Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach, Änderung
LGBL_VO_20080715_42Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach, ÄnderungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 42/2008 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über eine Änderung der Verordnung der
Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung einer
besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach*)
Auf Grund des § 8 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, wird verordnet:
Die Verordnung über die Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Fußach, LGBl. Nr. 70/2007, wird wie folgt geändert:
Die Wortfolge „Verkaufsflächen von 670 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG)“ wird durch die Wortfolge „Verkaufsflächen von 760 m² für sonstige Waren (§ 15 Abs. 1 lit. a Z. 2 RPG), hievon höchstens 737 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel,“ ersetzt.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während
der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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