Anerkennung von Ausbildungsnachweisen
LGBL_VO_20080131_6Anerkennung von AusbildungsnachweisenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
31.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 6/2008 2. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Auf Grund des § 29 Abs. 2 und 4 des Schischulgesetzes, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 1/2008, wird verordnet:
§ 1
Voraussetzung für die Anerkennung
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag Diplome, Prüfungszeugnisse oder Befähigungsnachweise über den Abschluss einer reglementierten Ausbildung im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne des 7. Abschnittes des Schischulgesetzes
und der dazu ergangenen Verordnungen anzuerkennen.
(2) Einem Nachweis gemäß Abs. 1 sind ein oder mehrere Ausbildungsnachweise gleichgestellt, die einem Angehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, sofern die antragstellende Person in den letzten zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in einem Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf nicht reglementiert.
(3) Bestehen wesentliche Unterschiede zwischen der nach Abs. 1 oder 2 nachgewiesenen Qualifikation und der Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen, die im 7. Abschnitt des Schischulgesetzes und den dazu ergangenen Verordnungen geregelt sind, und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, hat die Landesregierung die Anerkennung unter der Bedingung auszusprechen, dass die fehlende Qualifikation durch Ablegung einer Eignungsprüfung nachzuweisen ist. In diesem Bescheid ist auszusprechen, in welchen Bereichen die Qualifikation mangelhaft ist.
(4) Wenn eine Qualifikation nach § 4 Abs. 2 lit. e des Schischulgesetzes anerkannt werden soll und wesentliche Unterschiede im Sinne von Abs. 3 bestehen, hat die Vorschreibung der antragstellenden Person die Wahl zwischen einer Eignungsprüfung und einem Anpassungslehrgang zu ermöglichen.
(5) Die Eignungsprüfung und der Anpassungslehrgang haben beim Schilehrerverband zu erfolgen. Der Schilehrerverband hat das Ergebnis der Eignungsprüfung bzw. des Anpassungslehrganges zu bescheinigen und hiervon die Landesregierung zu benachrichtigen.
§ 2
Antrag
(1) Dem Antrag sind insbesondere folgende Nachweise anzuschließen:
(2) Nachweise nach Abs. 1 lit. a und b sind sowohl im Original oder in beglaubigter Kopie als auch mit einer beglaubigten Übersetzung einzureichen, Nachweise nach Abs. 1 lit. c, d und e sowohl im Original oder in Kopie als auch mit einer einfachen Übersetzung.
(3) Der Eingang eines Antrages ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen.
§ 3
Gleichstellung von Drittstaaten
Die §§ 1 und 2 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
§ 4
Außerkrafttreten
Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung der Landesregierung über die Anerkennung von Prüfungen, Ausbildungen und Berufserfahrung nach dem Recht der Europäischen Union für Schilehrer, Diplomschilehrer, Schiführer und Schischulleiter, LGBl. Nr. 55/2004, außer Kraft.
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