Pflanzenschutzgesetz
LGBL_VO_20070911_58PflanzenschutzgesetzGazette01.01.1900Originalquelle öffnen →
Datum der Kundmachung
11.09.2007
Fundstelle
LGBl. Nr. 58/2007 27. Stück
Bundesland
Vorarlberg
Kurztitel
Text
Regierungsvorlage 70/2007
Gesetzüber den Schutz von Pflanzen
(Pflanzenschutzgesetz - PSchG)*)
Der Landtag hat beschlossen:
Allgemeines
§ 1
Zweck und Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz regelt den Schutz von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen vor Schadorganismen und die Bekämpfung auftretender Schadorganismen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für Pflanzenschutzmaßnahmen auf Grundflächen, auf die die Bestimmungen des Forstgesetzes 1975 anzuwenden sind. Anderes gilt nur, wenn die Durchführung dieser Maßnahmen im Interesse des Pflanzenschutzes geboten ist, weil die betroffenen Grundflächen unmittelbar an landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte Flächen angrenzen.
(3) Dieses Gesetz gilt nicht für den Schutz vor Schädigungen der Pflanzen durch jagdbare Tiere.
§ 2
Begriffe
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Schutz der Pflanzen
§ 3
Pflichten der Eigentümer und sonstigenVerfügungsberechtigten
Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln, auf oder in denen sich Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse oder andere Gegenstände, die als Überträger von Schadorganismen in Betracht kommen, befinden, sind verpflichtet,
§ 4
Halten von Schadorganismen
(1) Das Halten von Schadorganismen ist verboten.
(2) Dieses Verbot gilt nicht, soweit aufgrund eines Rechtsaktes der Europäischen Union das Halten eines Schadorganismus ausdrücklich zulässig ist.
(3) Die Landesregierung hat auf Antrag eine Ausnahme vom Verbot des Abs. 1 zu bewilligen, wenn die Schadorganismen für Züchtungszwecke, wissenschaftliche Untersuchungen oder Versuchszwecke benötigt werden, Pflanzenschutzinteressen bestehen, die Bekämpfung des betreffenden Schadorganismus nicht beeinträchtigt wird und keine Gefahr der Ausbreitung des Schadorganismus besteht. Die Bewilligung ist erforderlichenfalls befristet oder unter Auflagen zu erteilen.
§ 5
Aufgaben der Gemeinde
(1) Die Gemeinde hat darüber zu wachen, dass die in den §§ 3 und 6 Abs. 5 bezeichneten Personen den ihnen nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten rechtzeitig und vollständig nachkommen. Sie hat Grundstücke, Baulichkeiten und Transportmittel insbesondere bei Vorliegen von Verdachtsmomenten auf das Auftreten von Schadorganismen zu untersuchen.
(2) Die Gemeinde hat Anzeigen über das Auftreten von Schadorganismen im Sinne des § 3 lit. b entgegenzunehmen, unverzüglich auf ihre Richtigkeit zu untersuchen und im Falle ihrer Bestätigung mit allfälligen Anträgen unverzüglich an die Bezirkshauptmannschaft weiterzuleiten. Dasselbe gilt, wenn aufgrund einer Überwachung nach Abs. 1 Schadorganismen, die sich in gefahrdrohender Weise vermehren, festgestellt werden.
(3) Die Gemeinde hat die Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen bei Bedarf zu unterstützen.
(4) Die Gemeinde ist ermächtigt, zur Wahrnehmung ihrer Verpflichtungen nach Abs. 1 und 2 die Landwirtschaftskammer heranzuziehen, sofern spezielle phytosanitäre Kenntnisse erforderlich sind; im Übrigen hat sie auf ihre Kosten geeignete Aufsichtsorgane zu bestellen, sofern dies zur Beseitigung einer unmittelbar drohenden Gefahr notwendig ist.
§ 6
Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen durch dieBezirkshauptmannschaft
(1) Die Bezirkshauptmannschaft hat nach Feststellung des Auftretens eines Schadorganismus unverzüglich Maßnahmen zu treffen, sofern dies zur Bekämpfung oder zur Verhütung der weiteren Verbreitung des Schadorganismus erforderlich ist.
(2) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist, kann die Bezirkshauptmannschaft unter Bedachtnahme auf die jeweils gegebenen Umstände mit Bescheid insbesondere
(3) Die Bezirkshauptmannschaft hat Bescheide nach Abs. 2 der betroffenen Gemeinde und der Landwirtschaftskammer zur Kenntnis zu bringen.
(4) In den Fällen des Abs. 2 lit. d und e ist bei unmittelbar drohender Gefahr die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
(5) Wenn es nach Abs. 1 erforderlich ist und aufgrund der besonderen Art eines Schadorganismus vereinzelte Maßnahmen keinen Erfolg versprechen, kann die Bezirkshauptmannschaft durch Verordnung den in einem bestimmten örtlichen Bereich in Betracht kommenden Eigentümern oder sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln die Durchführung gleichzeitiger oder gemeinsamer Pflanzenschutzmaßnahmen im Sinne des Abs. 2 auftragen, soweit deren Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur abzuwendenden Gefahr stehen.
(6) Wenn es die Größe der Gefahr, der Umfang des Befalles oder die Art der angeordneten Maßnahmen nach Abs. 5 geboten erscheinen lassen, kann in der Verordnung bestimmt werden, dass zu deren Durchführung fachlich geeignete Personen oder Einrichtungen heranzuziehen sind. Insbesondere kann bestimmt werden, dass die Landwirtschaftskammer heranzuziehen ist, wenn spezielle phytosanitäre Kenntnisse erforderlich sind.
§ 7
Anordnungen der Landesregierung
(1) Die Landesregierung kann Pflanzenschutzmaßnahmen nach § 6 Abs. 5 mit Verordnung anordnen, wenn sie über den örtlichen Bereich einer Bezirkshauptmannschaft hinaus notwendig sind.
(2) Die Landesregierung hat, soweit dies zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union notwendig ist, zum Schutz der Pflanzen vor Schadorganismen durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen, insbesondere über
§ 8
Berücksichtigung anderer Interessen
Bei der Anordnung von Pflanzenschutzmaßnahmen nach den §§ 6 oder 7 Abs. 1 hat die Bezirkshauptmannschaft bzw. die Landesregierung darauf Bedacht zu nehmen, dass die Zweckbestimmung von Grundstücken, Baulichkeiten oder Transportmitteln, die von Pflanzenschutzmaßnahmen betroffen sind, möglichst wenig beeinträchtigt wird. Insbesondere sind zu berücksichtigen:
§ 9
Mitwirkung der Landwirtschaftskammer
(1) Die Landwirtschaftskammer hat die mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach diesem Abschnitt betrauten Behörden auf Verlangen in allen Fragen des Pflanzenschutzes fachlich zu beraten und zu unterstützen.
(2) Die Fachorgane der Landwirtschaftskammer sind zur gewissenhaften Wahrnehmung und Anzeige aller dem Pflanzenschutz dienlichen Umstände an die Gemeinde verpflichtet.
(3) Die Landwirtschaftskammer hat an der Überwachung durch die Gemeinde sowie bei der Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen mitzuwirken, soweit sie dazu verpflichtet ist (§§ 5 Abs. 4, 6 Abs. 6 und 7 Abs. 1).
(4) Die Aufgaben der Landwirtschaftskammer nach den Abs. 1 bis 3 sind solche des übertragenen Wirkungsbereiches; die Landwirtschaftskammer unterliegt dabei den Weisungen der Landesregierung.
Verwendung von Pflanzenschutzmitteln
§ 10
Sachliche Voraussetzungen
(1) Es dürfen, unbeschadet der Abs. 2 bis 5, nur Pflanzenschutzmittel verwendet werden,
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie – neben der Originalkennzeichnung – eine Kennzeichnung einschließlich Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis zu einem Jahr nach Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht aufgrund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 1997 oder gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften etwas anderes vorgesehen ist.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden (§ 2 lit. f).
(5) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung des Rechts der Europäischen Union erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über das Verwenden von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen; insbesondere über
§ 11
Persönliche Voraussetzungen
(1) Giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel dürfen nur von sachkundigen Personen oder unter deren Anleitung und Aufsicht von verlässlichen Arbeitskräften verwendet werden; Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Sachkundig sind Personen, die über die für die Verwendung von giftigen oder sehr giftigen Pflanzenschutzmitteln erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen. Als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gelten:
(3) Der Ausbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat Kenntnisse und Fertigkeiten über die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 lit. f) zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung durch die Landesregierung.
(4) Die Landesregierung hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen als Ersatz für eine Ausbildung gemäß Abs. 3 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 3 und sind diese nicht durch Kenntnisse aufgrund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(5) Der Eingang eines Antrages nach Abs. 4 ist innerhalb eines Monats zu bestätigen und es ist dabei gegebenenfalls mitzuteilen, welche Unterlagen fehlen. Die Entscheidung über die Anerkennung hat binnen kürzester Frist, längstens aber innerhalb von vier Monaten nach vollständiger Vorlage der erforderlichen Unterlagen zu erfolgen. Gegen die Entscheidung der Landesregierung steht das Rechtsmittel der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat offen.
(6) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 4 als gleichwertig zur Ausbildung gemäß Abs. 3 gelten.
(7) Angehörige von Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aufgrund des Rechts der Europäischen Union gleichzustellende Drittstaatsangehörige dürfen giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel auch ohne Nachweis im Sinne des Abs. 2 verwenden, wenn
(8) Die Landesregierung kann, wenn sich aufgrund neuer technischer und wissenschaftlicher Erkenntnisse bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln wesentliche Änderungen ergeben, verordnen, dass eine frühere Ausbildung im Sinne
des Abs. 2 lit. a oder b nur nach Teilnahme an einem Fortbildungskurs weiterhin als Nachweis der erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gilt. Der Fortbildungskurs ist von der Landwirtschaftskammer zu veranstalten. Er hat die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen neuen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln. Der Lehrplan bedarf der Genehmigung der Landesregierung.
(9) Der § 9 Abs. 4 gilt sinngemäß.
§ 12
Hinweispflicht
(1) Die sachkundigen Personen nach § 11 haben die Arbeitskräfte auf die gefährlichen Eigenschaften des Pflanzenschutzmittels und auf die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung (§ 2 lit. f) hinzuweisen. Sie haben insbesondere hinzuwiesen auf
(2) Veräußerer von Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden sind, sodass sie nicht zum Verzehr durch Menschen oder Tiere bestimmt sind, haben auf diesen Umstand aufmerksam zu machen.
§ 13
Aufbewahrung von Unterlagen,Aufzeichnungspflicht
(1) Werden giftige oder sehr giftige Pflanzenschutzmittel verwendet, so sind
(2) Die Pflichten nach Abs. 1 treffen die Person, die für die Verwendung verantwortlich ist. Die Unterlagen und Aufzeichnungen sind drei Jahre lang aufzubewahren. Dem Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten ist Einsicht in die Aufzeichnungen nach Abs. 1 lit. b zu gewähren.
§ 14
Sicherheits- und Zwangsmaßnahmen
Werden Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß (§ 2 lit. f) verwendet oder wird sonstigen Verpflichtungen nach diesem Abschnitt oder dazu ergangenen Verordnungen nicht nachgekommen, kann die Bezirkshauptmannschaft – unter einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist – mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Mängelbehebung anordnen. In Fällen unmittelbar drohender Gefahr ist die Anwendung von Zwangsbefugnissen ohne vorausgegangenes Verfahren zulässig.
Überwachung, Kostenbestimmungen
§ 15
Überwachung
(1) Die Gemeinde hat die Einhaltung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts nach Maßgabe des § 5 Abs. 1 und 2 zu überwachen und die notwendigen Untersuchungen vorzunehmen.
(2) Die Bezirkshauptmannschaft hat die Einhaltung der Bestimmungen des dritten Abschnitts zu überwachen. Dabei hat sie die notwendigen Untersuchungen, insbesondere die Entnahme von Proben von Boden, Wasser, Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und Pflanzenschutzmitteln, sowie Überprüfungen der Pflanzenschutzgeräte vorzunehmen.
(3) Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln haben die Überwachung und die Untersuchungen zu dulden. Sie haben auf Aufforderung den Organen der Behörde und den zugezogenen Sachverständigen sowie Sachverständigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaft
(4) Im Falle der Entnahme einer Probe nach Abs. 2 ist diese, wenn der Zweck dadurch nicht vereitelt wird, in zwei – auf Verlangen des Eigentümers oder sonstigen Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleiche Teile zu teilen und amtlich zu verschließen. Ein Teil der Probe ist für die Untersuchung und Begutachtung zu verwenden, ein Teil ist von der Bezirkshauptmannschaft bis zum Abschluss der Untersuchung und Begutachtung zu verwahren und der restliche Teil ist auf Verlangen der Partei zu Beweiszwecken zurückzulassen. Für die entnommene Probe gebührt keine Entschädigung.
(5) Die Landesregierung hat aufgrund der Ergebnisse der Untersuchungen und Überprüfungen nach Abs. 2 unter Berücksichtigung des Rechts der Europäischen Union jährlich Kontrollberichte zu erstellen und diese an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft zu übermitteln.
§ 16
Kosten
(1) Die Kosten der aufgrund des zweiten Abschnitts durchzuführenden Pflanzenschutzmaßnahmen haben die betroffenen Eigentümer und sonstigen Verfügungsberechtigten von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln zu tragen, soweit sie nicht gemäß § 17 aus öffentlichen Mitteln bestritten werden; Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) Die Landwirtschaftskammer hat die ihr mit der Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erwachsenden Kosten selber zu tragen. Davon abweichend sind die Kosten für die Durchführung behördlich angeordneter Maßnahmen nach den §§ 6 Abs. 6 oder 7 Abs. 1 (in Verbindung mit § 6 Abs. 6) von den im Abs. 1 genannten Personen zu ersetzen, sofern diese Maßnahmen durch ihr Verschulden verursacht wurden. Über den Kostenersatz entscheidet die Bezirkshauptmannschaft auf Antrag der Landwirtschaftskammer.
(3) Die Gemeinde hat die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 1, die Bezirkshauptmannschaft die Kosten der Überwachung nach § 15 Abs. 2 der von der Überwachung betroffenen Person mit Bescheid vorzuschreiben, wenn bei der Überwachung ein Verstoß gegen die sie treffenden Pflichten nachgewiesen wird; dies gilt auch für die Kosten der Vorschreibung.
(4) Die Landesregierung hat die Kosten nach Abs. 3, soweit es sich nicht um Barauslagen handelt, durch Verordnung entsprechend dem Aufwand, der mit der Durchführung der Überwachung und der Vorschreibung verbunden ist, in Bauschbeträgen festzusetzen. Der Ertrag aus der Vorschreibung der Gemeinde fließt dieser zu.
§ 17
Verwendung öffentlicher Mittel
(1) Die Landesregierung gewährt Unterstützungen zur Tragung der Kosten der Durchführung behördlich angeordneter Pflanzenschutzmaßnahmen, soweit sie eine dem Interesse der verpflichteten Person angemessene Höhe übersteigen und die Maßnahmen nicht durch das Verschulden der verpflichteten Person verursacht worden sind.
(2) Die Landesregierung kann nach Maßgabe der verfügbaren Mittel zur Durchführung der Bestimmungen des zweiten Abschnitts dieses Gesetzes weitere Unterstützungen gewähren, insbesondere
(3) Die Beitragsleistung des Landes gemäß Abs. 2 kann an die Bedingung geknüpft werden, dass auch aus Gemeindemitteln eine entsprechende Unterstützung gewährt wird.
(4) Die Landesregierung hat durch Förderrichtlinien näher zu bestimmen, unter welchen Voraussetzungen Unterstützungen nach den Abs. 1 und 2 gewährt werden können. Der § 7 Abs. 2 bis 5 des Land- und Forstwirtschaftsförderungsgesetzes gilt sinngemäß.
(5) Werden die Kosten für Maßnahmen nach den Abs. 1 und 2 aus Mitteln des Landes bestritten, gehen bei Inanspruchnahme eines finanziellen Gemeinschaftsbeitrages im Sinne des Artikels 23 der Richtlinie 2000/29/EG über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnissen Forderungen des Landes, die im Zusammenhang mit der Gewährung von Landesmitteln stehen, bis zur Höhe des Gemeinschaftsbeitrages auf die Europäische Gemeinschaft über. Die Übertragung der Forderung wird mit Zahlung des Gemeinschaftsbeitrages wirksam.
Schlussbestimmungen
§ 18
Verwenden von Daten
(1) Die Landesregierung, die Bezirkshauptmannschaften, die Gemeinden und die Landwirtschaftskammer sind ermächtigt, Daten über Eigentümer und sonstige Verfügungsberechtigte von Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln und den Befall mit Schadorganismen sowie über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln automationsunterstützt zu verarbeiten und untereinander zu übermitteln, soweit es zur Vollziehung dieses Gesetzes erforderlich ist.
(2) Die Übermittlung dieser Daten durch die Landesregierung an amtliche Stellen des Bundes, anderer Länder und Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie an die Kommission der Europäischen Gemeinschaft ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.
§ 19
Mitwirkung der Bundespolizei
Die Bundespolizei hat den zuständigen Organen über ihr Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse nach § 15 im Rahmen ihres gesetzlichen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
§ 20
Anhörung der Landwirtschaftskammer
Vor der Erlassung von Verordnungen nach den §§ 6 Abs. 5, 7 Abs. 1 und 2, 10 Abs. 5 sowie 11 Abs. 6 und 8 ist die Landwirtschaftskammer anzuhören.
§ 21
Strafbestimmungen
(1) Eine Übertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, wer
(2) Übertretungen nach Abs. 1 sind von der Bezirkshauptmannschaft mit einer Geldstrafe bis zu Euro 7.000 zu bestrafen.
(3) Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht, können von der Bezirkshauptmannschaft für verfallen erklärt werden.
(4) Der Versuch ist strafbar.
(5) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG beträgt für Übertretungen nach Abs. 1 lit. c und d ein Jahr.
§ 21
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Jänner 2008 in Kraft.
(2) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:
(3) Verordnungen aufgrund dieses Gesetzes sowie Förderrichtlinien nach § 17 Abs. 4 können ab dem der Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit diesem Gesetz in Kraft treten.
(4) Für den Fall, dass der § 19 oder einzelne seiner Teile nicht kundgemacht werden können, ist dieses Gesetz ohne diese Bestimmung oder ohne diese Teile kundzumachen.
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