Natura 2000 Gebiet Soren, Gleggen-Köblern, Schweizer Ried und Birken
LGBL_VO_20070911_60Natura 2000 Gebiet Soren, Gleggen-Köblern, Schweizer Ried und BirkenGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 60/2007 28. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Verordnung
der Landesregierung über Pufferzonen zum Schutz von
Gebietsteilen außerhalb des Natura 2000 Gebietes „Soren,
Gleggen – Köblern, Schweizer Ried
und Birken – Schwarzes Zeug"*)
Auf Grund des § 26 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, LGBl. Nr. 22/ 1997, in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und Nr. 38/2002, wird verordnet:
§ 1
Geschützte Gebietsteile
Die in der zeichnerischen Darstellung des Amtes der Vorarlberger Landesregierung vom 08-06-2007*) dargestellten Grundstücksflächen sind nach dieser Verordnung geschützt.
*) Die zeichnerische Darstellung liegt im Amt der Landesregierung,
in den Bezirkshauptmannschaften Bludenz, Bregenz, Feldkirch und Dornbirn sowie in den Gemeindeämtern von Dornbirn, Lauterach, Wolfurt und Lustenau während der Amtsstunden zur allgemeinen Einsicht auf.
§ 2
Schutzzweck
Zweck dieser Verordnung ist es, geeignete Pufferzonen zur Erhaltung des günstigen Zustandes der Arten und Lebensräume des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" zu schaffen.
§ 3
Errichtung und Änderung von Anlagen
(1) In der Pufferzone I und II bedürfen die Errichtung und Änderung von Sport- und Freizeiteinrichtungen, Autoabstellplätze, Ankündigungen und Werbeanlagen, Beleuchtungskörper, Freileitungen und das Anpflanzen von Energiegehölzen einer Ausnahmebewilligung.
(2) In der Pufferzone I bedürfen überdies die Errichtung und Änderung von Gebäuden, Strassen und Wegen einer Ausnahmebewilligung.
(3) Die Benützung, der Betrieb oder die Instandhaltung rechtmäßig bestehender Anlagen bedürfen keiner Ausnahmebewilligung.
§ 4
Verbote
(1) In der Pufferzone I und II ist es verboten,
(2) Rechtmäßig bestehende Verrohrungen, Gräben und sonstige Entwässerungsanlagen dürfen in der Zeit vom 1. Oktober bis zum 31. März gereinigt und instandgesetzt werden, darüber hinaus in Absprache mit dem Amtssachverständigen für Naturschutz bis 30. April.
§ 5
Bewilligung von Ausnahmen
(1) Für die Errichtung und Änderung von Anlagen gemäß § 3 und von den Verboten des § 4 können auf Antrag oder von Amts wegen Ausnahmen bewilligt werden, wenn das Vorhaben Interessen des Naturschutzes nicht langfristig wesentlich beeinträchtigt.
(2) Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die Verträglichkeitsprüfung ergibt, dass das Natura 2000 Gebiet im Hinblick auf die Erhaltungsziele nicht beeinträchtigt wird.
(3) Ist mit einer Beeinträchtigung des Natura 2000 Gebietes „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" zu rechnen, darf die Bewilligung nur aus zwingenden Gründen des überwiegend öffentlichen Interesses einschließlich solcher sozialer oder wirtschaftlicher Art erteilt werden, sofern eine Alternativlösung nicht vorhanden ist.
(4) Wird die Bewilligung aufgrund des Abs. 3 erteilt, sind alle notwendigen Ausgleichsmaßnahmen zu ergreifen, um den Zusammenhang des europäischen Schutzgebietsnetzes Natura 2000 nicht zu beeinträchtigen. Die Kommission der Europäischen Union ist über die ergriffenen Ausgleichsmaßnahmen zu unterrichten.
(5) Durch Bedingungen oder Auflagen oder eine Befristung der Bewilligung ist sicherzustellen, dass Natur und Landschaft nicht oder möglichst wenig beeinträchtigt werden.
(6) Einwirkungen, die sich aus der ordnungsgemäßen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung ergeben, sowie die mit Amtshandlungen der Behörde notwendigerweise verbunden sind, steht diese Verordnung nicht entgegen.
§ 6
Gebietsbetreuer
(1) Die Landesregierung bestellt nach Anhörung der Bezirkshauptmannschaften Dornbirn und Bregenz, der betroffenen Gemeinden sowie des Natura 2000-Beirates „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" einen oder mehrere Gebietsbetreuer, denen die Aufgaben zukommen,
(2) Als Schutzgebietsbetreuer kann bestellt werden, wer
(3) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer kann jederzeit widerrufen werden. Sie ist zu widerrufen, wenn Umstände eintreten oder nachträglich bekannt werden, welche der Bestellung entgegengestanden wären.
(4) Die Bestellung zum Gebietsbetreuer erfolgt auf fünf Jahre und erlischt durch Zeitablauf, Widerruf, durch Tod oder Verzicht.
§ 7
Natura 2000-Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und
Birken – Schwarzes Zeug"
(1) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen –Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" ist von der Landesregierung jeweils auf die Dauer von fünf Jahren einzurichten. Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" hat die Landesregierung in allen wesentlichen Angelegenheiten zu beraten, die das Natura 2000 Gebiet „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" sowie die Pufferzonen betreffen.
(2) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen –Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" hat
(3) Der Natura 2000 Beirat „Soren, Gleggen –Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" setzt sich zusammen aus
(4) In der ersten Sitzung des Natura 2000-Beirates „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug", die vom Amt der Vorarlberger Landesregierung einzuberufen ist, haben die Beiratsmitglieder aus ihrem Kreis einen Beiratsvorsitzenden sowie dessen Stellvertreter zu wählen und eine Geschäftsordnung, die insbesondere nähere Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Willensbildung und die Geschäftsbehandlung zu enthalten hat, zu erlassen. Der Natura 2000-Beirat „Soren, Gleggen – Köblern, Schweizer Ried und Birken – Schwarzes Zeug" ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, einzuberufen.
§ 8
Befristung
Diese Verordnung ist bis zum 30. September 2013 befristet.
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