Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt
LGBL_VO_20071009_62Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde WolfurtGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
09.10.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 62/2007 30. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
des Landeshauptmannes über die Bestimmung eines Schongebietes
für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt
Auf Grund des § 34 Abs. 2 des Wasserrechtsgesetzes 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung BGBl. Nr. 39/1983, Nr. 693/1988 und Nr. 252/1990, sowie BGBl. I Nr. 74/1997, Nr. 155/1999, Nr. 82/ 2003 und Nr. 123/2006, wird verordnet:
§ 1
Schongebiet
Die Grundflächen in der Marktgemeinde Wolfurt, die in dem im Schongebietsplan*) des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 9. Mai 2007, M 1:2000, grün schraffierten und mit Zone A, B oder C bezeichneten Gebiet liegen, werden zum Schongebiet für das Grundwasserpumpwerk der Marktgemeinde Wolfurt auf GST-NR 1101 GB Wolfurt erklärt.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in der Bezirkshauptmannschaft Bregenz und im Marktgemeindeamt Wolfurt während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Bewilligungspflichtige Maßnahmen
Im Schongebiet gemäß § 1 bedürfen folgende Maßnahmen, ungeachtet einer nach anderen Rechtsvorschriften notwendigen Bewilligung oder Genehmigung, vor ihrer Durchführung der Bewilligung der Wasserrechtsbehörde:
§ 3
Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
Von der Bewilligungspflicht gemäß § 2 sind jene Maßnahmen ausgenommen, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig gesetzt wurden.
§ 4
Verbotene Maßnahmen
(1) Im Schongebiet gemäß § 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Anlagen zur Wärmenutzung des Grundwassers (Grundwasserwärmepumpen) ohne Sekundärwärmetauscher verboten.
(2) Vom Verbot gemäß Abs. 1 sind die Errichtung und der Betrieb von Grundwasserwärmepumpen aufgrund bestehender Rechte ausgenommen. Diese Ausnahme endet mit dem Erlöschen der wasserrechtlichen Bewilligung. Für das Wiederverleihungsverfahren nach § 21 Abs. 3 des Wasserrechtsgesetzes 1959 gilt Abs. 1.
§ 5
Unfälle
Wer im Schongebiet gemäß § 1 einen Unfall
verursacht, der z.B. durch Ausfließen von nicht oder nur schwer abbaubaren Stoffen, insbesondere von Mineralölen, Pflanzenschutzmitteln oder sonstigen wassergefährdenden Stoffen, die Verunreinigung des Grundwasserpumpwerkes Wolfurt herbeiführen kann, hat dies unverzüglich der Bezirkshauptmannschaft Bregenz, bei Gefahr im Verzuge der nächstgelegenen Sicherheitsdienststelle oder dem Bürgermeister der Marktgemeinde Wolfurt anzuzeigen.
§ 6
Bewilligung
Eine wasserrechtliche Bewilligung nach dieser Verordnung darf nur soweit erteilt werden, als eine Gefährdung der Wasserversorgung für das Grundwasserpumpwerk Wolfurt nach fachmännischer Voraussicht vermieden werden kann. Erforderlichenfalls sind bestimmte geeignete Auflagen vorzuschreiben.
§ 7
Strafbestimmungen
Übertretungen dieser Verordnung werden aufgrund der Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes 1959 bestraft.
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