art. 38 der Landesverfassung, LGBl. Nr. 9/1999, wird in der Anlage das Kindergartengesetz neu kundgemacht.
Artikel II
(1) In der Neukundmachung werden die Änderungen und Ergänzungen des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 49/1991, berücksichtigt, die sich aus nachstehenden Vorschriften ergeben:
(2) Es werden ferner überholte Ausdrucksweisen durch die entsprechenden neuen Bezeichnungen ersetzt, die Bezeichnungen der Abschnitte, Paragraphen und Absätze entsprechend geändert und hiebei auch die Verweisungen innerhalb des Gesetzes sowie sonstige Unstimmigkeiten richtig gestellt.
Anlage
Gesetz
über das Kindergartenwesen (Kindergartengesetz – KGG)
I. Abschnitt
Errichtung und Betrieb
§ 1
Allgemeines
(1) Kindergärten sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes zu errichten und zu betreiben.
(2) Kindergärten sind Einrichtungen zur Unterstützung und Ergänzung der familiären Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung von Kindern im Alter zwischen drei und sechs Jahren. Kindergärten sind grundsätzlich für Kinder mit und ohne Behinderung zugänglich.
(3) Öffentliche Übungskindergärten, die einer öffentlichen Schule zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind, sind Sache des Bundes; auf diese findet dieses Gesetz keine Anwendung.
§ 2
Rechtsträger
(1) Rechtsträger eines Kindergartens kann sein
(2) Vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft kann die Bezirkshauptmannschaft nachsehen, wenn keine nachteiligen Auswirkungen auf die Führung des Kindergartens zu erwarten sind.
(3) Den Rechtsträgern der Kindergärten kommt in allen behördlichen Verfahren, die in Vollziehung dieses Gesetzes durchgeführt werden, Parteistellung zu.
§ 3
Bauliche Gestaltung und Einrichtung
(1) Die Kindergärten sind zweckentsprechend zu erstellen und einzurichten. Sie müssen alle Voraussetzungen erfüllen, die zur Betreuung, Erziehung und vorschulischen Bildung der Kinder erforderlich sind und haben die Bedürfnisse von Kindern mit Behinderung zu berücksichtigen. Die Kindergärten haben den Grundsätzen der Pädagogik und Hygiene zu entsprechen. Jeder Kindergarten muss die nach der durchschnittlichen Kinderzahl, dem Alter der Kinder und der Art der Betreuung notwendigen Räumlichkeiten, einschließlich allfälliger Ruhe- und Rückzugsmöglichkeiten, aufweisen und ist mit einem Spielplatz auszustatten.
(2) Eine Mitverwendung von Gebäuden und sonstigen Liegenschaften eines Kindergartens für andere Zwecke darf der Rechtsträger des Kindergartens – von Katastrophenfällen abgesehen – nur zulassen, wenn durch die angestrebte Verwendung der Betrieb des Kindergartens nicht beeinträchtigt wird.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung regeln, welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit ein Kindergarten hinsichtlich seiner Lage, baulichen Gestaltung, Einrichtung und Ausstattung den Bestimmungen des Abs. 1 entspricht. Hiebei ist auch auf die bestehenden bau-, feuer- und sanitätspolizeilichen Vorschriften und auf die Erfahrungen der technischen Wissenschaften Bedacht zu nehmen.
(4) Die Baubehörde hat in den Verfahren nach dem Baugesetz die Erfordernisse nach den Abs. 1 und 2 bzw. eine Verordnung nach Abs. 3 gleich wie die Vorschriften über die allgemeinen bautechnischen Erfordernisse nach § 15 Baugesetz anzuwenden. Sie hat in solchen Verfahren jedenfalls die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) und einen im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden Arzt beizuziehen. Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) kommt zur Wahrung der Interessen nach diesem Gesetz in diesen Verfahren Parteistellung zu. Bescheide über Bauanträge, die Herstellung des rechtmäßigen Zustands oder die Untersagung der Benützung des vollendeten Bauvorhabens hat die Baubehörde unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft vorzulegen.
§ 4
Anzeige der Betriebsaufnahme
(1) Der Betrieb eines Kindergartens muss der Bezirkshauptmannschaft mindestens drei Monate vor der beabsichtigten Eröffnung angezeigt werden. Die Bezirkshauptmannschaft hat die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) beizuziehen und die Eröffnung des Kindergartens binnen zwei Monaten ab dem Zeitpunkt der Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn das für die Führung des Kindergartens erforderliche Personal nicht gesichert ist.
(2) Wird die Eröffnung innert der im Abs. 1 bezeichneten Frist nicht untersagt, so kann der Betrieb des Kindergartens aufgenommen werden. Der Rechtsträger hat die Betriebsaufnahme der Bezirkshauptmannschaft unverzüglich anzuzeigen.
(3) Die Abs. 1 und 2 finden sinngemäß auch auf die Erweiterung von Kindergärten Anwendung.
§ 5
Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und
Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer)
(1) Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegt die Beistellung der erforderlichen Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer).
(2) Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) müssen fachlich befähigt (§ 6), verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 2) sein.
(3) Zur Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) können unter deren Führung
Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer) eingesetzt werden.
Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer) müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben, für den Umgang mit Kindern geeignet, verlässlich (§ 7 Abs. 1) und gesundheitlich geeignet (§ 7 Abs. 2) sein.
(4) Die Einstellung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfers) ist vom Rechtsträger des Kindergartens unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft anzuzeigen. Diese hat die Verwendung einer Kindergartenpädagogin (eines Kindergartenpädagogen) oder einer Kindergartenhelferin (eines Kindergartenhelfers) zu untersagen, wenn die Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 nicht erfüllt sind oder nachträglich wegfallen.
(5) Wenn in einem Kindergarten mehrere Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) angestellt sind, ist eine (einer) davon als Leiterin (Leiter) zu bestellen. Die Leiterin (der Leiter) muss hiezu, insbesondere aufgrund einer einschlägigen Ausbildung, befähigt sein.
§ 6
Fachliche Befähigung
(1) Die fachliche Befähigung als Kindergartenpädagogin (Kindergartenpädagoge) erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) bestanden hat.
(2) Die fachliche Befähigung als Sonderkindergartenpädagogin (Sonderkindergartenpädagoge) erbringt, wer die Befähigungsprüfung für Sonderkindergartenpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagogen) bestanden hat.
(3) Solange geeignete Sonderkindergartenpädagoginnen (Sonderkindergartenpädagogen), die nach Abs. 2 fachlich befähigt sind, nicht zur Verfügung stehen, können zur Betreuung von Kindern, deren Förder- und Betreuungsbedarf wegen einer Behinderung erhöht ist, auch nach Abs. 1 befähigte Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) verwendet werden.
(4) Die in den Abs. 1 und 2 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die aufgrund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(5) Andere Ausbildungsnachweise als solche nach Abs. 4, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sind von der Landesregierung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen auf Antrag durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zu den Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person die Wahl zwischen einem Anpassungslehrgang oder einer Eignungsprüfung zu überlassen. Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Anpassungslehrgängen und Eignungsprüfungen, erlassen.
(6) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 5 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 5 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 gelten.
(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 5 bis 7 nicht anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 gelten.
§ 7
Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung
(1) Die für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer) notwendige Verlässlichkeit ist durch eine Strafregisterbescheinigung nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise betreffend die Verlässlichkeit anzuerkennen, die ihnen von einer zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaates ausgestellt worden sind. Werden dort solche Nachweise nicht ausgestellt, kann der Nachweis der Verlässlichkeit durch eine eidesstattliche Erklärung, ist eine solche in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht vorgesehen, durch eine feierliche Erklärung vor einer zuständigen Stelle dieses Staates erfolgen.
(2) Die für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) und Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer) notwendige gesundheitliche Eignung ist durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen. Von Unionsbürgern sind jene Nachweise anzuerkennen, die in ihrem Herkunftsmitgliedstaat als Nachweis für die gesundheitliche Eignung gefordert werden. Wird im betreffenden Mitgliedstaat ein solcher Nachweis nicht verlangt, ist eine Bescheinigung einer zuständigen Behörde dieses Staates über die gesundheitliche Eignung anzuerkennen.
(3) Die Nachweise und Bescheinigungen nach Abs. 1 und 2 dürfen zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als drei Monate sein.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Drittstaaten und Drittstaatsangehörige, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
§ 8
Aufgabe der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen)
und der Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer)
(1) Aufgabe der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) ist die Betreuung, Erziehung und vorschulische Bildung der Kinder im Sinne der Bestimmungen des § 11. Außerdem obliegt ihnen die notwendige Betreuung der Kinder im Kindergarten und bei Veranstaltungen im Rahmen des Kindergartenbetriebes. Die Betreuung umfasst insbesondere die Sorge um die körperliche Sicherheit und Gesundheit der Kinder.
(2) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die an einer Schulung gemäß § 18 Abs. 3 teilgenommen haben, sind berechtigt, bei der Betreuung der Kinder die notwendigen einfachen pflegerischen Hilfstätigkeiten, wie beispielsweise die Verabreichung von Medikamenten, nach Maßgabe einer schriftlichen ärztlichen Anordnung durchzuführen.
(3) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben sich gewissenhaft auf die tägliche Kindergartenarbeit vorzubereiten. Die Vorbereitung hat auf der Basis kontinuierlicher Beobachtungen der Kinder zu erfolgen.
(4) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) haben der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte zu erteilen oder Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung der Schulreife der Kinder notwendig sind.
(5) Aufgabe der Kindergartenhelferinnen (Kindergartenhelfer) ist die Unterstützung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) unter deren Führung.
§ 9
Sachaufwand
Dem Rechtsträger des Kindergartens obliegen die Bereitstellung und Instandhaltung der für den Kindergarten notwendigen Gebäude und sonstigen Liegenschaften, deren Reinigung, Beleuchtung und Beheizung, die Anschaffung und Instandhaltung der Einrichtung und der Bildungs- und Beschäftigungsmittel, die Deckung des sonstigen Sachaufwandes sowie die Beistellung des zur Betreuung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften allenfalls erforderlichen Hilfspersonals.
§ 10
Zutritt zum öffentlichen Kindergarten
Zum Kindergarten haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), Vertreter des Rechtsträgers des Kindergartens, Organe der Landesregierung und der Bezirkshauptmannschaft sowie Personen, mit denen die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) gesetzlich oder vertraglich zur Zusammenarbeit verpflichtet sind, Zutritt. Der Zutritt anderer Personen bedarf der Zustimmung der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors).
II. Abschnitt
Aufgabe und Organisation
§ 11
Erziehung und vorschulische Bildung
(1) Die Erziehung und vorschulische Bildung in Kindergärten ist nach den Erfahrungen der Erziehungswissenschaften, der Lernforschung und der Kinderpsychologie und – soweit dies in Betracht kommt – nach den Erfahrungen der Sonder- und Heilpädagogik durchzuführen. Sie ist nicht als Unterricht im Sinne der Schule zu gestalten.
(2) Aufgabe der Erziehung und vorschulischen Bildung ist die Förderung der geistigen, seelischen, sozialen, religiösen, ethischen und körperlichen Entwicklung der Kinder. Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und seinem Entwicklungsstand entsprechend zu fördern. Unter Berücksichtigung frühkindlicher Lernformen ist die Fähigkeit des Erkennens und Denkens, die soziale Reife, die Lernfähigkeit sowie die Lernbereitschaft der Kinder zu fördern; die Kinder sind ohne Zeit- und Leistungsdruck auf spielerische Art und Weise auf die Schule vorzubereiten. Insbesondere sind auch die Kenntnisse der deutschen Sprache zu fördern. Zudem sollen die kreativen Fähigkeiten zur Entfaltung gebracht werden. Die Erziehung und vorschulische Bildung von Kindern mit Behinderung hat der Art und dem Grad ihrer Behinderung zu entsprechen.
(3) Zum Zweck einer erfolgreichen Kindergartenarbeit haben die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) engen Kontakt mit den Erziehungsberechtigten zu pflegen. Vor allem sind Elternabende durchzuführen, in denen die Kindergartenarbeit zu besprechen ist.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über die Erziehung und vorschulische Bildung im Sinne der Abs. 1 bis 3 zu erlassen (Bildungs- und Erziehungsplan). In dieser Verordnung sind insbesondere Bestimmungen zu treffen über
(5) In Kindergärten, deren Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, ist den von den gesetzlich anerkannten Kirchen oder Religionsgesellschaften hiezu beauftragten Personen zur Förderung der religiösen Entwicklung der Kinder ihres Bekenntnisses die erforderliche Zeit in einem Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde pro Woche zur Verfügung zu stellen. Kinder, deren Erziehungsberechtigte eine Teilnahme nicht wünschen, sind von dieser Betreuung auszunehmen.
§ 12
Bedarfserhebung
(1) Die Gemeinde hat jährlich in der Zeit von Anfang März bis Ende April den Bedarf an zukünftigen Kindergartenplätzen, differenziert nach Anzahl und Öffnungszeiten, zu erheben. Dabei hat sie insbesondere zu berücksichtigen
(2) Die Rechtsträger, die in der Gemeinde einen Kindergarten betreiben, und die betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) sind in geeigneter Form einzubinden.
(3) Auf Basis der Bedarfserhebung hat die Gemeinde zu prüfen, ob der Bedarf durch das vorhandene Angebot an Kindergartenplätzen gedeckt werden kann. Reicht das vorhandene Angebot nicht aus, hat die Gemeinde ein Konzept zu erstellen, durch welche Maßnahmen eine Bedarfsdeckung erreicht werden kann. Dabei ist die Möglichkeit einer Bedarfsdeckung durch Kindergärten anderer Rechtsträger oder auch durch andere Betreuungsformen (Kinderbetreuungseinrichtungen, Spielgruppen, Tagesmütter udgl.) zu berücksichtigen.
(4) Eine mögliche Bedarfsdeckung durch andere Rechtsträger oder in Zusammenarbeit mit Nachbargemeinden ist mit diesen abzustimmen.
§ 13
Aufnahme und Ausscheiden
(1) Der Besuch eines Kindergartens ist für alle Kinder freiwillig.
(2) Für die Aufnahme in den Kindergarten ist eine Anmeldung durch die Eltern (Erziehungsberechtigten) notwendig.
(3) Ein Kindergarten, dessen Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist, muss ein angemeldetes Kind aufnehmen, wenn es zu Beginn des Kindergartenjahres (Abs. 5)
(4) Die Verpflichtung nach Abs. 3 gilt nicht im Falle des Abs. 7 oder wenn die Unterbringung personell oder räumlich nicht möglich ist. Können nicht alle angemeldeten Kinder aufgenommen werden, soll bei der Aufnahme auf folgende Reihenfolge Bedacht genommen werden:
(5) Das Kindergartenjahr beginnt am zweiten Montag oder am darauffolgenden Dienstag im September.
(6) Spätestens mit Beginn der Schulpflicht müssen die Kinder aus dem Kindergarten ausscheiden. Auch von der allgemeinen Schulpflicht befreite Kinder sind aus dem Kindergarten auszuscheiden. Der Rechtsträger des Kindergartens kann jedoch das Ausscheiden solcher Kinder aus sozialen Rücksichten um längstens ein Jahr verschieben.
(7) Der Rechtsträger ist im Rahmen des Zumutbaren verpflichtet, Kindern mit Behinderung, welche die Gruppenfähigkeit noch nicht erreicht haben, durch geeignete Maßnahmen die Aufnahme in den Kindergarten zu ermöglichen und dafür zu sorgen, dass solche Kinder entsprechend ihren Bedürfnissen betreut werden können. Wenn trotzdem erhebliche nachteilige Auswirkungen für das betroffene Kind oder die anderen Kinder zu erwarten sind, ist die Aufnahme abzulehnen. Es können jedoch auch die Zeiten, in denen ein solches Kind im Kindergarten betreut wird, entsprechend beschränkt werden, wenn dadurch die Aufnahme ermöglicht werden kann und wenn die Eltern (Erziehungsberechtigten) zustimmen.
(8) Zeigt sich die mangelnde Gruppenfähigkeit oder die mangelnde Kindergartenreife eines Kindes erst nachträglich und kann der Kindergarten dem dadurch erhöhten Betreuungsaufwand aufgrund der räumlichen und personellen Voraussetzungen nicht Rechnung tragen, hat sich der Rechtsträger im Einvernehmen mit den Eltern (Erziehungsberechtigten) um eine andere Möglichkeit der Betreuung des Kindes zu bemühen.
(9) Wenn zweifelhaft ist, ob ein Kind gruppenfähig oder kindergartenreif ist, hat der Rechtsträger eine gemeinsame Beratung mit den Eltern (Erziehungsberechtigten), der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter), der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) und erforderlichenfalls weiteren Fachkräften durchzuführen.
(10) Wenn in den Fällen der Abs. 7 und 8 zwischen den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Rechtsträger des Kindergartens keine Einigung erzielt wird, hat über die Ablehnung der Aufnahme nach Abs. 7 oder über den Ausschluss nach Abs. 8 die Gemeinde zu entscheiden. Vor der Entscheidung sind Gutachten des Gemeindearztes, der Kindergarteninspektorin (des Kindergarteninspektors) und auf Verlangen oder mit Zustimmung der Eltern (Erziehungsberechtigten) erforderlichenfalls eines geeigneten Psychologen einzuholen.
§ 14
Gruppengröße
(1) Einer Kindergartenpädagogin (einem Kindergartenpädagogen) dürfen höchstens 16 Kinder anvertraut werden. Erfolgt die Betreuung durch zwei Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) oder steht der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen) eine Kindergartenhelferin (ein Kindergartenhelfer) zur Verfügung, liegt die Höchstgrenze bei 23 Kindern. Aus besonderen Gründen, insbesondere zur Vermeidung eines unzumutbar hohen Aufwandes, kann der Rechtsträger des Kindergartens diese Zahlen um höchstens zwei überschreiten.
(2) Werden Kinder in eine Kindergartengruppe aufgenommen, deren Förder- und Betreuungsbedarf aufgrund ihrer Behinderung erhöht ist, muss der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen), sofern ihr (ihm) nicht eine weitere Kindergartenpädagogin (ein weiterer Kindergartenpädagoge) beigestellt ist, eine Kindergartenhelferin (ein Kindergartenhelfer) zur Verfügung stehen; es dürfen ihnen höchstens 16 Kinder anvertraut werden. Wenn die Betreuung durch zwei Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) erfolgt, beträgt die Höchstzahl 20 Kinder. Wenn bei einem der Kinder der Förder- und Betreuungsbedarf besonders groß ist, bedarf es immer zweier Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), denen höchstens 16 Kinder anvertraut werden dürfen. In eine Kindergartengruppe dürfen höchstens vier Kinder mit erhöhtem Förder- und Betreuungsbedarf, davon höchstens zwei mit besonders großem Förder- und Betreuungsbedarf, aufgenommen werden. In begründeten Einzelfällen kann die Bezirkshauptmannschaft eine geringfügige Überschreitung der Gruppengröße zulassen, sofern dies aus pädagogischen Gründen vertretbar ist.
(3) In geschlossenen Räumen eines Kindergartens dürfen nur so viele Kinder untergebracht werden, dass auf ein Kind mindestens 2 m² freie Bodenfläche entfällt.
§ 15
Aufgaben der Eltern und Erziehungsberechtigten
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben an der Bedarfserhebung (§ 12) mitzuwirken. Die Anmeldung für einen Kindergarten, dessen Rechtsträger eine Gebietskörperschaft ist (§ 13 Abs. 3), hat innerhalb der hiefür festgelegten Frist zu erfolgen. Die Anmeldefrist ist von der Gebietskörperschaft festzulegen und ortsüblich kundzumachen; sie hat in der Zeit zwischen Anfang März und Ende Juni zu liegen.
(2) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben dafür Sorge zu tragen, dass Kinder an der Feststellung ihres Sprachstands sowie – im Falle festgestellten Sprachförderbedarfs – an der Sprachförderung (§ 11 Abs. 2 und 4) teilnehmen.
(3) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben, erforderlichenfalls durch eine verlässliche Begleitung, für die Sicherheit der Kinder auf dem Weg zum und vom Kindergarten zu sorgen.
(4) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben ansteckende Krankheiten ihrer Kinder unverzüglich der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen) oder der Kindergartenleiterin (dem Kindergartenleiter) zu melden und die Kinder, solange eine Ansteckungsgefahr besteht, vom Kindergarten fernzuhalten. Gleiches gilt, wenn durch ein gesundes Kind ansteckende Krankheiten, die in der Familie aufgetreten sind, auf andere Kinder übertragen werden könnten.
§ 16
Öffnungszeiten und Ferien
(1) Die täglichen Zeiten, in denen der Kindergarten zum Besuch durch die Kinder offengehalten wird, und die Ferien hat der Rechtsträger des Kindergartens festzusetzen und auf geeignete Weise bekannt zu machen. Hiebei ist auf die Bedürfnisse der Kinder und der beteiligten Familien sowie besonders darauf Rücksicht zu nehmen, dass den Kindern die üblichen Mahlzeiten und die notwendigen Schlaf- und Ruhezeiten geboten werden können.
(2) Der Kindergarten muss täglich an allen Werktagen, ausgenommen Samstags, zumindest von 07.30 Uhr bis 12.30 Uhr offen sein. Dies gilt nicht, wenn Ferien sind.
§ 17
Kindergartenversuche
(1) Der Rechtsträger des Kindergartens kann bei der Landesregierung die Bewilligung eines Kindergartenversuches beantragen. Dem Antrag ist eine Beschreibung des Kindergartenversuches anzuschließen. In der Versuchsbeschreibung sind der Inhalt des beantragten Versuches und die erforderlichen Abweichungen von den für die Kindergartenarbeit sonst geltenden Regelungen eingehend darzulegen.
(2) Die Landesregierung kann den Kindergartenversuch bewilligen, wenn örtliche Bedürfnisse vorliegen und der Versuch weder den Bestimmungen des § 11 noch anderen öffentlichen Interessen widerspricht. Die Landesregierung kann die Erreichung des Versuchszieles durch entsprechende Auflagen sicherstellen. Die Auflagen sind erforderlichenfalls zu ändern.
III. Abschnitt
Fortbildung der Kindergartenpädagoginnen
(Kindergartenpädagogen)
§ 18
(1) Die Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) sind verpflichtet, vier Tage im Jahr an Fortbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Die Rechtsträger der Kindergärten sind verpflichtet, diese Teilnahme zu ermöglichen.
(2) Die Veranstaltungen nach Abs. 1 dienen der Fortbildung, Beratung und dem Erfahrungsaustausch der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen). Neben den Erziehungswissenschaften, der Lernforschung und der Kinderpsychologie sind pflegerische Hilfstätigkeiten, Sprachförderung, Heimatkunde, Mundartpflege und Verkehrserziehung besonders zu berücksichtigen.
(3) Zur Vorbereitung von Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) auf die Durchführung von pflegerischen Hilfstätigkeiten ist im Rahmen der Fortbildungsveranstaltungen eine Ausbildung durch einen Arzt in der Dauer von acht Stunden vorzusehen.
(4) Die Fortbildungsveranstaltungen sind von der Landesregierung zu organisieren. Sie sind möglichst während der üblichen Ferienzeiten abzuhalten. Sie sind so festzusetzen, dass den Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) in den Hauptferien ein zusammenhängender Urlaub von vier Wochen verbleibt.
IV. Abschnitt
Förderung des Landes
§ 19
Der Betrieb eines Kindergartens wird von der Landesregierung jedenfalls nur dann gefördert, wenn er den Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
V. Abschnitt
Aufsicht
§ 20
Aufsichtsbehörde
(1) Kindergärten unterliegen nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 der Aufsicht der Bezirkshauptmannschaft. Diese hat dafür zu sorgen, dass die den Rechtsträgern der Kindergärten nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden.
(2) Wenn der Rechtsträger eines Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen – ausgenommen jenen nach § 3 – nicht nachkommt, hat die Bezirkshauptmannschaft mit Bescheid die Erfüllung dieser Verpflichtung innert angemessener Frist vorzuschreiben. Kommt der Rechtsträger seinen Verpflichtungen dennoch nicht nach, so kann die Bezirkshauptmannschaft, wenn die Vollstreckung des Bescheides nicht zweckmäßig wäre, den Betrieb des Kindergartens mit Bescheid befristet oder unbefristet untersagen.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft und die Landesregierung sind berechtigt, die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes getroffenen Anordnungen jederzeit zu überprüfen. Zu diesem Zweck ist den behördlichen Organen zu allen Räumlichkeiten des Kindergartens unbeschränkt Zutritt zu gewähren.
(4) Zur Abwehr unmittelbar drohender Gefahren für die Kinder in sittlicher und gesundheitlicher Hinsicht können die erforderlichen Maßnahmen auch ohne vorausgegangenes Verfahren durch Anwendung von Zwangsmitteln getroffen werden.
§ 21
Kindergarteninspektorin (Kindergarteninspektor)
(1) Die Landesregierung hat eine oder nach Bedarf mehrere geeignete Personen als Kindergarteninspektorinnen (Kindergarteninspektoren) zu bestellen. Diese haben ihre Aufgaben als Organe der Bezirkshauptmannschaft auszuüben.
(2) Der Kindergarteninspektorin (dem Kindergarteninspektor) obliegen insbesondere die pädagogische Aufsicht über die Kindergärten und die fachliche Beratung der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen). Die Kindergarteninspektorin (der Kindergarteninspektor) hat wahrgenommene Mängel, sofern diese nicht im Zuge der Inspektion behoben werden, dem Rechtsträger des Kindergartens bekannt zu geben.
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Kindergarteninspektorin (den Kindergarteninspektor) bei der Vollziehung dieses Gesetzes in allen Angelegenheiten fachlicher Art als Amtssachverständigen zu verwenden.
VI. Abschnitt
Dienstrecht der Gemeinde-Kindergartenpädagoginnen
(Gemeinde-Kindergartenpädagogen)
§ 22
(1) Die folgenden Bestimmungen gelten nur für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) der Gemeinden, deren Dienstverhältnis in den Anwendungsbereich des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 fällt.
(2) Die Dienstposten der Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) der Gemeinden gliedern sich in die Verwendungsgruppe k1 – Kindergartenpädagogin (Kindergartenpädagoge) und in die Verwendungsgruppe k2 – Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfer).
(3) Die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k1 erfordert die erfolgreiche Ablegung der Befähigungsprüfung für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen), die Bestellung auf einen Dienstposten der Verwendungsgruppe k2 eine mindestens zweijährige Praxis als Kindergartenhelferin (Kindergartenhelfer).
(4) Der Gehalt der Kindergartenpädagogin (des
Kindergartenpädagogen) wird durch die Verwendungsgruppe, in die sie
(er) eingereiht ist, sowie durch das Lebensalter und die Dienstzeit
bestimmt. Der Gehalt beträgt
in der in der Verwendungsgruppe
Gehalts- k1 k2
stufe Euro
1 1.720,71 1.470,90
2 1.770,93 1.524,29
3 1.843,60 1.577,42
4 1.927,10 1.630,81
5 1.999,78 1.683,94
6 2.072,44 1.737,57
7 2.144,94 1.761,42
8 2.228,70 1.791,21
9 2.279,36 1.832,11
10 2.326,95 1.858,65
11 2.385,62 1.885,64
12 2.477,01 1.913,04
13 2.546,78 1.941,42
14 2.643,53 1.969,57
15 2.756,83 1.997,37
16 2.820,98 2.013,76
17 2.868,73 2.041,56
18 2.905,49 2.069,78
19 2.942,15 2.097,43
20 3.007,69 2.136,10
21 3.051,57 2.179,12
Die Teuerungszulage und eine allfällige besondere Zulage zum Gehalt sind erstmalig zum 1. Jänner 2009 zu gewähren.
(5) Die Bestimmungen des § 126 Abs. 3 und 4 sowie 6 bis 11 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gelten für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) sinngemäß mit der Abweichung, dass es keine Dienstpostengruppen gibt, und dass an die Stelle der Verwendungsgruppe b die Verwendungsgruppe k1 und an die Stelle der Verwendungsgruppe d die Verwendungsgruppe k2 zu treten haben.
(6) Der Kindergartenpädagogin (dem Kindergartenpädagogen), die (der) vier Jahre in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, gebührt eine Dienstalterszulage im Ausmaß von 150 v.H. des letzten Vorrückungsbetrages. Die Bestimmungen der §§ 18 und 127 Abs. 1 des Gemeindebedienstetengesetzes 1988 gelten für Kindergartenpädagoginnen (Kindergartenpädagogen) nicht.
VII. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 23
Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde
Die in diesem Gesetz geregelten Aufgaben der Gemeinde sind solche des eigenen Wirkungsbereiches.
§ 24
Inkrafttreten, Außerkrafttreten,
Übergangsbestimmungen
(1) Änderungen, die sich aus dem Gesetz über eine Änderung des Kindergartengesetzes, LGBl. Nr. 48/2008, ergeben, treten am 1. September 2008 in Kraft.
(2) Am 1. September 2008 bereits anhängige Verfahren auf Errichtung eines Kindergartens sowie auf Betriebsaufnahme sind nach den §§ 3 bis 5 in der Fassung vor dem LGBl. Nr. 48/2008 zu beenden.
(3) Abweichend von § 14 Abs. 1 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2008 gilt
(4) Für Kindergärten, die am 1. September 2008 bereits betrieben werden dürfen, gilt § 14 Abs. 3 in der Fassung LGBl. Nr. 52/2008 nur für Um- und Zubauten.
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