EU-Rechtsanpassungsgesetz 2007
LGBL_VO_20080117_1EU-Rechtsanpassungsgesetz 2007Gazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
17.01.2008
Fundstelle
LGBl. Nr. 1/2008 1. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 99/2007
1.EU-Rechtsanpassungsgesetz 2007*)
Der Landtag hat beschlossen:
Artikel I
Das Gesetz über das Gemeindegut, LGBl. Nr. 49/1998, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001, wird wie folgt geändert:
Artikel II
Das Landesbedienstetengesetz 1988, LGBl. Nr. 1/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 28/1991, Nr. 29/1993, Nr. 40/1993, Nr. 22/1994, Nr. 27/1994, Nr. 49/1995, Nr. 2/1997, Nr. 4/1997, Nr. 58/1997, Nr. 64/1997, Nr. 5/1998, Nr. 25/1998, Nr. 19/1999, Nr. 49/2000, Nr. 14/2001, Nr. 58/2001, Nr. 21/2002, Nr. 52/2002, Nr. 26/2003, Nr. 17/2005 und Nr. 38/2007, wird wie folgt geändert:
Artikel III
Das Landes-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 16/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 34/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 3 wird der Beistrich nach dem Wort „haben“ durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die lit. b und wird die lit. c als lit. b bezeichnet.
Artikel IV
Das Gemeinde-Personalvertretungsgesetz, LGBl. Nr. 17/1988, in der Fassung LGBl. Nr. 35/1993, wird wie folgt geändert:
Im § 25 Abs. 3 wird der Beistrich nach dem Wort „haben“ durch das Wort „und“ ersetzt, entfällt die lit. b und wird die lit. c als lit. b bezeichnet.
Artikel V
Das Gemeindeangestelltengesetz 2005, LGBl. Nr. 19/2005, in der Fassung LGBl. Nr. 43/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel VI
Das Lichtspielgesetz, LGBl. Nr. 56/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel VII
Das Wettengesetz, LGBl. Nr. 18/2003, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel VIII
Das Sittenpolizeigesetz, LGBl. Nr. 6/1976, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel IX
Das landwirtschaftliche Schulgesetz, LGBl. Nr. 14/1979, in der Fassung LGBl. Nr. 47/1996, Nr. 58/2001, Nr. 6/2004 und Nr. 40/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel X
Das Kindergartengesetz, LGBl. Nr. 49/1991, in der Fassung LGBl. Nr. 22/1993, Nr. 58/2001 und Nr. 49/2002, wird wie folgt geändert:
„(6) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 5 ist innerhalb
eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung, die spätestens innerhalb von vier Monaten nach Vorlage der vollständigen Unterlagen zu erfolgen hat, steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.
(7) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen,
inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 5 als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 gelten.
(8) Die Abs. 5 bis 7 gelten sinngemäß für
Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(9) Zeugnisse aus Staaten, auf die die Abs. 5 bis 7 nicht
anzuwenden sind, sind als Nachweis der Erfüllung der fachlichen Anstellungserfordernisse im Sinne dieses Gesetzes nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind. Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise aus solchen Staaten als Ersatz für Prüfungen nach den Abs. 1 und 2 gelten.“
„§ 7a
Verlässlichkeit und gesundheitliche Eignung
Artikel XI
Das Wohnbauförderungsgesetz, LGBl. Nr. 31/1989, Nr. 7/1992, Nr. 21/1993, Nr. 49/1996, Nr. 2/2002 und Nr. 9/2006, wird wie folgt geändert:
Artikel XII
Das Sportgesetz, LGBl. Nr. 15/1972, in der Fassung LGBl. Nr. 17/1995, Nr. 58/2001 und Nr. 27/2005, wird wie folgt geändert:
Artikel XIII
Das Bergführergesetz, LGBl. Nr. 54/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 27/2005 und Nr. 15/2006, wird wie folgt geändert:
„§ 7
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Rechtder Europäischen Union
(1) Die Landesregierung hat im Einzelfall entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen Ausbildungsnachweise, die Angehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates ausgestellt worden sind, durch Bescheid als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes anzuerkennen. Bestehen wesentliche Unterschiede zur Qualifikation durch Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes und sind diese nicht durch Kenntnisse, insbesondere aufgrund einer Berufspraxis, ausgeglichen, ist der antragstellenden Person eine entsprechende Eignungsprüfung vorzuschreiben.
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung entsprechend der Richtlinie 2005/36/EG die näheren Vorschriften über die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach Abs. 1, insbesondere über die wesentlichen Unterschiede sowie den Inhalt und die Durchführung von Maßnahmen zum Ausgleich der wesentlichen Unterschiede, erlassen.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 1 als Ersatz für Prüfungen und Ausbildungen im Sinne dieses Abschnittes gelten.
(4) Die Abs. 1 bis 3 gelten sinngemäß für Ausbildungsnachweise, die in Drittstaaten oder für Drittstaatsangehörige ausgestellt worden sind, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.“
„§ 20
Ausflugsverkehr“
„§ 39
Ausflugsverkehr“
§ 4 – Voraussetzung für die Konzession –
§ 6 – Anerkennung von Prüfungen –
§ 7 – Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach dem Recht der
Europäischen Union –
§ 19 – Bergführeranwärter –
§ 22 – Voraussetzungen für die Konzession –
§ 24 – Anerkennung von Prüfungen –
§ 27 – Sinngemäße Anwendung von Bestimmungen über den Bergführer
– in Verbindung mit § 7
§ 29 – Voraussetzung und Anmeldung –
§ 30 – Wanderführerausbildung –
§ 33 – Bewilligung –.
Artikel XIV
Das Schischulgesetz, LGBl. Nr. 55/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 11/2007 und Nr. 18/2007, wird wie folgt geändert:
„§ 17
„§ 29
Anerkennung von Ausbildungsnachweisen nach demRecht der Europäischen Union
Artikel XV
Das Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird wie folgt geändert:
Artikel XVI
Das Bodenseefischereigesetz, LGBl. Nr. 1/2002, in der Fassung LGBl. Nr. 38/2002 und Nr. 36/2004, wird wie folgt geändert:
Artikel XVII
Das Landwirtschaftskammergesetz, LGBl. Nr. 59/1995, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 21/2004, wird wie folgt geändert:
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