Canyoningführer im Ausflugsverkehr
LGBL_VO_20080131_8Canyoningführer im AusflugsverkehrGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 8/2008 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über die näheren Voraussetzungen
für Canyoning-Führer im Ausflugsverkehr*)
Auf Grund des § 27 in Verbindung mit § 20 Abs. 6 des Bergführergesetzes, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2008, wird verordnet:
§ 1
Anzeige
(1) Der Anzeige einer Person, die zum ersten Mal im Land die Tätigkeit als Canyoning-Führer aufnehmen will, sind folgende Nachweise anzuschließen:
(2) Nachweise nach Abs. 1 lit. a und b sind sowohl im Original oder in beglaubigter Kopie als auch mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen, Nachweise nach Abs. 1 lit. c, d und e sowohl im Original oder in Kopie als auch mit einer einfachen Übersetzung.
§ 2
Prüfung der Qualifikation
(1) Die Qualifikation ist mangelhaft, wenn wesentliche Unterschiede zwischen der nachgewiesenen Berufsqualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen bestehen, die im
(2) Im Bescheid hat die Landesregierung auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.
§ 3
Bescheinigung der Eignungsprüfung
Der Bergführerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.
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