Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard
LGBL_VO_20080701_38Zulässigerklärung der Widmung einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in HardGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
01.07.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 38/2008 20. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Zulässigerklärung der Widmung
einer besonderen Fläche für ein Einkaufszentrum in Hard*)
Auf Grund der §§ 6 Abs. 1 und 15 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, in der Fassung LGBl. Nr. 43/1999 und LGBl. Nr. 23/2006, wird verordnet:
Im Bereich der Liegenschaften GST-NRN 785/2 und 787/6, GB Hard, wird die Widmung einer besonderen Fläche für die Errichtung eines Einkaufszentrums mit einem Höchstausmaß an Verkaufsflächen von
2.177 m², hievon höchstens 600 m² Verkaufsfläche für Lebensmittel, für zulässig erklärt.
Die Widmung wird von der Erlassung einer Verordnung über das Mindestmaß der baulichen Nutzung abhängig gemacht. Das Mindestmaß wird wie folgt festgelegt:
Mindestgeschosszahl 2, wobei ein Geschoss keine geringere Geschossfläche als 50 % der Geschossfläche des größten Geschosses aufweisen darf, um als ganzes Geschoss gezählt zu werden. Geschosse sind als tatsächliche Geschosse unabhängig vom Niveau und von der Geschosshöhe zu verstehen.
*) Der Erläuterungsbericht liegt im Amt der Landesregierung während
der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
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