Baugesetz
LGBL_VO_20080619_34BaugesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
19.06.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 34/2008 18. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Selbständiger Antrag 24/2008
Gesetzüber eine Änderung des Baugesetzes
Der Landtag hat beschlossen:
Das Baugesetz, LGBl. Nr. 52/2001, in der Fassung LGBl. Nr. 23/2003, Nr. 27/2005 und Nr. 44/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 50a
Besonderes Verfahren zum Schutz
des Orts- und Landschaftsbildes
(1) Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, welche Bauvorhaben aufgrund von Art, Größe oder Form die Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes besonders berühren können. Bei solchen Bauvorhaben ist im Falle eines Antrags auf Baugrundlagenbestimmung, auf Durchführung einer Vorprüfung oder auf Erteilung einer Baubewilligung im Hinblick auf die zu wahrenden Interessen des Schutzes des Orts- und Landschaftsbildes ein Gutachten des einschlägigen Amtssachverständigen beim Amt der Landesregierung einzuholen.
(2) Ein Bescheid über die Baugrundlagenbestimmung (§ 3), die Vorprüfung (§ 23) oder die Baubewilligung (§ 28) betreffend ein Bauvorhaben nach Abs. 1 ist binnen zwei Wochen nach seiner Rechtskraft der Landesregierung vorzulegen, die dagegen Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne von Art. 131 Abs. 2 B-VG wegen Verletzung der Bestimmungen über den Schutz des Orts- und Landschaftsbildes erheben kann. Ein allfälliges Vorstellungsverfahren gegen einen solchen Bescheid ist bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes auszusetzen.“
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