Land- und Forstarbeitsgesetz
LGBL_VO_20080214_12Land- und ForstarbeitsgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
14.02.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 12/2008 4. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 110/2007
Gesetzüber eine Änderung des Land- und Forstarbeitsgesetzes*)
Der Landtag hat beschlossen:
Das Gesetz über das Arbeiterrecht und den Arbeiter- und Angestelltenschutz in der Land- und Forstwirtschaft (Land- und Forstarbeitsgesetz – LFAG.), LGBl. Nr. 28/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 26/2000, Nr. 38/2001, Nr. 22/2003, Nr. 17/2005 und Nr. 31/2006, wird wie folgt geändert:
„Abbau von Zeitguthaben
§ 11a
(1) Wird bei Durchrechnung der Normalarbeitszeit (§ 76a) mit
einem Durchrechnungszeitraum von mehr als 26 Wochen der Zeitpunkt des Ausgleichs von Zeitguthaben nicht im Vorhinein festgelegt, und bestehen
„Regelung durch Betriebsvereinbarung
§ 75a
Soweit im Folgenden nicht Anderes bestimmt wird, könnenRegelungen, zu denen der Kollektivvertrag nach diesem Gesetzermächtigt ist, durch Betriebsvereinbarung zugelassen werden, wenn
„Durchrechnung der Arbeitszeit
§ 76a
(1) Der Kollektivvertrag kann zulassen, dass in einzelnen
Wochen eines Durchrechnungszeitraumes von bis zu einem Jahr die wöchentliche Normalarbeitszeit
Arbeitsspitzen
§ 77
(1) Während der Arbeitsspitzen darf die wöchentliche
Normalarbeitszeit in der Landwirtschaft um drei Stundenverlängert werden; sie ist in der arbeitsschwachen Zeit so zuverkürzen, dass die im § 76 Abs. 2 festgelegte wöchentlicheNormalarbeitszeit im Jahresdurchschnitt nicht überschritten wird.
(2) Die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf
die Zeiten der Arbeitsspitzen kann durch Kollektivvertrag bestimmt werden.
(3) Für den Fall, dass eine kollektivvertragliche Regelung
fehlt oder für bestimmte Dienstverhältnisse nicht Geltung hat, ist die Verteilung der wöchentlichen Normalarbeitszeit auf die Zeiten der Arbeitsspitzen vom Betriebsinhaber entsprechend den jeweiligen Umständen und Bedürfnissen vorzunehmen. Der Betriebsinhaber hat dazu den Betriebsrat zu hören. Die Festlegung der Verteilung bedarf der Schriftform.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 76a.“
„Arbeitszeit bei Schichtarbeit
§ 80
(1) Bei mehrschichtiger Arbeitsweise ist ein Schichtplan zu
erstellen. Die wöchentliche Normalarbeitszeit darf
„8. Abschnitt
Beteiligung der Dienstnehmer in derEuropäischen Genossenschaft
Allgemeines
Geltungsbereich
§ 247
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für
Unternehmen, die unter den 7. Abschnitt fallen und nach der inder Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 vorgesehenen Rechtsform
eines Mitgliedstaates gegründete juristische Personen, diedem Recht mindestens zweier verschiedener Mitgliedstaaten
unterliegen, sowie allenfalls eine oder mehrere natürliche Personen beteiligt sind, oder
Anwendung auf Europäische
Genossenschaften mit Sitz im Ausland
§ 248
Für die Pflicht der beteiligten juristischen Personen im
Inland zur Zusammenarbeit mit den Organen der Dienstnehmerschaft gemäß § 253 lit. a, die Pflicht zur Bekanntgabe der Informationen gemäß § 254 Abs. 3, die Ermittlung der Zahl der im Inland beschäftigten Dienstnehmer (§ 254 Abs. 4), die Entsendung der österreichischen Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium (§§ 256 und 257), in den SCE-Betriebsrat (§ 273) und in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286 Abs. 4), die Beendigung ihrer Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium (§ 262 Abs. 2), zum SCE-Betriebsrat (§ 276 Abs. 5) und im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft (§ 286 Abs. 4) sowie die für sie geltende Verschwiegenheitspflicht (§ 288) und die für sie geltenden Schutzbestimmungen (§ 289) gelten die Bestimmungen dieses Abschnitts auch dann, wenn der Sitz der Europäischen Genossenschaft nicht im Inland liegt oder liegen wird.
Begriffsbestimmungen
§ 249
(1) Unter beteiligten juristischen Personen im Sinne dieses
Abschnitts sind die unmittelbar an der Gründung einerEuropäischen Genossenschaft beteiligten Unternehmen zu verstehen.
Dies sind im Fall der
Organe der Dienstnehmerschaft
§ 250
In den Unternehmen, die die Voraussetzungen des § 247
erfüllen, ist nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittsein besonderes Verhandlungsgremium einzusetzen sowie ein SCE-Betriebsrat zu errichten oder ein anderes Verfahren zur Beteiligung der Dienstnehmer zu schaffen.
Beteiligung der Dienstnehmer
§ 251
(1) Das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung in der
Europäischen Genossenschaft umfasst alle Verfahren, durch diedie Dienstnehmervertreter auf die Beschlussfassung in der Europäischen Genossenschaft Einfluss nehmen können. Insbesondere beinhaltet das Recht der Dienstnehmer auf Beteiligung das Recht auf Unterrichtung, das Recht auf Anhörung und, nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnitts, das Recht auf Mitbestimmung.
(2) Unter Unterrichtung im Sinne dieses Abschnitts ist die Unterrichtung des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter durch das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft über alle Angelegenheiten zu verstehen, die diese selbst oder eine ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder die über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Unterrichtung müssen den Dienstnehmervertretern eine eingehende Prüfung der möglichen Auswirkungen und gegebenenfalls die Vorbereitung von Anhörungen mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft ermöglichen.
(3) Unter Anhörung im Sinne dieses Abschnitts sind der Meinungsaustausch und die Einrichtung eines Dialogs zwischen dem Organ zur Vertretung der Dienstnehmer oder den Dienstnehmervertretern und dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zu verstehen. Zeitpunkt, Form und Inhalt der Anhörung müssen den Dienstnehmervertretern auf der Grundlage der erfolgten Unterrichtung eine Stellungnahme zu den geplanten Maßnahmen des zuständigen Organs ermöglichen, die im Rahmen des Entscheidungsprozesses innerhalb der Europäischen Genossenschaft berücksichtigt werden kann.
(4) Unter Mitbestimmung im Sinne dieses Abschnitts ist die Einflussnahme des Organs zur Vertretung der Dienstnehmer oder der Dienstnehmervertreter auf alle Angelegenheiten der Europäischen Genossenschaft durch die Wahrnehmung des Rechts zu verstehen, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder einen Teil oder alle Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu empfehlen oder abzulehnen.
Pflichten der Leitungs- und Verwaltungsorgane
§ 252
Die jeweils zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgane der
beteiligten juristischen Personen haben
Grundsätze der Zusammenarbeit
§ 253
Die Organe der Dienstnehmerschaft (§ 250) und die jeweils
zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane
Besonderes Verhandlungsgremium
Aufforderung zur Errichtung
§ 254
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist aufgrund einer
schriftlichen Aufforderung der zuständigen Leitungs- oderVerwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen an dieVertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer – nachMaßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in diesen juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben zu errichten.
(2) Die Aufforderung gemäß Abs. 1 hat
Zusammensetzung
§ 255
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten
Dienstnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allenMitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der beteiligtenjuristischen Personen, betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betriebe oder einen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesem Mitgliedstaat in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden.
(2) Im Fall einer im Wege der Verschmelzung gegründeten
Europäischen Genossenschaft sind aus jedem Mitgliedstaat so viele weitere zusätzliche Mitglieder in das besondere Verhandlungsgremium zu entsenden, wie erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass jede beteiligte juristische Person, die Dienstnehmer in dem betreffenden Mitgliedstaat beschäftigt und die als Folge der Eintragung der Europäischen Genossenschaft als eigene Rechtsperson erlöschen wird, in dem besonderen Verhandlungsgremium durch mindestens ein Mitglied vertreten ist.
(3) Soweit bereits durch die Anwendung des Abs. 1 in Verbindung mit dem jeweils anzuwendenden Recht die Vertretung dieser beteiligten juristischen Personen im besonderen Verhandlungsgremium durch Mitglieder gewährleistet ist, die Dienstnehmer dieser beteiligten juristischen Personen sind oder ausschließlich von den Dienstnehmern dieser beteiligten juristischen Personen gewählt oder sonst bestimmt worden sind, sind keine weiteren zusätzlichen Mitglieder gemäß Abs. 2 zu entsenden.
(4) Die Zahl dieser zusätzlichen Mitglieder darf 20 % der
sich aus Abs. 1 ergebenden Mitgliederzahl nicht überschreiten. Übersteigt die Zahl dieser beteiligten juristischen Personen die Zahl der zu entsendenden zusätzlichen Mitglieder, so werden diese zusätzlichen Mitglieder den beteiligten juristischen Personen in verschiedenen Mitgliedstaaten nach der Zahl der bei ihnen beschäftigten Dienstnehmer in absteigender Reihenfolge zugeteilt.
(5) Treten während der Tätigkeitsdauer des besonderen
Verhandlungsgremiums solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der beteiligten juristischen Personen, der betroffenen Tochtergesellschaften und der betroffenen Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß Abs. 1 bis 4 ändern würde, so ist das besondere Verhandlungsgremium entsprechend neu zusammenzusetzen. Informationen über solche Änderungen haben die zuständigen Leitungs- und Verwaltungsorgane der beteiligten juristischen Personen unverzüglich an das besondere Verhandlungsgremium und an die Vertreter der Dienstnehmer oder an die Dienstnehmer – nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Rechts – in den beteiligten juristischen Personen sowie in den betroffenen Tochtergesellschaften und betroffenen Betrieben, die bisher nicht im besonderen Verhandlungsgremium vertreten waren, zu richten.
Entsendung der Mitglieder
§ 256
(1) Die in das besondere Verhandlungsgremium zu entsendenden
österreichischen Mitglieder werden durch Beschluss des gemäß§ 257 zur Entsendung berechtigten Organs der Dienstnehmerschaft aus dem Kreis der Betriebsratsmitglieder ernannt. Anstelle eines Betriebsratsmitgliedes kann auch ein Funktionär oder Dienstnehmer der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung der Dienstnehmer ernannt werden.
(2) Im Fall, dass mehrere österreichische Mitglieder in das
besondere Verhandlungsgremium zu entsenden sind, hat das gemäß § 257 zur Entsendung berechtigte Organ zugleich mit dem Entsendungsbeschluss auch Beschluss darüber zu fassen, wie viele Dienstnehmer von einem entsendeten Mitglied jeweils vertreten werden. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass alle in Österreich beschäftigten Dienstnehmer von einem solchen Mitglied vertreten werden.
(3) Bei der Entsendung soll nach Maßgabe der Anzahl der den
österreichischen Dienstnehmervertretern zustehenden Sitze darauf Bedacht genommen werden, dass jede beteiligte juristische Person durch mindestens ein Mitglied im besonderen Verhandlungsgremium vertreten ist.
(4) Zur Beschlussfassung ist die Anwesenheit von mindestens
der Hälfte der Mitglieder erforderlich. Die Beschlüsse werden mit den Stimmen jener Mitglieder gefasst, die zusammen mehr als die Hälfte der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer vertreten. Bei der Ermittlung der Zahl der in den Unternehmen und in den Betrieben beschäftigten Dienstnehmer sind die der Aufforderung zur Errichtung des besonderen Verhandlungsgremiums gemäß §§ 254 Abs. 3 lit. c und d und 255 Abs. 5 anzuschließenden Informationen zugrunde zu legen.
(5) Auf eine angemessene Vertretung der Gruppen der Arbeiter
und der Angestellten sowie der Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer soll Bedacht genommen werden.
Entsendendes Organ
§ 257
(1) In Betrieben erfolgt die Entsendung durch Beschluss des
Betriebsausschusses. Besteht kein Betriebsausschuss, so nimmtdiese Aufgabe der Betriebsrat wahr. Bestehen mehrereBetriebsausschüsse (Betriebsräte), die nicht zum selben Unternehmen gehören, so ist vom Vorsitzenden des Betriebsausschusses (Betriebsrates) des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Betriebes eine Versammlung der in den Betrieben bestellten Betriebsausschüsse (Betriebsräte) einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt.
(2) In Unternehmen sind die in das besondere
Verhandlungsgremium zu entsendenden Mitglieder durch Beschluss des Zentralbetriebsrates zu benennen. Ist in einem Unternehmen ein Zentralbetriebsrat nicht errichtet, so ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Bestehen mehrere Zentralbetriebsräte, so ist vom Vorsitzenden des Zentralbetriebsrates des nach der Zahl der wahlberechtigten Dienstnehmer größten inländischen Unternehmens eine Versammlung der Mitglieder der in den Unternehmen bestellten Zentralbetriebsräte einzuberufen, der die Beschlussfassung über die Entsendung obliegt. Besteht neben einem oder mehreren Zentralbetriebsräten noch mindestens ein in keinem Zentralbetriebsrat vertretener Betriebsausschuss (Betriebsrat), sind die Betriebsratsvorsitzenden und ihre Stellvertreter zu dieser Sitzung einzuladen; sie gelten insoweit als Zentralbetriebsratsmitglieder.
(3) Die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderen
Verhandlungsgremiums an das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich zu erfolgen.
Konstituierung
§ 258
(1) Das zuständige Leitungs- oder Verwaltungsorgan der
beteiligten juristischen Personen hat unverzüglich nach derBekanntgabe der benannten Mitglieder des besonderenVerhandlungsgremiums zu dessen konstituierender Sitzung einzuladen.
(2) Die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums haben
aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter zu wählen. Das besondere Verhandlungsgremium gibt sich eine Geschäftsordnung.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium hat das zuständige
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis der Wahl zu unterrichten.
(4) Unverzüglich nach dieser Mitteilung hat das zuständige
Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen eine Sitzung mit dem besonderen Verhandlungsgremium einzuberufen, um eine Vereinbarung nach § 264 abzuschließen.
Sitzungen
§ 259
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat das Recht, vor
jeder Sitzung mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen zu einer vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann sich bei den Verhandlungen mit dem zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen durch Sachverständige seiner Wahl unterstützen lassen. Diese Sachverständigen können auf Wunsch des besonderen Verhandlungsgremiums den Verhandlungen in beratender Funktion beigezogen werden.
Beschlussfassung
§ 260
(1) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem Gesetz keine
strengeren Erfordernisse festgesetzt sind, mit einfacherMehrheit der Stimmen gefasst, sofern diese Mehrheit auch die einfache Mehrheit der Dienstnehmer vertritt.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens
zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel der Dienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten, den Abschluss einer Vereinbarung beschließen, die eine Minderung der Mitbestimmungsrechte der Dienstnehmer zur Folge hat. Eine solche Mehrheit ist jedoch nur dann erforderlich, wenn sich die Mitbestimmung im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die
Tätigkeitsdauer
§ 261
(1) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums
beginnt mit dem Tag der Konstituierung.
(2) Die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums
endet,
Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft
§ 262
(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium
beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 257 Abs. 3).
(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium
endet, wenn
Kostentragung
§ 263
(1) Dem besonderen Verhandlungsgremium sind zur
ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben Sacherfordernisse ineinem der Größe der Europäischen Genossenschaft und denBedürfnissen des besonderen Verhandlungsgremiums angemessenenAusmaß vom zuständigen Leitungs- oder Verwaltungsorgan der beteiligten juristischen Personen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
(2) Die für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben
erforderlichen Verwaltungsausgaben des besonderen Verhandlungsgremiums, insbesondere die für die Veranstaltung der Sitzungen und jeweils vorbereitenden Sitzungen anfallenden Kosten einschließlich der Dolmetschkosten und der Kosten für jedenfalls einen Sachverständigen sowie die Aufenthalts- und Reisekosten für die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums sind von den beteiligten juristischen Personen zu tragen.
Aufgaben des besonderen Verhandlungsgremiums
§ 264
(1) Das besondere Verhandlungsgremium hat die Aufgabe, mit
dem zuständigen Organ der beteiligten juristischen Personen ineiner schriftlichen Vereinbarung die Beteiligung derDienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft festzulegen.
(2) Zu diesem Zweck hat das zuständige Organ der beteiligten
juristischen Personen das besondere Verhandlungsgremium unmittelbar nach dessen Konstituierung über das Vorhaben der Gründung einer Europäischen Genossenschaft und das geplante Verfahren bis zu deren Eintragung zu unterrichten.
Dauer der Verhandlungen
§ 265
(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß
den §§ 269 oder 270 sind binnen sechs Monaten ab derKonstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.
(2) Das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige
Organ der beteiligten juristischen Personen können einvernehmlich beschließen, die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270 bis zur Dauer eines Jahres ab dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt fortzusetzen.
Beschluss über die Beendigung der Verhandlungen
§ 266
(1) Das besondere Verhandlungsgremium kann mit mindestens
zwei Dritteln seiner Stimmen, die mindestens zwei Drittel derDienstnehmer in mindestens zwei Mitgliedstaaten vertreten,beschließen, keine Verhandlungen zum Abschluss einerVereinbarung im Sinne des § 265 Abs. 1 zu eröffnen oder die bereits eröffneten Verhandlungen abzubrechen.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch
Umwandlung gegründet werden soll, kann das besondere Verhandlungsgremium einen Beschluss im Sinne des Abs. 1 nicht fassen, wenn in der umzuwandelnden Gesellschaft Vorschriften über die Mitbestimmung bestehen.
(3) Das besondere Verhandlungsgremium ist auf schriftlichen
Antrag von mindestens 10 % der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe oder von deren Vertretern frühestens zwei Jahre nach dem Beschluss gemäß Abs. 1 wieder einzuberufen, es sei denn, das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft setzen eine kürzere Frist fest. Für die Verhandlungen treffen die Europäische Genossenschaft bzw. deren zuständiges Organ alle Pflichten, die bei Verhandlungen im Zusammenhang mit der Gründung einer Europäischen Genossenschaft den beteiligten juristischen Personen bzw. deren zuständigen Organen obliegen.
(4) Im Fall eines Beschlusses gemäß Abs. 1 oder wenn
innerhalb des für die gemäß Abs. 3 eingeleiteten Verhandlungen vorgesehenen Zeitraumes (§ 265) keine Vereinbarung zustande gekommen ist, finden die Bestimmungen des 3. Unterabschnittes dieses Abschnittes keine Anwendung.
Strukturänderungen
§ 267
(1) Das besondere Verhandlungsgremium ist
Verfahrensmissbrauch
§ 268
(1) Eine Europäische Genossenschaft darf nicht dazu
missbraucht werden, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zuentziehen oder vorzuenthalten. Missbrauch ist insbesondere dannanzunehmen, wenn Änderungen der Struktur der Europäischen
Genossenschaft stattfinden, die geeignet sind, Dienstnehmern Beteiligungsrechte zu entziehen oder vorzuenthalten. Im Fall des Vorliegens einer solchen Änderung sind Neuverhandlungen nach den Bestimmungen des § 267 durchzuführen.
(2) Als Änderungen im Sinne des Abs. 1 gelten bis zum Beweis
des Gegenteils alle Änderungen der Struktur der Europäischen Genossenschaft im Sinne des § 267, sofern diese innerhalb eines Jahres nach deren Eintragung erfolgen.
Vereinbarung über die Beteiligungder Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft
§ 269
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige
Organ der beteiligten juristischen Personen eine Vereinbarung über die Beteiligung der Dienstnehmer in der Europäischen Genossenschaft abschließen, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls
Vereinbarung über ein Verfahren zurUnterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer
§ 270
(1) Wenn das besondere Verhandlungsgremium und das zuständige
Organ der beteiligten juristischen Personen die Schaffung eines oder mehrerer Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Dienstnehmer vereinbaren, haben sie in dieser Vereinbarung jedenfalls festzulegen:
Beteiligung der Dienstnehmer in derEuropäischen Genossenschaft kraft Gesetzes
SCE-Betriebsrat kraft Gesetzes
Errichtung
§ 271
(1) Wenn
Zusammensetzung
§ 272
(1) Für jeden Anteil an in einem Mitgliedstaat beschäftigten
Dienstnehmern, der 10 % der Gesamtzahl der in allenMitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer der Europäischen
Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe odereinen Bruchteil davon beträgt, ist ein Mitglied aus diesemMitgliedstaat in den SCE-Betriebsrat zu entsenden. § 254 Abs. 3 bis 5 ist anzuwenden.
(2) Treten während der Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates
solche Änderungen in der Struktur oder Dienstnehmerzahl der Europäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe ein, dass sich die Zusammensetzung des SCE-Betriebsrates gemäß Abs. 1 ändern würde, so ist der SCE-Betriebsrat entsprechend neu zusammenzusetzen. § 255 Abs. 5 ist anzuwenden.
Entsendung
§ 273
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder des SCE-
Betriebsrates erfolgt gemäß den §§ 256 und 257; dies jedoch mitder Maßgabe, dass die Entsendung von Vertretern der zuständigenfreiwilligen Berufsvereinigung nur zulässig ist, sofern diese Betriebsratsmitglieder gemäß § 175 Abs. 4 sind.
(2) § 257 Abs. 3 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Bekanntgabe der benannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen hat.
Konstituierung, Geschäftsführung,Geschäftsordnung, Sitzungen, Beschlussfassung
§ 274
(1) Der Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen
Genossenschaft hat unverzüglich nach der Bekanntgabe derbenannten Mitglieder des SCE-Betriebsrates zu dessenkonstituierender Sitzung einzuladen. Kommt der Vorstand oderVerwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft dieser Pflichtnicht nach, so kann jedes Mitglied des SCE-Betriebsrates dieEinladung vornehmen. Die Mitglieder des SCE-Betriebsrates habenaus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrereStellvertreter zu wählen. Der Vorsitzende hat den Vorstand oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft unverzüglich über das Ende der konstituierenden Sitzung sowie das Ergebnis dieser Wahl zu unterrichten.
(2) Vertreter des SCE-Betriebsrates gegenüber der Europäischen Genossenschaft und nach außen ist, sofern in der Geschäftsordnung (Abs. 3) nichts anderes bestimmt ist, der Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der Stellvertreter. Der SCE-Betriebsrat kann in Einzelfällen auch andere seiner Mitglieder mit der Vertretung nach außen beauftragen.
(3) Der SCE-Betriebsrat beschließt mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung. Diese kann insbesondere regeln:
Engerer Ausschuss
§ 275
Sofern es die Zahl seiner Mitglieder rechtfertigt, hat derSCE-Betriebsrat aus seiner Mitte einen engeren Ausschuss zuwählen, der aus einem Vorsitzenden und höchstens zwei weiterenMitgliedern bestehen darf. Der engere Ausschuss führt dielaufenden Geschäfte des SCE-Betriebsrates; für ihn gilt § 274Abs. 4 mit der Maßgabe, dass der engere Ausschuss in den Fällendes § 280 Abs. 2 das Recht hat, auch in der dort festgelegtenZusammensetzung zu der vorbereitenden Sitzung zusammenzutreten.
Tätigkeitsdauer,Dauer der Mitgliedschaft
§ 276
(1) Die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates beträgt vier
Jahre. Sie beginnt mit dem Tag der Konstituierung oder mitAblauf der Tätigkeitsdauer des früheren SCE-Betriebsrates, wenn die Konstituierung vor diesem Zeitpunkt erfolgte.
(2) Vor Ablauf des im Abs. 1 bezeichneten Zeitraumes endet
die Tätigkeitsdauer des SCE-Betriebsrates, wenn
Beistellung der Sacherfordernisse,Kostentragung
§ 277
Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SCE-Betriebsratesund des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 263 von der Europäischen Genossenschaft zu tragen.
Unterrichtung und Anhörung
§ 278
Der SCE-Betriebsrat hat das Recht, über Angelegenheiten, die
die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen und kulturellen Interessen der Dienstnehmer der Europäischen Genossenschaft selbst oder einer ihrer Tochtergesellschaften oder einen ihrer Betriebe in einem anderen Mitgliedstaat betreffen oder über die Befugnisse der Entscheidungsorgane auf der Ebene des einzelnen Mitgliedstaates hinausgehen, unterrichtet und angehört zu werden.
Jährliche Unterrichtung und Anhörung
§ 279
(1) Der SCE-Betriebsrat hat, unbeschadet der gemäß § 280
bestehenden Befugnisse sowie unbeschadet abweichenderVereinbarungen mit dem Vorstand oder Verwaltungsrat derEuropäischen Genossenschaft, das Recht, einmal jährlich mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft, zum Zweck der Unterrichtung und Anhörung, auf der Grundlage regelmäßig vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft vorgelegter Berichte über die Entwicklung der Geschäftslage und die Perspektiven der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten. Die örtlichen Geschäftsleitungen werden hiervon in Kenntnis gesetzt.
(2) Die Unterrichtung und Anhörung bezieht sich insbesondere
auf die Struktur der Europäischen Genossenschaft, ihre wirtschaftliche und finanzielle Situation, die voraussichtliche Entwicklung der Geschäfts-, Produktions- und Absatzlage, auf die Beschäftigungslage und ihre voraussichtliche Entwicklung, auf die Investitionen, auf grundlegende Änderungen der Organisation, auf die Einführung neuer Arbeits- und Fertigungsverfahren, auf Verlagerungen der Produktion, auf Fusionen, Verkleinerungen oder Schließungen von Unternehmen, Betrieben oder wichtigen Teilen dieser Einheiten und auf Massenentlassungen.
(3) Das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft
übermittelt dem SCE-Betriebsrat die Tagesordnung aller Sitzungen des Vorstandes und des Aufsichtsrates oder des Verwaltungsrates sowie Kopien aller Unterlagen, die der Generalversammlung unterbreitet werden.
Unterrichtung und Anhörung bei außergewöhnlichen Umständen
§ 280
(1) Treten außergewöhnliche Umstände ein, die erhebliche
Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer haben,insbesondere bei Verlegung, Verlagerungen oder Schließung vonUnternehmen oder Betrieben oder bei Massenentlassungen, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ehest möglich darüber unterrichtet zu werden. Der SCE-Betriebsrat oder – wenn der SCE-Betriebsrat dies, insbesondere im Hinblick auf die Dringlichkeit der Angelegenheit, beschließt – der engere Ausschuss hat das Recht, auf Antrag mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft oder den Vertretern einer geeigneteren mit eigenen Entscheidungsbefugnissen ausgestatteten Leitungsebene innerhalb der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreten, um hinsichtlich der Maßnahmen mit erheblichen Auswirkungen auf die Interessen der Dienstnehmer unterrichtet und angehört zu werden. Diese Sitzung lässt die Vorrechte des zuständigen Organs der Europäischen Genossenschaft unberührt.
(2) An einer Sitzung mit dem engeren Ausschuss dürfen auch
die Mitglieder des SCE-Betriebsrates teilnehmen, die von diesen Maßnahmen unmittelbar betroffene Dienstnehmer vertreten.
(3) Wenn das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft
beschließt, nicht im Einklang mit der vom SCE-Betriebsrat abgegebenen Stellungnahme zu handeln, hat der SCE-Betriebsrat das Recht, ein weiteres Mal mit dem zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft zusammenzutreffen, um eine Einigung herbeizuführen.
Unterrichtung der örtlichen Dienstnehmervertreter
§ 281
Unbeschadet des § 288 haben die Mitglieder des SCE-Betriebsrates die Dienstnehmervertreter der Europäischen
Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe überInhalt und Ergebnisse der gemäß den Bestimmungen diesesUnterabschnittes durchgeführten Unterrichtung und Anhörung zu informieren.
Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen
§ 282
(1) Der SCE-Betriebsrat hat
Mitbestimmung kraft Gesetzes
Anwendbarkeit
§ 283
(1) Die Bestimmungen dieses Unterabschnittes über die
Mitbestimmung der Dienstnehmer kommen zur Anwendung, wenn
und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oder
Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 269 oder 270zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremiumkeinen Beschluss gemäß § 266 Abs. 1 gefasst hat.
Recht auf Mitbestimmung
§ 284
(1) Die in der Europäischen Genossenschaft, ihren
Tochtergesellschaften und Betrieben bestehenden Organe zur Vertretung der Dienstnehmer oder die Dienstnehmervertreter haben das Recht, einen Teil der Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates der Europäischen Genossenschaft zu wählen oder zu bestellen oder deren Bestellung zu empfehlen oder abzulehnen. Die Anzahl dieser Mitglieder bestimmt sich nach dem höchsten maßgeblichen Anteil der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsorgan in den beteiligten juristischen Personen vor der Eintragung der Europäischen Genossenschaft.
(2) Im Fall einer Europäischen Genossenschaft, die durch
Umwandlung gegründet werden soll, finden die für die umzuwandelnde Genossenschaft geltenden Bestimmungen über die Mitbestimmung der Dienstnehmer nach Maßgabe der §§ 285 bis 287 weiterhin Anwendung.
Verteilung der Sitze im Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 285
(1) Der SCE-Betriebsrat entscheidet über die Verteilung der
Sitze im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen
Genossenschaft auf die Dienstnehmervertreter aus verschiedenenMitgliedstaaten entsprechend den jeweiligen Anteilen der in deneinzelnen Mitgliedstaaten beschäftigten Dienstnehmer derEuropäischen Genossenschaft, ihrer Tochtergesellschaften und Betriebe.
(2) Wenn auf diese Weise mehrere Sitze Dienstnehmervertretern
aus demselben Mitgliedstaat zufallen und zugleich Dienstnehmer aus einem oder mehreren Mitgliedstaaten unberücksichtigt bleiben würden, hat der SCE-Betriebsrat eine neuerliche Verteilung der Sitze gemäß Abs. 1 vorzunehmen, wobei ein Sitz nicht in die Verteilung einzubeziehen ist. Dieser Sitz ist einem Dienstnehmervertreter aus einem der nicht repräsentierten Mitgliedstaaten zuzuweisen. Dabei ist so vorzugehen, dass dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem Mitgliedstaat, in dem die Europäische Genossenschaft ihren Sitz haben wird, zuzuweisen ist. Kommt diesem Mitgliedstaat ein Sitz im Aufsichts- oder Verwaltungsrat bereits gemäß Abs. 1 zu, so ist dieser Sitz den Dienstnehmervertretern aus dem bisher unberücksichtigten Mitgliedstaat zuzuweisen, in dem der höchste Anteil an Dienstnehmern beschäftigt ist.
(3) Wenn sich die Zahl der vom zuständigen Organ der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder des Aufsichts- oder Verwaltungsrates ändert, hat der SCE-Betriebsrat über die Verteilung der Sitze der Dienstnehmervertreter unter Beachtung der in den Abs. 1 und 2 normierten Grundsätze neu zu entscheiden, indem er überzählige Dienstnehmervertreter abberuft bzw. zusätzliche Sitze auf die Dienstnehmervertreter aus den jeweiligen Mitgliedstaaten verteilt.
Entsendung der Mitglieder
§ 286
(1) Die Entsendung der österreichischen Mitglieder in den
Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschafterfolgt nach Maßgabe des Beschlusses des SCE-Betriebsrates über die Verteilung der Sitze gemäß § 273.
(2) Die Entsendung von Mitgliedern aus Mitgliedstaaten, die
eine Entsendung durch das zuständige nationale Organ der Dienstnehmerschaft nicht vorsehen, in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat Europäischer Genossenschaften mit Sitz im Inland hat durch den SCE-Betriebsrat zu erfolgen.
(3) Die Bekanntgabe der in den Aufsichts- oder Verwaltungsrat
der Europäischen Genossenschaft entsendeten Mitglieder hat an den SCE-Betriebsrat sowie an das zuständige Organ der Europäischen Genossenschaft zu erfolgen.
(4) Die Mitgliedschaft der österreichischen Vertreter im Aufsichts- oder Verwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (Abs. 2) und endet in den Fällen des § 276 Abs. 5 lit. b bis e sowie im Fall des § 285 Abs. 3.
Rechte der Dienstnehmervertreterim Aufsichts- und Verwaltungsrat
§ 287
(1) Die Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oder
Verwaltungsrat haben die gleichen Rechte, einschließlich desStimmrechts, und Pflichten wie die vom zuständigen Organ oderdurch die Satzung der Europäischen Genossenschaft bestellten Mitglieder.
(2) Für das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme in Ausschüssen des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates gilt § 236 Abs. 3 mit der Maßgabe, dass das Recht der Dienstnehmervertreter auf Sitz und Stimme nicht für Ausschüsse des Verwaltungsrates gilt, die die Beziehungen zwischen der Genossenschaft und den geschäftsführenden Direktoren regeln, ausgenommen Beschlüsse über die Bestellung und Abberufung von geschäftsführenden Direktoren.
Rechtsstellung der Dienstnehmervertreter
Verschwiegenheitspflicht
§ 288
(1) Auf die Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums
und des SCE-Betriebsrates und auf die sie unterstützendenSachverständigen sowie auf die Dienstnehmervertreter, die beieinem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 270 mitwirken, ist § 239 Abs. 4 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die sich aus dieser Bestimmung ergebende Verpflichtung auch nach dem Ablauf des Mandates weiter besteht.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht gegenüber den
örtlichen Dienstnehmervertretern, wenn diese aufgrund einer Vereinbarung (§§ 269 und 270) oder nach § 281 über den Inhalt der Unterrichtungen und Ergebnisse der Anhörungen zu unterrichten sind.
Rechte der Dienstnehmervertreter
§ 289
(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der
österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiumsund des SCE-Betriebsrates, der Dienstnehmervertreter, die aneinem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 270
mitwirken, sowie der Dienstnehmervertreter im Aufsichts- oderVerwaltungsrat der Europäischen Genossenschaft, sind, soweitdiese Beschäftigte der Europäischen Genossenschaft, ihrerTochtergesellschaften oder Betriebe oder einer der beteiligten juristischen Personen oder der betroffenen Tochtergesellschaften sind, die Bestimmungen der §§ 239 Abs. 2 erster Satz und Abs. 3, 240 sowie 244 bis 246 anzuwenden.
(2) Unbeschadet des § 242 Abs. 1 hat jedes österreichische
Mitglied des SCE-Betriebsrates Anspruch auf Freistellung von der Arbeitsleistung zur Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen bis zum Höchstausmaß von einer Woche innerhalb einer Funktionsperiode unter Fortzahlung des Entgeltes.
Verhältnis zu anderen Bestimmungen
§ 290
(1) § 236 findet auf Europäische Genossenschaften keine
Anwendung, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist. § 236 findet jedoch
„Verweisungen
§ 299
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird,
sind diese in folgenden Fassungen anzuwenden:
Programmgesteuerter Zugriff
API- und MCP-Zugriff mit Filtern nach Quellentyp, Region, Gericht, Rechtsgebiet, Artikel, Zitat, Sprache und Datum.