Hörbranz, Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde"
LGBL_VO_20080520_26Hörbranz, Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde"Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
20.05.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 26/2008 13. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die Verleihung des Rechtes
zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde"
an die Gemeinde Hörbranz
Auf Grund des § 13 Abs. 2 des Gemeindegesetzes, LGBl. Nr. 40/1985, wird verordnet:
Der Gemeinde Hörbranz wird das Recht zur Führung der Bezeichnung „Marktgemeinde" verliehen.
Diese Verordnung tritt am 6. Juli 2008 in Kraft.
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