Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
LGBL_VO_20080715_41Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren könnenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
15.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 41/2008 22. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes
des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können
Auf Grund des § 50a Abs. 1 des Baugesetzes, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 34/2008, wird verordnet:
Bauvorhaben, die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können (§ 50a Abs. 1 des Baugesetzes), sind die Errichtung und wesentliche Änderung von
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