Pflanzenschutzmittelverordnung
LGBL_VO_20080408_18PflanzenschutzmittelverordnungGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
08.04.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 18/2008 9. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln
(Pflanzenschutzmittelverordnung*)
Auf Grund der §§ 10 Abs. 5 und 11 Abs. 6 und 8 des Pflanzenschutzgesetzes, LGBl. Nr. 58/2007, wird verordnet:
§ 1
Verbote
(1) Verboten ist
(2) Vom Verbot des Abs. 1 lit. b Z. 1 und 2 ausgenommen ist die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, welche keine gefährlichen Eigenschaften im Sinne des § 3 Abs. 1 des Chemikaliengesetzes 1996 aufweisen.
(3) Abs. 1 lässt andere Vorschriften über die Unzulässigkeit der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln unberührt.
§ 2
Bewilligungspflicht
(1) Pflanzenschutzmittel, die den Wirkstoff Streptomycin enthalten und deren Inverkehrbringen nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 aufgrund von Gefahr im Verzug zulässig ist, dürfen nur mit Bewilligung der Bezirkshauptmannschaft verwendet werden.
(2) Die Erteilung der Bewilligung für die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Abs. 1 ist schriftlich zu beantragen. Antragsberechtigt ist der Betreiber einer Kernobstbau-Ertragsanlage, sofern er zumindest glaubhaft machen kann, dass in der von ihm betriebenen Kernobstbau-Ertragsanlage eine Gefahr des Auftretens des Schadorganismus Feuerbrand besteht.
(3) Der Antrag hat anzugeben:
(4) Dem Antrag ist in zweifacher Ausfertigung ein Plan im Maßstab der Katastralmappe beizuschließen, aus welchem
(5) Die Bewilligung ist unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit von Menschen und Umwelt zu erteilen, wenn
(6) Die Bewilligung ist mit jenem Zeitpunkt zu befristen, der im Zulassungsbescheid nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 vorgesehen ist.
(7) In der Bewilligung ist vorzusehen, dass bei der Verwendung eines Pflanzenschutzmittels gemäß Abs. 1 die im Zulassungsbescheid nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 1997 festgesetzten Bedingungen und Auflagen, Anwendungsbestimmungen und Angaben zur Einstufung und Kennzeichnung einzuhalten sind. Soweit es zur Erfüllung der Voraussetzungen nach Abs. 5 erforderlich ist, hat die Bezirkshauptmannschaft die Bewilligung mit weiteren Auflagen zu versehen.
(8) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 5 der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(9) Über Verlangen der Bezirkshauptmannschaft hat die Landwirtschaftskammer die Eigentümer von Bienenständen, die im Umkreis von fünf Kilometern um jene Flächen einer Kernobstbau-Ertragsanlage liegen, die aufgrund eines Bescheides gemäß Abs. 5 mit einem Pflanzenschutzmittel gemäß Abs. 1 behandelt werden dürfen, über die Erteilung einer Bewilligung und während der Kernobstblüte 48 Stunden vor einem möglichen erstmaligen Einsatz, danach laufend, bei hoher Infektionsgefahr täglich, über die Prognosen eines Einsatzes sowie eines durchgeführten Einsatzes zu informieren. Diese Information ist auch der Bezirkshauptmannschaft zur Kenntnis zu bringen.
§ 3
Verwendung
(1) Pflanzenschutzmittel, deren Verwendung nicht verboten ist oder nach § 2 Abs. 5 bewilligt wurde, sind entsprechend den nachfolgenden Absätzen zu verwenden.
(2) Spritzbrühen sind so zuzubereiten und Behälter von Pflanzenschutzgeräten so zu füllen und zu reinigen, dass ein Austritt der Spritzbrühe und ein Eindringen in Oberflächengewässer oder in die Kanalisation verhindert werden.
(3) Pflanzenschutzmittel sind vor dem Verwenden in ordnungsgemäß verschlossenen unbeschädigten Handelspackungen sachgemäß zu lagern. Zubereitete Restmengen sind bis zu ihrer Verwendung oder Entsorgung in geeigneten verschlossenen Behältnissen so aufzubewahren und so zu kennzeichnen, dass keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln, Lebensmitteln, Futtermitteln oder Waren des täglichen Gebrauchs besteht. Die Kennzeichnung hat zumindest den Namen, den Verwendungszweck, die Gefahrenbezeichnung oder das Gefahrensymbol, allfällige Verdünnungen oder Mischungen und das Datum der Mischung oder Verdünnung zu umfassen. Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren, dass Unbefugte, insbesondere Kinder, keinen Zugriff zu ihnen erhalten können.
(4) Soweit erforderlich, sind bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln eine geeignete Schutzbekleidung und - ausrüstung, wie Schutzbrillen, Atemschutz, Handschuhe, zu verwenden.
(5) Pflanzenschutzgeräte sind sorgfältig instandzuhalten. Geräte, die beim Einsatz von Zugmaschinen gezogen und angetrieben werden, sind regelmäßig, längstens alle drei Jahre, nachweislich einer Wartung zu unterziehen; der schriftliche Nachweis über die Wartung ist mindestens drei Jahre lang aufzubewahren.
(6) Geräte und Behältnisse, die für die Aufbringung oder Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sowie die Schutzbekleidung und -ausrüstung sind nach jeder Verwendung sorgfältig zu reinigen. Die Reinigung mit Spülwasser ist mehrfach mit jeweils kleinen Spülwassermengen durchzuführen. Stark wirkstoffhältige Spülwässer (erste Spülwässer) sind neuerlich zur Ausbringung zu verwenden.
§ 4
Ausbildungsnachweise
(1) Als gleichwertig zur Ausbildung gemäß § 11 Abs. 3 des Pflanzenschutzgesetzes gelten für die Verwendung von giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln der erfolgreiche Abschluss eines Studiums an der Universität für Bodenkultur, einer höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalt, einer land- und forstwirtschaftlichen Fachschule, die erfolgreiche Ablegung der land- oder forstwirtschaftlichen Facharbeiterprüfung oder der Meisterprüfung für einen land- oder forstwirtschaftlichen Beruf oder für das Gärtnergewerbe und der Nachweis für die fachliche Befähigung für die Verwendung als Waldaufseher.
(2) Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten für die Verwendung von giftigen und sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln ist die Teilnahme an dem von der Landwirtschaftskammer veranstalteten Fortbildungskurs erforderlich, wenn eine absolvierte Ausbildung im Sinne des § 11 Abs. 2 lit. a (Ausbildungskurs) oder lit. b (anerkannte Ausbildung) des Pflanzenschutzgesetzes mehr als 15 Jahre zurückliegt und in den letzten drei Jahren keine einschlägige Berufsausübung erfolgt ist.
§ 5
Außerkrafttreten
Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, LGBl. Nr. 36/2006, außer Kraft.
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